Mit Beschluss vom 07.04.2020 – 1 BvR 755/20 – hat
auch die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) den Antrag eines Bürgers abgelehnt,
- die Bayerische Verordnung über die vorläufige Ausgangsbeschränkung anlässlich der Corona-Pandemie,
im verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren,
- schon vor der Entscheidung über die von ihm gleichzeitig dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde,
außer Vollzug zu setzen.
Die 3. Kammer des BVerfG hat diese Entscheidung anhand einer Folgenabwägung getroffen, dabei berücksichtigt, einerseits,
- dass die Maßnahmen in der angegriffenen Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie die grundrechtlich geschützten Freiheiten des Beschwerdeführers sowie die Grundrechte der Menschen, die sich in Bayern aufhalten, weitgehend verkürzen, indem sie u.a. vorgeben,
- den unmittelbaren körperlichen Kontakt und weithin auch die reale Begegnung zu beschränken oder ganz zu unterlassen,
- Einrichtungen, an denen sich Menschen treffen, den Betrieb untersagen und
- es verbieten, die eigene Wohnung ohne bestimmte Gründe zu verlassen und
dass, erginge die beantragte einstweilige Anordnung nicht und hätte die Verfassungsbeschwerde Erfolg,
- all diese Einschränkungen mit ihren erheblichen und voraussichtlich teilweise auch irreversiblen sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Folgen zu Unrecht verfügt und
- etwaige Verstöße gegen sie auch zu Unrecht geahndet worden wären,
andererseits, dass, wenn die beantragte einstweilige Anordnung erginge und die Verfassungsbeschwerde keinen Erfolg hätte,
- sich voraussichtlich sehr viele Menschen so verhalten würden, wie es mit den angegriffenen, mit der Verfassung vereinbaren Verhaltensbeschränkungen unterbunden werden soll,
- dann insbesondere Einrichtungen, deren wirtschaftliche Existenz durch die Schließungen beeinträchtigt wird, wieder öffnen dürften,
- viele Menschen ihre Wohnung häufiger verlassen und auch der unmittelbare Kontakt zwischen Menschen häufiger stattfinden,
- sich damit die Gefahr der Ansteckung mit dem Virus, der Erkrankung vieler Personen, der Überlastung der gesundheitlichen Einrichtungen bei der Behandlung schwerwiegender Fälle und schlimmstenfalls des Todes von Menschen nach derzeitigen Erkenntnissen erheblich erhöhen würde
und gegenüber diesen Gefahren für Leib und Leben die Einschränkungen der persönlichen Freiheit weniger schwer wiegen, zumal
- die angegriffenen Regelungen von vornherein befristet sind,
- im Hinblick auf die Ausgangsbeschränkungen zahlreiche Ausnahmen vorsehen und
- bei der Ahndung von Verstößen im Einzelfall im Rahmen des Ermessens individuellen Belangen von besonderem Gewicht Rechnung zu tragen ist.
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