Tag Konstruktion

Was, wer ein Wohnhaus aus den frühen 70er Jahren kauft oder verkauft, wissen sollte

Mit Urteil vom 25.03.2019 – 14 O 271/17 – hat das Landgericht (LG) Coburg entschieden, dass vom Käufer eines Wohnhauses aus den frühen 70er Jahren,

  • nach der Übergabe und der Entfernung der vorhandenen Holzverkleidungen und Tapeten.

festgestellte

  • Risse in den geputzten Wandflächen

keinen Mangel darstellen,

  • sofern eine besondere Beschaffenheit des Hauses im Kaufvertrag nicht vereinbart wurde.

Begründet hat das LG dies damit, dass es für die Frage, ob ein Mangel vorliegt,

  • auf die übliche Beschaffenheit vergleichbarer Häuser mit ähnlichem Qualitätsstandard abzustellen ist und

bei einem 45 Jahre altem Haus,

  • wegen Erreichung oder schon Überschreitung der Lebensdauer des Innenwandputzes

Risse in geputzten Wandflächen vollkommen üblich sind.

Sogar Risse bis zu 5 mm sind, wie ein vom LG beauftragter Sachverständiger festgestellt hat,

  • bei einem solchen Alter eines Hauses und
  • einer einfachen Konstruktion

nicht außergewöhnlich.

Übrigens:
Anders ist es bei einem undichten Dach.

  • Ein solches ist auch bei einem alten Wohnhaus sehr wohl ein Mangel.

Allerdings kann die Haftung des Verkäufers für einen solchen Mangel im Kaufvertrag wirksam ausgeschlossen werden, sofern der Verkäufer

  • weder den Mangel arglistig verschwiegen,
  • noch eine Garantie für die Dichtigkeit des Daches übernommen hat, vgl. § 444 BGB (Quelle: juris Das Rechtsportal).

LG Düsseldorf entscheidet: Bei Boxspringbett ist Bildung einer Besucherritze zwischen den Matratzen bei mittigem Liegen kein Mangel

Mit Urteil vom 09.05.2019 – 19 S 105/17 – hat das Landgericht (LG) Düsseldorf entschieden, dass bei Boxspringbetten

  • mit zwei getrennten Liegeflächen

kein Sachmangel i.S.v. § 434 Abs. 1 BGB vorliegt, wenn

  • die beiden Matratzen und die darauf befindlichen Topper

lediglich beim Liegen in der

  • Bettmitte

auseinanderdriften und sich zwischen den zwei Matratzen eine Ritze bildet.

Begründet hat das LG dies damit, dass bei einem Boxspringbett mit getrennten Matratzen die Matratzen und Topper

  • durch das Kopfteil sowie einen Aufnahmebügel am Fußende und
  • nicht wie bei herkömmlichen Betten durch Seitenwände

gegen Verrutschen gesichert sind, dies

  • jedoch nicht auf Mängeln der Konstruktion beruhe,
  • sondern sich als notwendiger Nachteil darstelle, der dem Vorteil einer fehlenden und den Einstieg behindernden Seitenwand als Kehrseite der Medaille gegenüberstehe (Quelle: Pressemitteilung des LG Düsseldorf vom 09.05.2019).

Übrigens:
Das LG Koblenz hat mit Beschluss vom 17.08.2018 – 6 S 92/18 – entschieden, dass mittiges Schlafen eines Alleinschläfers auf einem Doppel(Boxspring)bett eine nicht sach- und fachgerechte Nutzung darstellt und

  • wenn sich aufgrund dessen eine Kuhle in der Mitte des Bettes bildet,

dies deshalb nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt.