…. Gehwegparken vorgeht.
Mit Urteil vom 22.02.2022 – 5 K 1968/19 – hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Bremen entschieden, dass Anwohner einer Straße, in der
- nicht nur vereinzelt,
- sondern dauerhaft
verkehrsordnungswidrig auf den Gehwegen geparkt wird, grundsätzlich dann, wenn sie
- aufgrund der Dauer und Häufigkeit der Verstöße
in ihrem Recht,
- die Gehwege beim Verlassen und Wiederaufsuchen ihrer Wohnhäuser zu nutzen,
erheblich beeinträchtigt werden, berechtigt sind, von der
- Straßenverkehrsbehörde ein Einschreiten gegen das Gehwegparken
zu verlangen.
Danach dienen die Vorschriften der §§ 12 Abs. 4 und 4a Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), aus denen das grundsätzliche Verbot des Gehwegparkens folgt,
- nicht allein dem Interesse der Allgemeinheit, sondern
auch dem der konkret betroffenen Anwohner und darf sich die Straßenverkehrsbehörde,
- die verschiedene Maßnahmen gegen das aufgesetzte Gehwegparken ergreifen kann und
- insbesondere nicht auf das Aufstellen von Verkehrsschildern beschränkt ist,
im Rahmen des ihr zwar insoweit grundsätzlich zustehenden Ermessens dann weder gegen ein
entscheiden, wenn antragstellende Anwohner aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls,
- wie der Dauer und Häufigkeit der Verstöße gegen das Gehwegparken,
erheblich in ihrem Recht, die
- Gehwege beim Verlassen und Wiederaufsuchen ihrer Wohnhäuser
zu nutzen, beeinträchtigt sind, noch die Anwohner darauf verweisen, dass sie sich an die
wenden können, da
- diese in der Regel nicht einschreiten und damit
die Anwohner faktisch rechtsschutzlos gestellt wären (Quellen: Pressemitteilung des VG Bremen und von juris Nachrichten).
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