Mit Urteil vom 09.12.2019 – 12 U 249/18 – hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz in einem Fall, in dem die Klägerin gestürzt war und Verletzungen erlitten hatte, als
- beim Ausführen ihres angeleinten Hundes,
zwischen ihrem Hund und dem
- von dem Grundstück des Beklagten auf ihren Hund zulaufenden
Hund des Beklagten ein „Getümmel“ entstanden
- und von der Klägerin weiterhin die Leine ihres Hundes festgehalten worden
war, entschieden, dass
- der Beklagte nach § 833 Satz 1 BGB für den der Klägerin durch den Sturz entstandenen Schaden haftet,
- er ihr ein Schmerzensgeld zahlen,
- sie sich allerdings ein mit einem Drittel zu bewerten anspruchsminderndes Mitverschulden anrechnen lassen muss.
Begründet hat der Senat dies damit, dass das unkontrollierte Umherlaufen von Hunden,
- als Reaktion auf das Zusammentreffen mit anderen Hunden,
eine typische tierische Verhaltensweise darstelle und diese von dem Hund des Beklagten ausgehende sog. Tiergefahr,
- d.h. die in dem unberechenbaren, instinktgesteuerten Verhalten des Hundes des Beklagten liegende Gefahr,
Auslöser des unmittelbar zu dem Sturz der Klägerin führenden „Hundegetümmels“ gewesen,
- daneben aber auch mitursächlich für ihren Sturz die von dem eigenen Hund der Klägerin bei dem „Hundegetümmel“ ausgehende Tiergefahr geworden
sei (Quelle: Pressemitteilung des OLG Koblenz).
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