Fluggäste sollten wissen, dass sie auch bei Verspätungen von Anschlussflügen außerhalb der EU Anspruch auf eine Abschlagszahlung haben können

Darauf hat die Achte Kammer des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) mit Urteil vom 31.05.2018 in der Rechtssache C-537/17 hingewiesen.

Danach haben Fluggäste nach Art. 7 Abs. 1 der Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004) auch dann Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, wenn

  • sich bei einem gebuchten Flug mit Abflugort im Gebiet eines Mitgliedstaats der EU und Zielort außerhalb der EU,
  • die Flugbuchung eine Zwischenlandung im Gebiet eines Drittstaates mit Anschlussflug von dort sowie einen Wechsel des Flugzeugs beinhaltet und
  • dieser Anschlussflug das Endziel (das istder Zielort auf dem am Abfertigungsschalter vorgelegten Flugschein bzw. bei direkten Anschlussflügen der Zielort des letzten Fluges des betreffenden Fluggasts) erst mit einer Verspätung von drei Stunden oder mehr erreicht.

Begründet hat der EuGH dies damit, dass

  • zwei (oder mehr) Flüge, die Gegenstand einer einzigen Buchung sind, in Bezug auf den Ausgleichsanspruch von Fluggästen eine Gesamtheit darstellen,
  • diese Flüge somit als ein und derselbe Flug mit Anschlussflügen anzusehen sind und
  • es für diese Einstufung auch unerheblich ist, wenn bei einem Flug mit Anschlussflügen das Flugzeug gewechselt wird.

Beschäftigte haben grundsätzlich, aber nicht uneingeschränkt, Anspruch auf einen tabakrauchfreien Arbeitsplatz

Da die Verordnung über Arbeitsstätten (ArbStättV) davon ausgeht, dass Passivrauchen die Gesundheit gefährdet, verpflichtet § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbStättV Arbeitgeber dazu, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt werden.

  • Demzufolge haben Beschäftigte grundsätzlich Anspruch auf einen tabakrauchfreien Arbeitsplatz.
  • Dies gilt jedoch nicht uneingeschränkt.

Nach § 5 Abs. 2 ArbStättV muss der Arbeitgeber nämlich Schutzmaßnahmen nur insoweit treffen, als die Natur des Betriebs und die Art der Beschäftigung dies zulassen.

  • Das bedeutet, dass bei Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr der Arbeitgeber lediglich verpflichtet ist, die durch das Passivrauchen gegebene Gefährdung der Gesundheit der nicht rauchenden Beschäftigten durch geeignete Maßnahmen zu minimieren.

Darauf hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) mit Urteil vom 10.05.2016 – 9 AZR 347/15 – hingewiesen und

  • im Fall eines Croupiers, der in der von seinem Arbeitgeber im Bundesland Hessen betriebenen Spielbank im Durchschnitt wöchentlich zwei Dienste (jeweils sechs bis zehn Stunden) in einem für Raucher abgetrennten, mit einer Klimaanlage sowie einer Be- und Entlüftungsanlage ausgestatteten Raum arbeiten musste und
  • vom Arbeitgeber verlangt hatte, ihm ausschließlich einen tabakrauchfreien Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen,

die Klage abgewiesen und entschieden, dass,

  • weil § 2 Abs. 5 Nr. 5 des Hessischen Nichtraucherschutzgesetzes (HessNRSG) das Rauchen in Spielbanken zulässt,
  • der Arbeitgeber seine Verpflichtung mit der baulichen Trennung des Raucherraums, seiner Be- und Entlüftung sowie der zeitlichen Begrenzung der Tätigkeit des Croupiers im Raucherraum erfüllt hat.

Das hat die Pressestelle des Bundesarbeitsgerichts am 10.05.2016 – 22/16 – mitgeteilt.

Theologe verbotswidrig mit Motorroller im Englischen Garten unterwegs

Widersprüchliche Angaben zwischen betroffenen Theologen sowie Tatzeugen im Bußgeldverfahren vor Gericht und die Frage, ob der Theologe jetzt beichten gehen muss.

Weil ein 74-jähriger Theologe im Ruhestand in München, in einem durch die Landschaftsschutzgebietsverordnung geschützten Bereich des Englischen Gartens, der nicht für den öffentlichen Verkehr freigegeben war, ohne die dafür erforderliche Erlaubnis der unteren Naturschutzbehörde nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nummer 5 der Landschaftsschutzgebietsverordnung mit seinem Motorroller fuhr, muss er eine Geldbuße in Höhe von (nur) 50 Euro zahlen.

Das hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 22.02.2016 – 1122 OWi 237 Js 238083/15 – entschieden.

Vor dem AG verteidigte sich der Theologe damit, dass

  • er einer Frau osteuropäischen Typs habe helfen wollen, die ihm weinend gesagt habe, dass ein Junge im Alter von 11 oder 12 Jahren mit roter Jacke und blauen Jeans, auf den sie habe aufpassen sollen, verschwunden sei,
  • er sich, da er davon ausgegangen sei, dass wohl jemand den Jungen ins Gebüsch gezogen habe, auf seinen Roller geschwungen, immer wieder Halt gemacht und geschaut habe und
  • als er erfolglos zurückgekehrt sei, die Frau verschwunden gewesen wäre.

Im Gegensatz war von einem Zeugen angegeben worden, dass der Rollerfahrer, nachdem er ihn wegen seines Verhaltens zur Rede gestellt habe,

  • nichts von einer Suche nach einem verschwundenen Kind gesagt,
  • sondern vielmehr behauptet habe, eine Sondergenehmigung zu besitzen und
  • ihn, den Zeugen, auch noch aufgefordert habe, dass er erst mal daheim mit seiner Frau alles in Ordnung bringen solle.

Trotzdem erachtete das AG die Rechtfertigungsgeschichte des Rollerfahrers letztendlich als nicht widerlegbar (Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 18.04.2016 – 31/16 –).