…. betriebliches Interesse besteht.
Mit Urteil vom 26.09.2024 – L 21 U 40/21 – hat der 21. Senat des Landessozialgerichts (LSG) Berlin-Brandenburg in einem Fall, in dem eine
in einer Näherei
- mit Erlaubnis ihrer Vorgesetzten
eine Arbeitspause eingelegt hatte, um von ihr vergessene Tabletten,
- die sie regelmäßig gegen Epilepsie einnahm,
aus ihrem
- auf einem öffentlichen Parkplatz in der Nähre des Betriebes abgestellten
Auto zu holen, auf dem Rückweg zu ihrer Arbeitsstätte
war und sich das
gebrochen hatte, entschieden, dass es sich hierbei nicht um einen
- unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehenden
Arbeitsunfall
- nach § 8 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)
gehandelt hat.
Der Senat begründete dies damit, dass die Einnahme von Medikamenten nicht zu den
- arbeitsvertraglichen Pflichten
gehört, sondern dem nicht versicherten,
- persönlichen Lebensbereich
zuzuordnen sei, da,
- wie der sie behandelnde Arzt mitgeteilt habe,
die Arbeitsfähigkeit der Frau
gefährdet gewesen wäre, wenn sie mit der Einnahme der Tabletten
gewartet hätte, daher auch ein zum Versicherungsschutz führendes,
- überwiegendes betriebliches Interesse
nicht bestanden hat und dass von der Frau für das Tablettenholen die
- Erlaubnis der Vorgesetzten
eingeholt worden war, sei unerheblich, nachdem diese
- lediglich eine kurze Arbeitsunterbrechung, um einer privaten Besorgung nachzugehen gestattet und
- nicht ihr arbeitsvertragliches Weisungsrecht ausgeübt
habe.
Fazit:
Ein zum
führendes, überwiegendes betriebliches Interesse kann danach dann bestehen, wenn
geholt werden müssen, die
zur Fortsetzung der
benötigt werden, was beim Holen
- einer Brille oder
- des Schlüssels für einen Spind
der Fall sein kann und gesetzlich unfallversichert ist grundsätzlich auch der Weg zum Mittagessen
- während einer vollschichtigen beruflichen Tätigkeit,
da die Nahrungsaufnahme die Arbeitsfähigkeit
sicherstellt.
Die Einnahme von Epilepsie-Tabletten fällt hingegen dann vorrangig in den
Bereich und damit in den
Bereich, sofern lediglich ein
Risiko besteht, dass es
- ohne die regelmäßige Einnahme der Tabletten während der Arbeitszeit
zu einem Anfall kommen könnte (Quelle: Pressemitteilung des LSG Berlin-Brandenburg).
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