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LAG Schleswig-Holstein entscheidet: Trunkenheitsfahrt eines angestellten Berufskraftfahrers kann fristlose Kündigung rechtfertigen

Mit Urteil vom 24.03.2021 – 6 Sa 284/20 – hat die 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts (LAG) Schleswig-Holstein in einem Fall, in dem einem angestellten Berufskraftfahrer,

  • weil er während der Arbeitszeit in alkoholisiertem (Blutalkoholkonzentration von 1,49 Promille) mit einem Firmen-LKW einen Unfall mit erheblichem Sachschaden verursacht hatte, 

von seinem Arbeitgeber 

  • fristlos gekündigt 

worden war, entschieden, dass die 

  • außerordentliche Kündigung 

wirksam war, mit der Rechtsfolge, dass die Kündigung  

  • mit ihrem Zugang 

das Arbeitsverhältnis beendet hat.

Die Kammer hat dies damit begründet, dass Arbeitnehmer die (arbeitsvertragliche Neben-) Pflicht haben, 

  • ihre Arbeitsfähigkeit auch nicht durch Alkoholgenuss in der Freizeit zu beeinträchtigen, 

aufgrund der besonderen Gefahren des öffentlichen Straßenverkehrs von als Berufskraftfahrern Angestellten  

  • jeder die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigende Alkoholkonsum zu unterlassen ist

und der Gekündigte,

  • indem er alkoholisiert seiner Tätigkeit als LKW-Fahrer verrichtete, 

in schwerwiegender Weise gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen hat, was einen 

  • wichtigen Grund i.S.v. § 626 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) für eine fristlose Kündigung

darstellt (vgl. Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil vom 20.10.2016 – 6 AZR 471/15 –). 

Auch war dem Arbeitgeber eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nach Auffassung der Kammer, 

  • unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und
  • unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile

nicht zumutbar, nachdem 

  • der Gekündigte massiv alkoholisiert war, 
  • er durch die von ihm begangene Pflichtverletzung nicht nur sich selbst, sondern auch andere Verkehrsteilnehmer sowie Güter des Arbeitgebers in Gefahr gebracht hatte,
  • ihm als Berufskraftfahrer bewusst sein musste, dass er sich nicht alkoholisiert ans Steuer setzen darf und bei einen Verstoß ohne weiteres die Kündigung folgt sowie
  • seine Weiterbeschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz nicht möglich war. 

Eine Abmahnung erachte die Kammer für entbehrlich, da sie die Pflichtverletzung des Gekündigten für so schwerwiegend ansah, dass selbst deren erstmalige Hinnahme durch den Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben 

  • unzumutbar und 
  • offensichtlich ausgeschlossen 

war.

Übrigens:
Ob die Alkoholisierung des Gekündigten ursächlich für den Unfall war oder ob der Gekündigte den Unfall auch in nicht alkoholisiertem Zustand verursacht hätte, war,

  • da die Pflichtverletzung schon in der Aufnahme und Ausführung der Tätigkeit trotz erheblichem Alkoholkonsums besteht, 

nicht entscheidungserheblich.

LG Berlin entscheidet: Jedenfalls über 80 Jahre alte Wohnungsmieter können allein unter Berufung auf ihr hohes Lebensalter

…. der Kündigung ihres Vermieters widersprechen und die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen.

Mit Urteil vom 12.03.2019 – 67 S 345/18 – hat die 67. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Berlin in einem Fall,

  • in dem ein Vermieter zwei über 80 Jahre alten Mietern wegen Eigenbedarfs gekündigt hatte und
  • von den beiden Mietern der Kündigung unter Verweis auf ihr hohes Alter widersprochen worden war,

die von dem Vermieter erhobene Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung abgewiesen.

Mit Blick auf den durch Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) und das Sozialstaatsprinzip verkörperten und garantierten Wert- und Achtungsanspruch alter Menschen entsprechend weit auszulegenden § 574 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) können danach jedenfalls über 80 Jahre alte Mieter

  • sich berechtigt darauf berufen, dass der Verlust der Wohnung auf Grund ihres hohen Alters für sie eine „Härte“ bedeuten würde und
  • eine zeitlich unbestimmte Fortsetzung des Mietverhältnisses beanspruchen.

Wie die Kammer weiter ausgeführt hat, gebiete ein als Härtegrund eingewandtes hohes Alter des Mieters,

  • bei nicht auf einer Pflichtverletzung des Mieters beruhenden Kündigungen,

auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters, in der Regel die Fortsetzung des Mietverhältnisses.

