Mit Urteil vom 06.02.2024 – 3 O 878/21 – hat das Landgericht (LG) Rostock in einem Fall, in dem ein Halter mit seinem
Schäferhund Gassi ging und als vom Halter,
- um sich eine Zigarette drehen zu können,
die Leine des Hundes zum Halten kurz an seine Freundin weitergereicht worden war, der Hund,
- weil er einen kleineren, ca. 4 kg schweren nicht angeleinten Yorkshire-Terriers entdeckt hatte,
sich samt Leine losgerissen hatte und zielgerichtet auf den Kleinhund und dessen Halterin zugelaufen war, diese sich deswegen gezwungen sah,
- zwischen den Schäferhund und ihren Hund zu treten, ihn dann sichernd hochzunehmen sowie den großen Hund abzudrängen
und dabei
- – ob von dem Schäferhund oder dem eigenen verängstigten Tier beim Hochnehmen blieb ungeklärt –
in den Finger gebissen worden war, entschieden, dass der
aufgrund der
- Tierhaltergefährdungshaftung gemäß § 833 S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB),
verpflichtet ist, der Halterin des Yorkshire-Terriers den ihr
- durch die erlittene Fingerverletzung
entstandenen Schaden zu ersetzen, allerdings diese sich ein
- mit 30 % zu bewertendes anspruchsminderndes
Mitverschulden anrechnen lassen muss.
Begründet ist dies vom LG damit worden, dass Sinn und Zweck der Tierhalterhaftung der Schutz und die Einstandspflicht
tendenzielle Unbezähmbarkeit der tierischen Natur als
- typisches dem Tier innewohnenden Risiko
sei und auch dann, wenn die Verletzte von dem
gebissen worden sein sollte, ein solches schreckhaftes Verhalten eines kleineren,
- sich eines Angriffs ausgesetzten
Tieres dem Halter des angreifenden Hundes als
zuzurechnen ist, jedoch die verletzte Halterin des Yorkshire-Terriers, da sie
- durch das Nichtanleinen und
- ihr Eingreifen
auch ihren eigenen Anteil zum Schadenseintritt beigetragen habe, ebenfalls anteilig hafte, wenn auch
- in geringerem Maße als der Halter des Schäferhundes.
Im Ergebnis ist der verletzten Halterin des Yorkshire-Terriers, deren erlittene Fingerverletzung in der Folge mit erheblichen Langzeitfolgen, wie
- teilweiser Arbeitsunfähigkeit, der Notwendigkeit des Wechsels des Arbeitsplatzes mit schlechterer Entlohnung, Dauerschmerzen und Einschränkungen im Rahmen der häuslichen Arbeit
verbunden war, ein Schadensersatzbetrag
zugesprochen und zudem die Ersatzpflicht des Halters des Schäferhundes für
- sämtliche weiteren zukünftigen aufgrund des Hundebisses entstehenden materiellen
Schäden der Verletzten,
- unter Berücksichtigung ihres 30 %iges Mitverschuldens,
festgestellt worden (Quelle: Pressemitteilung des LG Rostock).
Übrigens:
Dazu,
- wann Hundehalter bei einem Gerangel zwischen ihren Hunden wie haften,
vgl. u.a.
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