LG Frankenthal (Pfalz) entscheidet: Wird ein Pächter in sozialen Netzwerken gegenüber seinem Verpächter ausfällig, kann dies den Verpächter

LG Frankenthal (Pfalz) entscheidet: Wird ein Pächter in sozialen Netzwerken gegenüber seinem Verpächter ausfällig, kann dies den Verpächter

…. zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Pachtverhältnisses berechtigen.

In einem Fall, in dem es zwischen dem 

  • Pächter einer Gaststätte, 

der diese von einem 

  • Verein

gepachtet hatte, im Laufe der Zeit zu

  • Unstimmigkeiten

zwischen 

  • ihm und 
  • den Vereinsmitgliedern 

gekommen, der 

  • sich schließlich in die sozialen Netzwerke des Internets verlagernde 

Streit 

  • dort

dahingehend eskaliert war, dass der Pächter in einer 

  • Nachricht

einem der Vereinsvorsitzenden ein 

  • „Scheiß“-Weihnachten und Neujahr sowie 
  • auch „viel Krankheit“ 

gewünscht, seine Botschaft durch 

  • zwei animierte Kothaufen-Emojis 

unterstrichen und der Verein deswegen daraufhin die 

  • fristlose Kündigung des Pachtverhältnisses 

ausgesprochen hatte, ist die fristlose Kündigung des Pachtverhältnisses von der 6. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Frankenthal

  • mit Urteil vom 26.09.2023 – 6 O 75/23 –

für 

  • berechtigt

erklärt und der 

  • Räumungsklage des Vereins gegen den Pächter 

stattgegeben worden. 

Begründet hat die Kammer dies damit, dass das 

  • auch durch längere vorausgegangene Streitigkeiten oder Auseinandersetzungen 

nicht gerechtfertigte Versenden 

  • von Beschimpfungen und 
  • von Kothaufen-Emojis 

ein wichtiger Grund 

  • nach §§ 581 Abs. 2, 543 Abs. 1 S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 

für eine 

  • außerordentliche fristlose 

Kündigung des Pachtverhältnisses sei und nach den Ausfälligkeiten 

  • gegenüber einem ihrer Vorsitzenden 

dem Verein,

  • angesichts seines überragenden Interesses daran, dass seine Vorstandsmitglieder nicht weiter beleidigt und beschimpft werden,

eine weitere Fortsetzung des Pachtverhältnisses nicht zugemutet werden könne, 

  • – auch nicht bis zum Ablauf einer ordentlichen Kündigungsfrist -.

Eine Abmahnung des Pächters erachtete die Kammer für entbehrlich (Quelle: Pressemitteilung des LG Frankenthal).


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