Was Hundehalter über den Umfang ihrer Haftung wissen sollten, wenn sie beim Gassigehen mit ihren Hunden anderen Hunden und deren Halter begegnen 

Mit Urteil vom 06.02.2024 – 3 O 878/21 – hat das Landgericht (LG) Rostock in einem Fall, in dem ein Halter mit seinem  

  • ca. 50 kg schweren 

Schäferhund Gassi ging und als vom Halter, 

  • um sich eine Zigarette drehen zu können, 

die Leine des Hundes zum Halten kurz an seine Freundin weitergereicht worden war, der Hund,

  • weil er einen kleineren, ca. 4 kg schweren nicht angeleinten Yorkshire-Terriers entdeckt hatte,

sich samt Leine losgerissen hatte und zielgerichtet auf den Kleinhund und dessen Halterin zugelaufen war, diese sich deswegen gezwungen sah, 

  • zwischen den Schäferhund und ihren Hund zu treten, ihn dann sichernd hochzunehmen sowie den großen Hund abzudrängen 

und dabei

  • – ob von dem Schäferhund oder dem eigenen verängstigten Tier beim Hochnehmen blieb ungeklärt –

in den Finger gebissen worden war, entschieden, dass der 

  • Halter des Schäferhundes 

aufgrund der

  • Tierhaltergefährdungshaftung gemäß § 833 S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB),

verpflichtet ist, der Halterin des Yorkshire-Terriers den ihr 

  • durch die erlittene Fingerverletzung 

entstandenen Schaden zu ersetzen, allerdings diese sich ein 

  • mit 30 % zu bewertendes anspruchsminderndes 

Mitverschulden anrechnen lassen muss.   

Begründet ist dies vom LG damit worden, dass Sinn und Zweck der Tierhalterhaftung der Schutz und die Einstandspflicht 

  • vor der und 
  • für die 

tendenzielle Unbezähmbarkeit der tierischen Natur als 

  • typisches dem Tier innewohnenden Risiko

sei und auch dann, wenn die Verletzte von dem 

  • eigenen Hund 

gebissen worden sein sollte, ein solches schreckhaftes Verhalten eines kleineren, 

  • sich eines Angriffs ausgesetzten 

Tieres dem Halter des angreifenden Hundes als 

  • tiertypisches Verhalten 

zuzurechnen ist, jedoch die verletzte Halterin des Yorkshire-Terriers, da sie 

  • durch das Nichtanleinen und 
  • ihr Eingreifen 

auch ihren eigenen Anteil zum Schadenseintritt beigetragen habe, ebenfalls anteilig hafte, wenn auch 

  • in geringerem Maße als der Halter des Schäferhundes.   

Im Ergebnis ist der verletzten Halterin des Yorkshire-Terriers, deren erlittene Fingerverletzung in der Folge mit erheblichen Langzeitfolgen, wie 

  • teilweiser Arbeitsunfähigkeit, der Notwendigkeit des Wechsels des Arbeitsplatzes mit schlechterer Entlohnung, Dauerschmerzen und Einschränkungen im Rahmen der häuslichen Arbeit 

verbunden war, ein Schadensersatzbetrag 

  • in Höhe von 8.587,27 € 

zugesprochen und zudem die Ersatzpflicht des Halters des Schäferhundes für 

  • sämtliche weiteren zukünftigen aufgrund des Hundebisses entstehenden materiellen 

Schäden der Verletzten,

  • unter Berücksichtigung ihres 30 %iges Mitverschuldens, 

festgestellt worden (Quelle: Pressemitteilung des LG Rostock).

Übrigens:
Dazu, 

  • wann Hundehalter bei einem Gerangel zwischen ihren Hunden wie haften, 

vgl. u.a.