Arbeitnehmer sollten wissen, wann an privatem Handeln während der Arbeitszeit (k)ein zum gesetzlichen Unfallversicherungsschutz führendes, überwiegendes 

…. betriebliches Interesse besteht.

Mit Urteil vom 26.09.2024 – L 21 U 40/21 – hat der 21. Senat des Landessozialgerichts (LSG) Berlin-Brandenburg in einem Fall, in dem eine 

  • Beschäftigte

in einer Näherei 

  • mit Erlaubnis ihrer Vorgesetzten 

eine Arbeitspause eingelegt hatte, um von ihr vergessene Tabletten,

  • die sie regelmäßig gegen Epilepsie einnahm,

aus ihrem

  • auf einem öffentlichen Parkplatz in der Nähre des Betriebes abgestellten 

Auto zu holen, auf dem Rückweg zu ihrer Arbeitsstätte 

  • gestürzt

war und sich das 

  • Handgelenk

gebrochen hatte, entschieden, dass es sich hierbei nicht um einen 

  • unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehenden

Arbeitsunfall

  • nach § 8 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)

gehandelt hat.

Der Senat begründete dies damit, dass die Einnahme von Medikamenten nicht zu den 

  • arbeitsvertraglichen Pflichten 

gehört, sondern dem nicht versicherten, 

  • persönlichen Lebensbereich 

zuzuordnen sei, da, 

  • wie der sie behandelnde Arzt mitgeteilt habe,

die Arbeitsfähigkeit der Frau 

  • nicht

gefährdet gewesen wäre, wenn sie mit der Einnahme der Tabletten 

  • bis zum Schichtende 

gewartet hätte, daher auch ein zum Versicherungsschutz führendes, 

  • überwiegendes betriebliches Interesse 

nicht bestanden hat und dass von der Frau für das Tablettenholen die

  • Erlaubnis der Vorgesetzten 

eingeholt worden war, sei unerheblich, nachdem diese 

  • lediglich eine kurze Arbeitsunterbrechung, um einer privaten Besorgung nachzugehen gestattet und
  • nicht ihr arbeitsvertragliches Weisungsrecht ausgeübt

habe.

Fazit:
Ein zum 

  • Versicherungsschutz

führendes, überwiegendes betriebliches Interesse kann danach dann bestehen, wenn 

  • vergessene Gegenstände 

geholt werden müssen, die 

  • zwingend

zur Fortsetzung der 

  • Arbeit

benötigt werden, was beim Holen 

  • einer Brille oder 
  • des Schlüssels für einen Spind 

der Fall sein kann und gesetzlich unfallversichert ist grundsätzlich auch der Weg zum Mittagessen 

  • während einer vollschichtigen beruflichen Tätigkeit, 

da die Nahrungsaufnahme die Arbeitsfähigkeit 

  • auch für den Nachmittag 

sicherstellt.

Die Einnahme von Epilepsie-Tabletten fällt hingegen dann vorrangig in den 

  • privaten

Bereich und damit in den 

  • nicht versicherten 

Bereich, sofern lediglich ein 

  • bloß abstraktes 

Risiko besteht, dass es 

  • ohne die regelmäßige Einnahme der Tabletten während der Arbeitszeit 

zu einem Anfall kommen könnte (Quelle: Pressemitteilung des LSG Berlin-Brandenburg).