…. Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Vermittlungssumme.
Mit Urteil vom 31.08.2023 – 29 O 11980/22 – ist von der 29. Zivilkammer des Landgerichts (LG) München I die Klage einer
abgewiesen worden, die
- bei einer Agentur zur Vermittlung von Partnerschaften
einen
- Partnervermittlungsvertrag
abgeschlossen, im Anschluss an ein persönliches, mehrstündiges Beratungsgespräch, in dem
- ihr berufliche und private Situation thematisiert sowie
- ihre Wünsche und Vorstellungen hinsichtlich des zukünftigen Partners besprochen
worden waren, insgesamt
erhalten, aber, weil es sich,
dabei
- – anders als vertraglich vereinbart –
um keine ihrem Anforderungsprofil entsprechende adäquate Partner gehandelt habe, den
- Rücktritt vom Partnervermittlungsvertrag,
hilfsweise die
- Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung
erklärt und die Rückzahlung der geleisteten
- Vermittlungssumme von 7.400 Euro
gefordert hatte.
Begründet hat die Kammer die Klageabweisung damit, dass
- der Rücktritt von einem Partnervermittlungsvertrag und
- die Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung,
sofern, wie hier,
- keine erfolgreiche Partnervermittlung geschuldet ist und
- Partnervorschläge in der vertraglich vereinbarten Anzahl gemacht worden sind,
nur dann möglich sind, wenn
dass die gemachten Vermittlungsvorschläge der Agentur
- insgesamt in einem solchen Maße ungeeignet
waren, dass sie
- bei wertender Betrachtung
einer
gleichzusetzen sind und da, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, sich die Partnervorschläge jedenfalls nicht als zumindest
unbrauchbar erwiesen haben,
- weder ein Rücktritts-
- noch ein Anfechtungsrecht
bestanden hat und somit auch kein Anspruch auf
- Rückzahlung der geleisteten Vermittlungssumme
besteht (Quelle: Pressemitteilung des LG München I).
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