Eine Interessenabwägung zu Gunsten des Vermieters komme grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn

  • der Vermieter, in ihrer Bedeutung für ihn über ein gewöhnliches „berechtigtes Interesse“ zur Kündigung hinausgehende besonders gewichtige persönliche oder wirtschaftliche Nachteile für den Fall des Fortbestandes des Mietverhältnisses geltend machen könne,
  • die ein den Interessen des betagten Mieters zumindest gleichrangiges Erlangungsinteresse begründet und eine Beendigung des Mietverhältnisses aus seiner (des Vermieters) Sicht berechtigterweise als geradezu notwendig erscheinen lässt.

Übrigens:
Wie alt Mieter sein müssen, um sich auf den Härtegrund „hohen Alters“ berufen können, hat das LG nicht entschieden und musste es auch nicht entscheiden, weil jedenfalls das Lebensalter eines über 80-Jährigen als hoch anzusehen ist (Quelle: Pressemitteilung des Kammergerichts (KG) Berlin vom 12.03.2019).

Gewalttätigkeiten gegen den Ehepartner kann Grund für eine Scheidung schon vor Ablauf des Trennungsjahres sein

Ist eine Ehe gescheitert,

  • d.h. besteht die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr und
  • kann nicht erwartet werden, dass die Ehegatten sie wiederherstellen,

kann die Ehe auf Antrag eines Ehepartners geschieden werden, allerdings,

  • sofern die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt leben,

vor Ablauf diesessogenannten Trennungsjahres nur dann, wenn

  • die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde (§ 1565 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)).

Eine solche Härte, die einem Ehepartner ein Festhalten an der Ehe bis zum Ablauf des Trennungsjahres unzumutbar macht, kann,

  • worauf der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg mit Beschluss vom 26.94.2018 – 4 UF 44/18 – hingewiesen hat,

vorliegen, wenn

  • ein Ehepartner gegenüber dem anderen, der den Scheidungsantrag gestellt hat, in der Vergangenheit häufig aggressiv sowie gewalttätig geworden ist und
  • durch dieses Verhalten die Grundlage eines weiteren Zusammenlebens der Eheleute zerstört hat (Quelle: Presseinformation des OLG Oldenburg vom 17.09.2018).

BGH entscheidet wann ein nicht geltend gemachter Unterhaltsanspruch nach allgemeinen Grundsätzen verwirkt sein kann

Mit Beschluss vom 31.01.2018 – XII ZB 133/17 – hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) darauf hingewiesen, dass bei Unterhaltsrückständen,

  • ebenso wie bei anderen in der Vergangenheit fällig gewordenen Ansprüchen,

eine Verwirkung nach allgemeinen Grundsätzen gemäß § 242 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dann in Betracht kommt, wenn

  • der Berechtigte ein Recht längere Zeit nicht geltend macht, obwohl er dazu in der Lage wäre (Zeitmoment) und
  • der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass dieser sein Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde (Vertrauenstatbestand).

Für das

  • Zeitmoment der Verwirkung bei Unterhaltsrückständen

kann dabei

  • bereits das Verstreichenlassen einer Frist von mehr als einem Jahr ausreichen und
  • ein nicht geltend gemachter Unterhaltsanspruch kann grundsätzlich auch schon vor Eintritt der Verjährung und auch während der Hemmung nach § 207 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB verwirkt sein.

Für das Vorliegen des

  • für den Schuldner vom Gläubiger gesetzten Vertrauenstatbestandes,

der, neben dem Zeitablauf, weitere Voraussetzung für eine Verwirkung ist und demzufolge

  • weder allein durch ein bloßes Unterlassen der Geltendmachung des Anspruchs,
  • noch durch die Unterlassung der Fortsetzung einer bereits begonnenen Geltendmachung begründet werden kann,

ist der Schuldner darlegungs- und im Bestreitensfall beweispflichtig.

BSG entscheidet: Kein Arbeitsunfall wenn Arbeitnehmer, bevor sie mit dem Auto zur Arbeit fahren, prüfen ob die Fahrbahn glatt ist und

…. sich auf dem Rückweg zu Fuß zum Auto bei einem Sturz verletzen.

Mit Urteil vom 23.01.2018 – B 2 U 3/16 R – hat der 2. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) in einem Fall, in dem ein Arbeitnehmer,

  • da der Wetterbericht überfrierende Nässe oder leichten Schneefall vorhergesagt hatte,

vor seiner Fahrt morgens mit seinem Auto zur Arbeitsstelle die Fahrbahn auf Glatteis hin prüfen wollte,

  • zu diesem Zweck von seinem auf dem Grundstück geparkten Auto zunächst zu Fuß wenige Meter zu der öffentlichen Straße gegangen sowie danach

auf dem Rückweg zu seinem Auto an der Bordsteinkante gestürzt war und sich einen rechten Arm verletzt hatte, entschieden, dass

  • es sich dabei um keinen versicherten Arbeitsunfall gemäß § 8 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) gehandelt hat.

