…. zu einem Gerangel kommt und sie beim Dazwischengehen gebissen werden.
Mit Urteil vom 12.06.2023 – 5 O 38/21 – hat die 5. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Koblenz in einem Fall, in dem, als der Kläger seinen
führte, ein anderer,
aus einer Garage auf den
zugelaufen, es daraufhin auf dem Bürgersteig zu einem
- Gerangel zwischen den Hunden
gekommen und der Kläger,
- als er versuchte die beiden Hunde voneinander zu trennen,
von einem der Hunde in die
worden war, entschieden, dass die
- Halterin des aus der Garage herbeigelaufenen Hundes
aufgrund der
- Tierhaltergefährdungshaftung gemäß § 833 S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB),
für den durch den Hundebiss entstandenen Schaden,
- unabhängig davon, welcher der Hunde mit der Rangelei begonnen hat und
- ob der Kläger von seinem oder dem anderen Hund gebissen wurde,
haftet, der Kläger sich allerdings ein
- mit 50 % zu bewertendes anspruchsminderndes
Mitverschulden anrechnen lassen muss.
Danach haftet die Halterin des herbeigelaufenen Hundes für den Schaden durch den Hundebiss, da
- sich in der Bissverletzung die von beiden Hunden, also auch die von ihrem Hund ausgehende Tiergefahr jedenfalls mitursächlich verwirklicht hat
und begründet das Verhalten des Klägers deshalb ein Mitverschulden, weil
- von einem „durchschnittlichen und gewissenhaften Hundebesitzer“ in einer solchen Situation nicht hätte in das Geschehen eingegriffen werden dürfen (Quelle: LTO Legal Tribune Online).
Übrigens:
Dazu,
- wann Hundehalter wie bei einem Gerangel zwischen ihren Hunden haften,
vgl. auch insbesondere
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