Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen hat mit Urteilen vom 30.09.2024 – 6 A 856/23 und 6 A 857/23 – entschieden, dass
- Alarmbereitschaftszeiten von Feuerwehrleuten
im sogenannten Direktions- bzw. Hintergrunddienst, die als
geleistet werden vollständig als
auch dann einzustufen sind, wenn ihnen
- kein bestimmter Aufenthaltsort vorgeschrieben wird,
sie
- sich jedoch nur in einem Radius von 12 km um einen vorgegebenen Ort bewegen dürfen und
- im Alarmierungsfall „sofort“, d.h. gemäß der Alarm- und Ausrückordnung innerhalb von maximal 90 Sekunden mit dem zur Verfügung gestellten Dienstfahrzeug ausrücken können müssen.
Die Einstufung als Arbeitszeit begründet sich danach im Wesentlichen aus den
- erheblichen Einschränkungen der Freizeitgestaltung der Feuerwehrleute während der Dienste,
die aufgrund der
entstehen.
Das bedeutet:
Überschreitet bei
- Hinzurechnung der Alarmbereitschaftszeiten
die Arbeitszeit von Feuerwehrleuten regelmäßig die
- zulässige wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden,
besteht ein
- Anspruch auf die Gewährung von Freizeitausgleich,
der, wenn die Gewährung von Freizeitausgleich nicht (mehr) möglich ist, sich umwandelt in einen
- Anspruch auf finanzielle Entschädigung,
die sich nach den
- Stundensätzen der Mehrarbeitsvergütungsverordnung
bemisst (Quelle: Pressemitteilung des OVG NRW).
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