Begründet hat der Senat dies damit, dass, weil

  • weder eine rechtliche Pflicht die Fahrbahnverhältnisse vor Antritt der Fahrt zu prüfen nicht besteht bzw. bestanden hat,
  • noch diese Prüfung unverzichtbar für die Aufnahme bzw. Fortsetzung des Weges zur Arbeit gewesen ist,

es sich deshalb um eine unversicherte Vorbereitungshandlung gehandelt hat und somit der unmittelbare und damit versicherte Weg zur Arbeitsstätte bereits in dem Zeitpunkt unterbrochen war, in dem die Straße betreten wurde (Quelle: Pressemitteilung des BSG vom 23.01.2018).

Was Vermieter und Mieter wissen sollten, wenn dem Mieter ordentlich gekündigt worden ist

Wird ein Wohnraummietverhältnis von dem Vermieter berechtigt ordentlich gekündigt, kann der Mieter nach § 574 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

  • der Kündigung widersprechen und
  • die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen,

wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für ihn

  • eine Härte bedeuten würde,
  • die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist,

wobei sich allerdings, um als tauglicher Härtegrund in Betracht zu kommen,

  • die Konsequenzen, die für den Mieter mit einem Umzug verbunden wären, deutlich von den mit einem Wohnungswechsel typischerweise verbundenen Unannehmlichkeiten abheben müssen.

Ist vom Mieter ein tauglicher Härtegrund vorgebracht worden,

  • darf das Gericht sich im Räumungsprozess nicht darauf beschränken, das Vorbringen des Mieters zu den Härtegründen formal als wahr zu unterstellen und anschließend zu dem Ergebnis zu gelangen, dass diese Härten keinesfalls Vorrang gegenüber den Interessen der Vermieterseite verdienen,

sondern muss sich das Gericht inhaltlich mit der in dem Mietervortrag zum Ausdruck kommenden existenziellen Bedeutung der Beibehaltung der bisherigen Wohnung in der gebotenen Weise auseinanderzusetzen,

  • weil erst dann das Gericht in der Lage ist, die Konsequenzen, die für den Mieter mit dem Umzug verbunden sind, im Rahmen der nach § 574 Abs. 1 BGB notwendigen Abwägung sachgerecht zu gew

Das bedeutet, macht ein Mieter für den Fall eines erzwungenen Wohnungswechsels schwerwiegende gesundheitliche Auswirkungen geltend, muss sich das Gericht

  • bei Fehlen eigener Sachkunde mittels sachverständiger Hilfe

ein genaues und nicht nur an der Oberfläche haftendes Bild davon verschaffen,

  • welche gesundheitlichen Folgen im Einzelnen für den Mieter mit einem Umzug verbunden sind,
  • insbesondere welchen Schweregrad zu erwartende Gesundheitsbeeinträchtigungen erreichen können und
  • mit welcher Wahrscheinlichkeit dies eintreten kann.

Darauf hat der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 15.03.2017 – VIII ZR 270/15 – hingewiesen (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 15.03.2017 – Nr. 36/2017 –).

Schuldner und Gläubiger sollten wissen, wann und wie Verhandlungen die Verjährung hemmen können

Gemäß § 203 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist der Lauf einer begonnen Verjährungsfrist, wenn zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger

  • Verhandlungen über einen Anspruch, der vor Aufnahme der Verhandlungen noch nicht verjährt war, schweben oder
  • die den Anspruch begründenden Umstände,

die Verjährung gehemmt, so dass dieser Zeitraum nach § 209 BGB,

  • bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert,

in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet wird.

Der Begriff von Verhandlungen im Sinne des § 203 Satz 1 BGB ist verwirklicht, wenn der Gläubiger klarstellt,

  • dass er einen Anspruch geltend machen und worauf er ihn stützen will.
  • Anschließend genügt jeder ernsthafte Meinungsaustausch über den Anspruch oder seine tatsächlichen Grundlagen, sofern der Schuldner nicht sofort und erkennbar Leistung ablehnt.

