Tag Defekt

Wichtig zu wissen für Wohnungsvermieter und -mieter, wenn an dem in der Mietwohnung vorhandenen Telefonanschluss

…. ein Defekt auftritt.

Mit Urteil vom 05.12.2018 – VIII ZR 17/18 – hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass, wer eine

  • mit einem für Telefongespräche und das Internet nutzbaren, funktionierenden Telefonanschluss ausgestattete

Wohnung gemietet hat, vom Vermieter,

  • wenn es in der Folgezeit zu einem Defekt an der Telefonleitung kommt,

aus § 535 Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die Instandsetzung der Telefonleitung verlangen kann,

  • unabhängig davon, ob sich die defekte Leitung innerhalb oder außerhalb der gemieteten Räumlichkeiten befindet und
  • auch unabhängig davon, ob sowie bejahendenfalls welche Ansprüche dem Mieter gegen ein Telekommunikationsunternehmen zustehen.

Denn, so der Senat, jedenfalls dann, wenn eine Wohnung mit einer sichtbaren Telefonanschlussdose ausgestattet ist

  • und ein funktionierender Telefonanschluss mangels einer gegenteiligen Vereinbarung vom Vermieter nicht schon unter dem Gesichtspunkt eines nach der Verkehrsanschauung jedenfalls geschuldeten Mindeststandards zeitgemäßer Wohnnutzung geschuldet sein sollte,

umfasst der zumindest im Wege ergänzender Auslegung zu ermittelnde vertragsgemäße Zustand,

  • den der Vermieter nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB zu erhalten verpflichtet ist,

einen (auch funktionsfähigen) Telefonanschluss,

  • wozu selbstverständlich gehört, diesen Anschluss nach Abschluss eines Vertrages mit einem Telekommunikationsanbieter ohne Weiteres nutzen zu können.

Wird ein PKW zur Reparatur gebracht kann der Werkstattbetreiber verpflichtet sein, den Fahrzeugbesitzer

…. vor der Erteilung eines Reparaturauftrages auf das Risiko hinzuweisen, dass zur Beseitigung des Defektes neben der zunächst vorgesehenen Reparaturmaßnahme weitere Folgereparaturen notwendig werden können.

Mit Urteil vom 14.09.2017 – VII ZR 307/16 – hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) darauf hingewiesen, dass, wenn der Besteller eines Kfz-Reparaturauftrags

  • für den Unternehmer erkennbar zum Ausdruck bringt,
  • dass Voraussetzung für den Abschluss dieses Vertrages möglichst verlässliche Informationen über die zur Behebung des Schadens notwendigen Kosten sind,

ihm vom Unternehmer die für die Entscheidung maßgeblichen Umstände mitgeteilt werden müssen.

Das bedeutet, einem Fahrzeugbesitzer, der seinen bereits älteren PKW

  • beispielsweise wegen atypischer Motorgeräusche

in eine Werkstatt bringt und zu erkennen gibt,

  • nur noch an wirtschaftlich sinnvollen Reparaturen interessiert zu sein,

dem muss,

  • wenn für das atypische Motorgeräusch neben einem sofort in der Werkstatt festgestellten Defekt an den Einspritzdüsen,
  • auch als weitere Ursache ein Defekt am Pleuellager verantwortlich sein könnte, dessen Beseitigung den Wiederbeschaffungswert des PKW übersteigende Kosten verursachen würde,

vor Erteilung des Auftrags zum Austausch der Einspritzdüsen mitgeteilt werden,

  • dass mit dem Austausch der Einspritzdüsen nicht zwangsläufig das atypische Motorengeräusch beseitigt werden kann,
  • sondern gegebenenfalls weitere, den Wiederbeschaffungswert übersteigende Reparaturen notwendig sein können, insbesondere zur Beseitigung eines Pleuellagerschadens.

Versäumt ein Werkstattbetreiber in einem solchen Fall diesen Hinweis, kann er,

  • wenn sich nach dem, im Auftrag des Fahrzeugbesitzers vorgenommenen Austausch der Einspritzdüsen herausstellt,
  • dass zum Zeitpunkt der Auftragserteilung auch noch ein Pleuellagerschaden vorhanden war,

dem Fahrzeugbesitzer gegenüber aus § 280 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) schadensersatzpflichtig sein,

  • d.h., der Fahrzeugbesitzer kann die Erstattung der von ihm gezahlten Reparaturkosten verlangen,

wenn er,

  • bei Erhalt eines entsprechenden Hinweises,

von der Erteilung eines Reparaturauftrages abgesehen hätte.