Mit Urteil vom 14.11.2023 – I-13 U 222/22 – hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf die Klage eines unter einem
- schweren, multilokulären generalisierten Schmerzsyndrom bei Glasknochenkrankheit
leidenden
Krankenversicherten abgewiesen, der verlangt hatte, dass seine Krankenversicherung für die medizinisch notwendige Heilbehandlung durch
aufkommt, ihm bereits
Aufwendungen für die
- Versorgung mit Medizinal-Cannabis
erstattet und zudem festgestellt haben wollte, dass die Krankenkasse
verpflichtet ist, bei
- Vorliegen einer ärztlichen Verordnung
die Kosten für seine Versorgung mit Medizinal-Cannabis zu übernehmen.
Begründet ist die Klageabweisung vom Senat damit worden, dass der Kläger nach dem
- zwischen ihm und der Versicherung
abgeschlossenen
einen Leistungsanspruch grundsätzlich hat, wenn es sich bei der
- Behandlung seiner Beschwerden
um eine
Heilbehandlung handelt,
- die entweder von der Schulmedizin überwiegend anerkannt ist
- oder bei der es sich um eine Methode oder ein Arzneimittel handelt, die sich in der Praxis als ebenso erfolgversprechend bewährt haben oder angewandt werden, weil keine schulmedizinischen Methoden oder Arzneimittel zur Verfügung stehen,
und diese Voraussetzungen im Fall des Klägers nicht vorlägen.
Die Behandlung der bei ihm
- feststellbaren Symptomatik
mit
sei nach
- heutiger medizinischer Einschätzung und
- aktuellem Wissensstand
nämlich nicht als
allgemein anerkannte Methode anzusehen und auch keine Methode, die sich in der Praxis als
- ebenso Erfolg versprechend bewährt habe,
wie die
- Methoden und Arzneimittel der Schulmedizin.
Der gerichtlich bestellte Sachverständige habe überzeugend ausgeführt, dass
- mangels ausreichender Datenlage
nicht festgestellt werden könne, dass eine Therapie mit Medizinal-Cannabis eine entsprechende
der im Zusammenhang mit der Glasknochenkrankheit stehenden Schmerzsymptomatik verspreche.
Schließlich seien auch schulmedizinisch
- sowohl nichtmedikamentöse,
- als auch verschiedene medikamentöse
Behandlungen verfügbar und dass diese Behandlungsmethoden bei ihm
- nicht wirksam seien oder
- gravierende Nebenwirkungen verursachen
habe der Kläger nicht nachweisen können (Quelle: Pressemitteilung des OLG Düsseldorf).
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