Wichtig zu wissen für Hundehalter, die ihren Hund unkontrolliert bzw. frei herumlaufen lassen

Mit Urteil vom 09.12.2019 – 12 U 249/18 – hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz in einem Fall, in dem die Klägerin gestürzt war und Verletzungen erlitten hatte, als

  • beim Ausführen ihres angeleinten Hundes,

zwischen ihrem Hund und dem

  • von dem Grundstück des Beklagten auf ihren Hund zulaufenden

Hund des Beklagten ein „Getümmel“ entstanden

  • und von der Klägerin weiterhin die Leine ihres Hundes festgehalten worden

war, entschieden, dass

  • der Beklagte nach § 833 Satz 1 BGB für den der Klägerin durch den Sturz entstandenen Schaden haftet,
  • er ihr ein Schmerzensgeld zahlen,
  • sie sich allerdings ein mit einem Drittel zu bewerten anspruchsminderndes Mitverschulden anrechnen lassen muss.

Begründet hat der Senat dies damit, dass das unkontrollierte Umherlaufen von Hunden,

  • als Reaktion auf das Zusammentreffen mit anderen Hunden,

eine typische tierische Verhaltensweise darstelle und diese von dem Hund des Beklagten ausgehende sog. Tiergefahr,

  • d.h. die in dem unberechenbaren, instinktgesteuerten Verhalten des Hundes des Beklagten liegende Gefahr,

Auslöser des unmittelbar zu dem Sturz der Klägerin führenden „Hundegetümmels“ gewesen,

  • daneben aber auch mitursächlich für ihren Sturz die von dem eigenen Hund der Klägerin bei dem „Hundegetümmel“ ausgehende Tiergefahr geworden

sei (Quelle: Pressemitteilung des OLG Koblenz).