…. wenn am auf der Vorfahrtsstraße sich nähernden Fahrzeug der Blinker gesetzt ist.
Mit Urteil vom 10.02.2020 – 4 U 1354/19 – hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Dresden in einem Fall, in dem es zu einem Verkehrsunfall gekommen war, weil ein Motorradfahrer,
- der an einem Stoppschild vor einer Kreuzung zunächst hatte halten müssen,
dann aber,
- als er sah, dass ein von links auf der Vorfahrtsstraße herannahender PKW den rechten Blinker gesetzt hatte,
in die Vorfahrtsstraße eingebogen,
- der PKW-Fahrer, der lediglich versehentlich (irreführend) geblinkt hatte, jedoch nicht abgebogen,
- sondern auf der Vorfahrtsstraße weiter gefahren
war, entschieden, dass ein wartepflichtiger Kraftfahrzeugführer
- der in eine Vorfahrtsstraße einbiegen will,
nur dann darauf vertrauen darf, dass
- der Vorfahrtsberechtigte seinerseits abbiegen will,
wenn
- dieser nicht nur blinkt,
- sondern zusätzlich auch
- die Annäherungsgeschwindigkeit deutlich und erkennbar herabgesetzt oder
- zweifelsfrei bereits mit dem Abbiegen bereits begonnen hat
und zur Verwirklichung des Vertrauenstatbestandes darauf, dass der Vorfahrtsberechtigte sein Vorrecht nicht (mehr) ausüben und abbiegen wird, es nicht ausreicht, dass
sich dem Kreuzungs- bzw. Einmündungsbereich mit einer
- geringeren als der dort zugelassenen Höchstgeschwindigkeit nähert,
- ohne diese weiter zu verlangsamen.
Nur wenn der Wartepflichtige im Haftungsprozess
- ein Fahrverhalten des Vorfahrtsberechtigten
beweisen kann, das
- geeignet ist, für ihn als Wartepflichtigen den Vertrauenstatbestand zu begründen,
der Vorfahrtsberechtigte
- werde sein Vorrecht nicht (mehr) ausüben und abbiegen,
ist danach der gegen den Wartepflichtigen sprechende Beweis des ersten Anscheins für einen schuldhaften unfallursächlichen Verkehrsverstoß
- durch Missachtung des Vorfahrtsrechts,
erschüttert.
In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall,
- in dem es dem wartepflichtigen Motoradfahrer nicht gelungen war, den gegen ihn sprechenden Beweis des ersten Anscheins zu erschüttern,
hat der Senat,
- nach Abwägung der wechselseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge gemäß § 17 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG),
dem Vorfahrtsverstoß
- gegenüber dem irreführenden Blinken des Vorfahrtsberechtigten
größeres Gewicht beigemessen und aufgrund dessen eine Haftungsverteilung
- von 1/3 zu 2/3 zu Lasten des wartepflichtigen Motoradfahrers
für gerechtfertigt erachtet.