OVG NRW entscheidet: Alarmbereitschaftszeiten bei der Feuerwehr sind in vollem Umfang als Arbeitszeit anzurechnen  

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen hat mit Urteilen vom 30.09.2024 – 6 A 856/23 und 6 A 857/23 – entschieden, dass 

  • Alarmbereitschaftszeiten von Feuerwehrleuten 

im sogenannten Direktions- bzw. Hintergrunddienst, die als

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