…. am Vortag unterbreitetes Angebot am Folgetag außerhalb von Geschäftsräumen lediglich annimmt.
Mit Urteil vom 06.07.2023 – VII ZR 151/22 – hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass ein
- außerhalb von Geschäftsräumen
geschlossener Vertrag
- weder im Sinne des § 312b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB),
- noch im Sinne des § 312b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB
vorliegt, wenn ein Verbraucher ein vom Unternehmer
- am Vortag unterbreitetes Angebot
am Folgetag
- außerhalb von Geschäftsräumen lediglich annimmt,
so dass in einem solchen Fall,
- wie beispielsweise auch bei einer, gegenüber dem Angebot eines Unternehmers, derart zeitlich versetzten Auftragserteilung,
dem Verbraucher ein Widerrufsrecht
- nach §§ 312g Abs. 1, 355 BGB
nicht zusteht.
Begründet ist dies vom Senat damit worden, dass nach § 312b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB
- außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge
solche sind, die bei
- gleichzeitiger körperlicher
Anwesenheit
- des Verbrauchers und
- des Unternehmers
durch
- Angebots- und
- Annahmeerklärung
an einem Ort
werden, der
- kein Geschäftsraum des Unternehmers
ist, was dann nicht der Fall ist, wenn ein vom Unternehmer
erst am Folgetag angenommen wird und dass die Vorschrift
- des § 312b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB,
nach der
- außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge
auch solche sind, für die
unter den in § 312b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB genannten Umständen ein
abgegeben hat, über ihren Wortlaut hinaus
dahin ausgelegt werden kann, dass
Vertragserklärung des Verbrauchers
- – also auch eine Annahmeerklärung –
erfasst werden soll, die dieser bei
- gleichzeitiger Anwesenheit mit dem Unternehmer an einem nicht zu den Geschäftsräumen des Unternehmers gehörenden Ort
abgibt.
Ähnliche Beiträge