LG München I entscheidet: Wer einen Partnervermittlungsvertrag abschließt, hat, wenn die Partnervorschläge nicht völlig unbrauchbar waren, keinen 

LG München I entscheidet: Wer einen Partnervermittlungsvertrag abschließt, hat, wenn die Partnervorschläge nicht völlig unbrauchbar waren, keinen 

…. Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Vermittlungssumme.

Mit Urteil vom 31.08.2023 – 29 O 11980/22 – ist von der 29. Zivilkammer des Landgerichts (LG) München I die Klage einer 

  • Frau

abgewiesen worden, die   

  • bei einer Agentur zur Vermittlung von Partnerschaften 

einen 

  • Partnervermittlungsvertrag

abgeschlossen, im Anschluss an ein persönliches, mehrstündiges Beratungsgespräch, in dem

  • ihr berufliche und private Situation thematisiert sowie 
  • ihre Wünsche und Vorstellungen hinsichtlich des zukünftigen Partners besprochen

worden waren, insgesamt 

  • 30 Partnervorschläge 

erhalten, aber, weil es sich, 

  • ihres Erachtens, 

dabei

  • – anders als vertraglich vereinbart – 

um keine ihrem Anforderungsprofil entsprechende adäquate Partner gehandelt habe, den 

  • Rücktritt vom Partnervermittlungsvertrag, 

hilfsweise die 

  • Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung 

erklärt und die Rückzahlung der geleisteten  

  • Vermittlungssumme von 7.400 Euro

gefordert hatte.

Begründet hat die Kammer die Klageabweisung damit, dass

  • der Rücktritt von einem Partnervermittlungsvertrag und 
  • die Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung, 

sofern, wie hier, 

  • keine erfolgreiche Partnervermittlung geschuldet ist und
  • Partnervorschläge in der vertraglich vereinbarten Anzahl gemacht worden sind,

nur dann möglich sind, wenn 

  • feststeht,

dass die gemachten Vermittlungsvorschläge der Agentur 

  • insgesamt in einem solchen Maße ungeeignet 

waren, dass sie 

  • bei wertender Betrachtung 

einer 

  • Nichtleistung

gleichzusetzen sind und da, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, sich die Partnervorschläge jedenfalls nicht als zumindest 

  • völlig

unbrauchbar erwiesen haben, 

  • weder ein Rücktritts- 
  • noch ein Anfechtungsrecht 

bestanden hat und somit auch kein Anspruch auf 

  • Rückzahlung der geleisteten Vermittlungssumme 

besteht (Quelle: Pressemitteilung des LG München I).


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