OVG NRW entscheidet: Alarmbereitschaftszeiten bei der Feuerwehr sind in vollem Umfang als Arbeitszeit anzurechnen  

OVG NRW entscheidet: Alarmbereitschaftszeiten bei der Feuerwehr sind in vollem Umfang als Arbeitszeit anzurechnen  

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen hat mit Urteilen vom 30.09.2024 – 6 A 856/23 und 6 A 857/23 – entschieden, dass 

  • Alarmbereitschaftszeiten von Feuerwehrleuten 

im sogenannten Direktions- bzw. Hintergrunddienst, die als

  • 24-Stunden-Dienste

geleistet werden vollständig als 

  • Arbeitszeit

auch dann einzustufen sind, wenn ihnen 

  • kein bestimmter Aufenthaltsort vorgeschrieben wird, 

sie 

  • sich jedoch nur in einem Radius von 12 km um einen vorgegebenen Ort bewegen dürfen und
  • im Alarmierungsfall „sofort“, d.h. gemäß der Alarm- und Ausrückordnung innerhalb von maximal 90 Sekunden mit dem zur Verfügung gestellten Dienstfahrzeug ausrücken können müssen.

Die Einstufung als Arbeitszeit begründet sich danach im Wesentlichen aus den 

  • erheblichen Einschränkungen der Freizeitgestaltung der Feuerwehrleute während der Dienste, 

die aufgrund der 

  • kurzen Reaktionszeit 

entstehen.

Das bedeutet:
Überschreitet bei 

  • Hinzurechnung der Alarmbereitschaftszeiten 

die Arbeitszeit von Feuerwehrleuten regelmäßig die 

  • zulässige wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden, 

besteht ein 

  • Anspruch auf die Gewährung von Freizeitausgleich, 

der, wenn die Gewährung von Freizeitausgleich nicht (mehr) möglich ist, sich umwandelt in einen 

  • Anspruch auf finanzielle Entschädigung, 

die sich nach den 

  • Stundensätzen der Mehrarbeitsvergütungsverordnung 

bemisst (Quelle: Pressemitteilung des OVG NRW).