…. zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Pachtverhältnisses berechtigen.
In einem Fall, in dem es zwischen dem
- Pächter einer Gaststätte,
der diese von einem
gepachtet hatte, im Laufe der Zeit zu
zwischen
- ihm und
- den Vereinsmitgliedern
gekommen, der
- sich schließlich in die sozialen Netzwerke des Internets verlagernde
Streit
dahingehend eskaliert war, dass der Pächter in einer
einem der Vereinsvorsitzenden ein
- „Scheiß“-Weihnachten und Neujahr sowie
- auch „viel Krankheit“
gewünscht, seine Botschaft durch
- zwei animierte Kothaufen-Emojis
unterstrichen und der Verein deswegen daraufhin die
- fristlose Kündigung des Pachtverhältnisses
ausgesprochen hatte, ist die fristlose Kündigung des Pachtverhältnisses von der 6. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Frankenthal
- mit Urteil vom 26.09.2023 – 6 O 75/23 –
für
erklärt und der
- Räumungsklage des Vereins gegen den Pächter
stattgegeben worden.
Begründet hat die Kammer dies damit, dass das
- auch durch längere vorausgegangene Streitigkeiten oder Auseinandersetzungen
nicht gerechtfertigte Versenden
- von Beschimpfungen und
- von Kothaufen-Emojis
ein wichtiger Grund
- nach §§ 581 Abs. 2, 543 Abs. 1 S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
für eine
- außerordentliche fristlose
Kündigung des Pachtverhältnisses sei und nach den Ausfälligkeiten
- gegenüber einem ihrer Vorsitzenden
dem Verein,
- angesichts seines überragenden Interesses daran, dass seine Vorstandsmitglieder nicht weiter beleidigt und beschimpft werden,
eine weitere Fortsetzung des Pachtverhältnisses nicht zugemutet werden könne,
- – auch nicht bis zum Ablauf einer ordentlichen Kündigungsfrist -.
Eine Abmahnung des Pächters erachtete die Kammer für entbehrlich (Quelle: Pressemitteilung des LG Frankenthal).
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