OLG Celle entscheidet: Wird ein Tier verletzt, kann der Schädiger verpflichtet sein, dem Tiereigentümer die tierärztlichen Behandlungskosten auch dann

OLG Celle entscheidet: Wird ein Tier verletzt, kann der Schädiger verpflichtet sein, dem Tiereigentümer die tierärztlichen Behandlungskosten auch dann

…. zu ersetzen, wenn diese den Wert des Tieres um ein Vielfaches übersteigen. 

Mit Urteil vom 15.02.2023 – 20 U 36/20 – hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts OLG) Celle in einem Fall, in dem ein 24 Jahre alter Wallach, 

  • in sehr gutem Zustand, jedoch mit einen wirtschaftlichen Wert von nur noch etwa 300 €, der für andere Pferde auf der Weide noch als „Gesellschafter“ diente,

vor einem auf die Pferdekoppel laufenden Hund geflohen, von dem Hund

  • über die Koppel, über den Weidezaun und weiter auf der Straße bis in die nächste Ortschaft

verfolgt und getrieben worden, dabei mehrfach gestürzt war und sich schwer verletzt hatte, den Hundehalter dazu verurteilt, dem Eigentümer des Pferdes,

  • dessen erstes Pferd der Wallach war, den er kurz nach dessen Geburt gekauft, auf dem er das Reiten erlernt, zu dem er von Anfang an eine besonders enge Bindung und 

der das Pferd 

  • für mehr als 14.000 € in einer Tierklinik 

hatte operieren lassen, die gesamten Behandlungskosten zu erstatten.

Begründet hat der Senat dies damit, dass die Verletzungen des Pferdes zwar auch 

  • auf den eigenen Fluchtinstinkt des Tieres 

zurückzuführen seien, da das Pferd jedoch nicht etwa bloß 

  • aufgrund eines kurzen Erschreckens 

gescheut habe und dann weggelaufen sei, sondern von dem Hund 

  • verfolgt und gehetzt 

wurde und deshalb die von dem Hund ausgehende Gefahr 

  • den eigenen Verursachungsbeitrag durch das Pferd 

deutlich überwiegt, muss der Hundehalter 

  • nach § 833 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 

dem Eigentümer des Pferdes den gesamten, 

  • in Form der tierärztlichen Behandlungskosten,

entstandenen Schaden ersetzen, obwohl die Behandlungskosten den wirtschaftlichen Wert des Tieres 

  • um das 49-fache 

übersteigen.

Danach verbietet sich

  • aufgrund der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf und schmerzempfindliches Lebewesen 

eine streng wirtschaftliche Betrachtungsweise und sind vielmehr sämtliche Umstände abzuwägen, unter anderem 


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