Wann muss eine private Krankenversicherung für die Kosten einer Heilbehandlung durch Medizinal-Cannabis aufkommen?

Wann muss eine private Krankenversicherung für die Kosten einer Heilbehandlung durch Medizinal-Cannabis aufkommen?

Mit Urteil vom 14.11.2023 – I-13 U 222/22 – hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf die Klage eines unter einem 

  • schweren, multilokulären generalisierten Schmerzsyndrom bei Glasknochenkrankheit 

leidenden 

  • privat

Krankenversicherten abgewiesen, der verlangt hatte, dass seine Krankenversicherung für die medizinisch notwendige Heilbehandlung durch

  • Medizinal-Cannabis

aufkommt, ihm bereits 

  • getätigte

Aufwendungen für die 

  • Versorgung mit Medizinal-Cannabis 

erstattet und zudem festgestellt haben wollte, dass die Krankenkasse 

  • auch zukünftig 

verpflichtet ist, bei 

  • Vorliegen einer ärztlichen Verordnung 

die Kosten für seine Versorgung mit Medizinal-Cannabis zu übernehmen.

Begründet ist die Klageabweisung vom Senat damit worden, dass der Kläger nach dem 

  • zwischen ihm und der Versicherung 

abgeschlossenen

  • Versicherungsvertrag

einen Leistungsanspruch grundsätzlich hat, wenn es sich bei der 

  • Behandlung seiner Beschwerden 

um eine 

  • medizinisch notwendige 

Heilbehandlung handelt, 

  • die entweder von der Schulmedizin überwiegend anerkannt ist 
  • oder bei der es sich um eine Methode oder ein Arzneimittel handelt, die sich in der Praxis als ebenso erfolgversprechend bewährt haben oder angewandt werden, weil keine schulmedizinischen Methoden oder Arzneimittel zur Verfügung stehen,

und diese Voraussetzungen im Fall des Klägers nicht vorlägen. 

Die Behandlung der bei ihm 

  • feststellbaren Symptomatik 

mit 

  • Medizinal-Cannabis

sei nach 

  • heutiger medizinischer Einschätzung und 
  • aktuellem Wissensstand 

nämlich nicht als 

  • von der Schulmedizin 

allgemein anerkannte Methode anzusehen und auch keine Methode, die sich in der Praxis als

  • ebenso Erfolg versprechend bewährt habe, 

wie die 

  • Methoden und Arzneimittel der Schulmedizin. 

Der gerichtlich bestellte Sachverständige habe überzeugend ausgeführt, dass

  • mangels ausreichender Datenlage 

nicht festgestellt werden könne, dass eine Therapie mit Medizinal-Cannabis eine entsprechende 

  • Linderung

der im Zusammenhang mit der Glasknochenkrankheit stehenden Schmerzsymptomatik verspreche.

Schließlich seien auch schulmedizinisch 

  • sowohl nichtmedikamentöse, 
  • als auch verschiedene medikamentöse 

Behandlungen verfügbar und dass diese Behandlungsmethoden bei ihm 

  • nicht wirksam seien oder 
  • gravierende Nebenwirkungen verursachen

habe der Kläger nicht nachweisen können (Quelle: Pressemitteilung des OLG Düsseldorf).