Arbeitnehmer sollten wissen, wann an privatem Handeln während der Arbeitszeit (k)ein zum gesetzlichen Unfallversicherungsschutz führendes, überwiegendes 

Arbeitnehmer sollten wissen, wann an privatem Handeln während der Arbeitszeit (k)ein zum gesetzlichen Unfallversicherungsschutz führendes, überwiegendes 

…. betriebliches Interesse besteht.

Mit Urteil vom 26.09.2024 – L 21 U 40/21 – hat der 21. Senat des Landessozialgerichts (LSG) Berlin-Brandenburg in einem Fall, in dem eine 

  • Beschäftigte

in einer Näherei 

  • mit Erlaubnis ihrer Vorgesetzten 

eine Arbeitspause eingelegt hatte, um von ihr vergessene Tabletten,

  • die sie regelmäßig gegen Epilepsie einnahm,

aus ihrem

  • auf einem öffentlichen Parkplatz in der Nähre des Betriebes abgestellten 

Auto zu holen, auf dem Rückweg zu ihrer Arbeitsstätte 

  • gestürzt

war und sich das 

  • Handgelenk

gebrochen hatte, entschieden, dass es sich hierbei nicht um einen 

  • unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehenden

Arbeitsunfall

  • nach § 8 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)

gehandelt hat.

Der Senat begründete dies damit, dass die Einnahme von Medikamenten nicht zu den 

  • arbeitsvertraglichen Pflichten 

gehört, sondern dem nicht versicherten, 

  • persönlichen Lebensbereich 

zuzuordnen sei, da, 

  • wie der sie behandelnde Arzt mitgeteilt habe,

die Arbeitsfähigkeit der Frau 

  • nicht

gefährdet gewesen wäre, wenn sie mit der Einnahme der Tabletten 

  • bis zum Schichtende 

gewartet hätte, daher auch ein zum Versicherungsschutz führendes, 

  • überwiegendes betriebliches Interesse 

nicht bestanden hat und dass von der Frau für das Tablettenholen die

  • Erlaubnis der Vorgesetzten 

eingeholt worden war, sei unerheblich, nachdem diese 

  • lediglich eine kurze Arbeitsunterbrechung, um einer privaten Besorgung nachzugehen gestattet und
  • nicht ihr arbeitsvertragliches Weisungsrecht ausgeübt

habe.

Fazit:
Ein zum 

  • Versicherungsschutz

führendes, überwiegendes betriebliches Interesse kann danach dann bestehen, wenn 

  • vergessene Gegenstände 

geholt werden müssen, die 

  • zwingend

zur Fortsetzung der 

  • Arbeit

benötigt werden, was beim Holen 

  • einer Brille oder 
  • des Schlüssels für einen Spind 

der Fall sein kann und gesetzlich unfallversichert ist grundsätzlich auch der Weg zum Mittagessen 

  • während einer vollschichtigen beruflichen Tätigkeit, 

da die Nahrungsaufnahme die Arbeitsfähigkeit 

  • auch für den Nachmittag 

sicherstellt.

Die Einnahme von Epilepsie-Tabletten fällt hingegen dann vorrangig in den 

  • privaten

Bereich und damit in den 

  • nicht versicherten 

Bereich, sofern lediglich ein 

  • bloß abstraktes 

Risiko besteht, dass es 

  • ohne die regelmäßige Einnahme der Tabletten während der Arbeitszeit 

zu einem Anfall kommen könnte (Quelle: Pressemitteilung des LSG Berlin-Brandenburg).