VG Bremen entscheidet, wann Anwohner Anspruch darauf haben, dass Straßenverkehrsbehörde gegen

VG Bremen entscheidet, wann Anwohner Anspruch darauf haben, dass Straßenverkehrsbehörde gegen

…. Gehwegparken vorgeht.

Mit Urteil vom 22.02.2022 – 5 K 1968/19 – hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Bremen entschieden, dass Anwohner einer Straße, in der 

  • nicht nur vereinzelt, 
  • sondern dauerhaft 

verkehrsordnungswidrig auf den Gehwegen geparkt wird, grundsätzlich dann, wenn sie 

  • aufgrund der Dauer und Häufigkeit der Verstöße 

in ihrem Recht, 

  • die Gehwege beim Verlassen und Wiederaufsuchen ihrer Wohnhäuser zu nutzen, 

erheblich beeinträchtigt werden, berechtigt sind, von der 

  • Straßenverkehrsbehörde ein Einschreiten gegen das Gehwegparken 

zu verlangen. 

Danach dienen die Vorschriften der §§ 12 Abs. 4 und 4a Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), aus denen das grundsätzliche Verbot des Gehwegparkens folgt, 

  • nicht allein dem Interesse der Allgemeinheit, sondern 

auch dem der konkret betroffenen Anwohner und darf sich die Straßenverkehrsbehörde, 

  • die verschiedene Maßnahmen gegen das aufgesetzte Gehwegparken ergreifen kann und 
  • insbesondere nicht auf das Aufstellen von Verkehrsschildern beschränkt ist,

im Rahmen des ihr zwar insoweit grundsätzlich zustehenden Ermessens dann weder gegen ein 

  • Einschreiten

entscheiden, wenn antragstellende Anwohner aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls,

  • wie der Dauer und Häufigkeit der Verstöße gegen das Gehwegparken, 

erheblich in ihrem Recht, die 

  • Gehwege beim Verlassen und Wiederaufsuchen ihrer Wohnhäuser 

zu nutzen, beeinträchtigt sind, noch die Anwohner darauf verweisen, dass sie sich an die 

  • Ordnungsbehörden

wenden können, da 

  • diese in der Regel nicht einschreiten und damit 

die Anwohner faktisch rechtsschutzlos gestellt wären (Quellen: Pressemitteilung des VG Bremen und von juris Nachrichten). 


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