Verhandlungen schweben schon dann,

Gehemmt ist die Verjährung nach § 203 Satz 1 BGB im Fall schwebender Verhandlungen, bis der eine oder andere Teil die Fortsetzung der Verhandlung verweigert,

  • wobei es für eine Beendigung der Hemmung ausreicht,
  • wenn die Verhandlungen beidseits nicht fortgesetzt werden,

Feste Fristen, wann Verhandlungen einschlafen, bestehen nicht.
Der Zeitraum, den man dem einen Teil zur Reaktion auf die Äußerung des anderen Teils einräumen muss, hängt von dem Gegenstand der Verhandlung und der Verhandlungssituation ab.

Werden beidseits nicht fortgesetzte und deswegen als abgebrochen anzusehende Verhandlungen wieder aufgenommen, kommt eine rückwirkende Hemmung durch die neuen Verhandlungen auf den Zeitpunkt der ersten Verhandlung nicht in Betracht.

  • Die Wiederaufnahme abgebrochener Verhandlungen führt also nicht zu einer auf den Beginn der Verhandlungen rückwirkenden Hemmung der Verjährung.

Darauf hat der IX. Zivilsenat des BGH mit Urteil vom 15.12.2016 – IX ZR 58/16 – hingewiesen.

Was, wer eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen hat, wissen sollte

Ein Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrag darf vom Versicherer fristlos gekündigt werden, wenn

  • durch das Verhalten des Versicherungsnehmers das Vertrauen des Versicherers in die Redlichkeit des Versicherungsnehmers derart erschüttert ist,
  • dass eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessenlagen nicht mehr zumutbar ist.

Darauf hat der 5. Senat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg mit Beschluss vom 28.11.2016 – 5 U 78/16 – in einem Fall hingewiesen,

  • in dem ein Arbeitnehmer aus der von ihm abgeschlossenen Berufsunfähigkeitsversicherung zunächst Zahlungen wegen Berufsunfähigkeit erhalten hatte,
  • der Versicherungsvertrag vom Versicherer nachfolgend aber deshalb gekündigt worden war, weil
    • bei einer Überprüfung seines Gesundheitszustandes der im Rollstuhl sitzend angetroffene Versicherungsnehmer vorgegeben hatte, Schmerzen zu haben,
    • während er, wie Recherchen ergeben hatten, nicht nur auf aktuellen im Internet veröffentlichten Bildern als erfolgreicher Marathonläufer posierte, sondern Interessenten auch seine Dienstleistungen als Küchenbauer anbot.

Nach Auffassung des Senats ist bei einem solchen Verhalten eines Versicherungsnehmers das Vertrauensverhältnis in dessen Redlichkeit in so hohem Maße zerstört, dass der Versicherer berechtigt ist

  • den Versicherungsvertrag wegen Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Vertragsverhältnisses ohne weiteres Zuwarten – auch für die Zukunft – fristlos zu kündigen und
  • zwar ohne vorherige Abmahnung, da ansonsten jeder Versicherungsnehmer die Möglichkeit hätte, einmal sanktionslos zu versuchen, die Versicherung hinters Licht zu führen (Quelle: Presseinformation des OLG Oldenburg).

Was Erben wissen sollten, wenn der Erblasser Mitglied in einem Verein war

War der verstorbene Erblasser Mitglied eines Vereins, nach dessen Satzung

  • die Mitgliedschaft durch Tod mit Ablauf des Geschäftsjahres endet,
  • die Erben jedoch berechtigt sind, die Mitgliedschaft fortzusetzen,

ist Voraussetzung für die Fortsetzung der Mitgliedschaft

  • eine entsprechende Willenserklärung des Erben.

Allein daraus, dass von dem Erben eines verstorbenen Vereinsmitglieds,

  • ohne Hinweis auf dessen Tod,
  • danach noch einige Zeit weiter die von dem Verein erhobenen Mitgliedsbeiträge gezahlt werden,

reicht als konkludente Willenserklärung des Erben, die Mitgliedschaft im eigenen Namen fortsetzen zu wollen, nicht aus.

Das hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 23.03.2016 – 242 C 1438/16 – entschieden.

Danach kann aus der reinen Zahlung der Mitgliedsbeiträge ein Verein jedenfalls dann, wenn er keine Kenntnis vom Tod des Vereinsmitglieds hatte, nicht mit der erforderlichen Bestimmbarkeit darauf schließen, dass der Erbe selbst den Mitgliedsvertrag mit dem Verein fortsetzen will.

Auch ist nach Auffassung des AG eine Erbe nicht verpflichtet den Verein, in dem der Erblasser Mitglied war, von dessen Tod zu informieren (Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 28.10.2016 – 84/16 –).