…. Arbeitsunfähigkeit in engem zeitlichen Zusammenhang eine weitere Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer neuen Erkrankung anschließt.
Mit Urteil vom 11.12.2019 – 5 AZR 505/18 – hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) entschieden, dass
- der gesetzliche Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
auch dann auf die Dauer von sechs Wochen beschränkt ist, wenn während bestehender Arbeitsunfähigkeit
- eine neue, auf einem anderen Grundleiden beruhende Krankheit auftritt,
- die ebenfalls Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat (Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls)
und dass ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch nur entsteht, wenn die erste krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung
- bereits zu dem Zeitpunkt beendet war,
zu dem
- die weitere Erkrankung zur Arbeitsunfähigkeit führte.
Demzufolge muss ein krankheitsbedingt arbeitsunfähiger Arbeitnehmer, wenn
- sich an die Arbeitsunfähigkeit in engem zeitlichen Zusammenhang eine im Wege der „Erstbescheinigung“ attestierte weitere Arbeitsunfähigkeit anschließt,
im Streitfall
dass die vorangegangene Arbeitsunfähigkeit
- im Zeitpunkt des Eintritts der weiteren Arbeitsverhinderung
geendet hatte.
Ist dies nicht feststellbar,
- kann also nicht festgestellt werden, dass ein einheitlicher Verhinderungsfall nicht vorgelegen hat,
kann
- nur einmal für die Dauer von sechs Wochen Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
beansprucht werden (Quelle: Pressemitteilung des BAG).
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