BGH entscheidet: Ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag liegt nicht vor, wenn ein Verbraucher ein vom Unternehmer 

BGH entscheidet: Ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag liegt nicht vor, wenn ein Verbraucher ein vom Unternehmer 

…. am Vortag unterbreitetes Angebot am Folgetag außerhalb von Geschäftsräumen lediglich annimmt. 

Mit Urteil vom 06.07.2023 – VII ZR 151/22 – hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass ein 

  • außerhalb von Geschäftsräumen 

geschlossener Vertrag 

  • weder im Sinne des § 312b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB),
  • noch im Sinne des § 312b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB

vorliegt, wenn ein Verbraucher ein vom Unternehmer

  • am Vortag unterbreitetes Angebot 

am Folgetag 

  • außerhalb von Geschäftsräumen lediglich annimmt, 

so dass in einem solchen Fall, 

  • wie beispielsweise auch bei einer, gegenüber dem Angebot eines Unternehmers, derart zeitlich versetzten Auftragserteilung, 

dem Verbraucher ein Widerrufsrecht 

  • nach §§ 312g Abs. 1, 355 BGB 

nicht zusteht.

Begründet ist dies vom Senat damit worden, dass nach § 312b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB 

  • außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge 

solche sind, die bei 

  • gleichzeitiger körperlicher 

Anwesenheit

  • des Verbrauchers und 
  • des Unternehmers 

durch

  • Angebots- und
  • Annahmeerklärung

an einem Ort 

  • geschlossen

werden, der 

  • kein Geschäftsraum des Unternehmers 

ist, was dann nicht der Fall ist, wenn ein vom Unternehmer 

  • unterbreitetes Angebot 

erst am Folgetag angenommen wird und dass die Vorschrift 

  • des § 312b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB, 

nach der 

  • außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge 

auch solche sind, für die 

  • der Verbraucher 

unter den in § 312b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB genannten Umständen ein 

  • Angebot

abgegeben hat, über ihren Wortlaut hinaus 

  • nicht

dahin ausgelegt werden kann, dass 

  • jedwede

Vertragserklärung des Verbrauchers 

  • – also auch eine Annahmeerklärung –

erfasst werden soll, die dieser bei 

  • gleichzeitiger Anwesenheit mit dem Unternehmer an einem nicht zu den Geschäftsräumen des Unternehmers gehörenden Ort 

abgibt.


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