…. der Grundschulen und setzt die Anordnung vorläufig außer Vollzug.
Mit unanfechtbarem Beschluss vom 24.04.2020 – 8 B 1097/20.N – hat der 8. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (VGH)
- auf Antrag einer Schülerin der vierten Jahrgangsstufe einer Grundschule
in einem Eilverfahren entschieden, dass
- § 3 Abs. 1 Nr. 2a) der Verordnung des Landes Hessen zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 16.04.2020,
mit dem für Schülerinnen und Schüler der vierten Jahrgangsstufe der Grundschule,
- im Gegensatz zu den Schülerinnen und Schülern der übrigen Jahrgangsstufen, die dem Unterricht nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes bis zum 03.05.2020 der Schule fernbleiben müssen,
ab dem 27.04.2020 eine Schulpräsenzpflicht angeordnet wurde, vorläufig außer Vollzug gesetzt wird.
Begründet hat der Senat diese Entscheidung,
- die zur Folge hat, dass Viertklässler am 27.04.2020 zu Hause bleiben können,
damit, dass die Schülerinnen und Schüler der vierten Jahrgangsstufe
zu der übrigen überwiegenden Zahl der Schülerinnen und Schüler,
- denen aus Gründen des Infektionsschutzes der Schulbesuch bis zum 03.05.2020 gänzlich untersagt sei und
- die sich somit keinem erhöhten Infektionsrisiko aussetzen müssten,
ohne hinreichenden Grund ungleich behandelt und dadurch
- in ihrem Grundrecht aus Art 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) auf Gleichbehandlung
verletzt würden (Quelle: Pressemitteilung des VGH Kassel).
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