Tag Implantate

Gesetzlich Krankenversicherte, die eine medizinisch nicht indizierte Schönheitsoperation als Privatbehandlung durchführen

…. lassen, sollten wissen, dass, 

  • falls sie sich dadurch eine (behandlungsbedürftige) Krankheit zuziehen, 

die Krankenkasse sie nach § 52 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) 

  • in angemessener Höhe an den Kosten zu beteiligen und 
  • das Krankengeld für die Dauer dieser Behandlung ganz oder teilweise zu versagen oder zurückzufordern 

hat.

Das bedeutet, kommt es beispielsweise bei einer Frau nach einer schönheitschirurgischen Brustvergrößerung

  • zu Rissen an einem Silikonimplantat sowie 
  • aufgrund dessen zu einer Brustentzündung, die den Ausbau der Implantate dringend erforderlich macht, 

muss die Frau,

  • weil die Erkrankung, nämlich die Entzündung der Brust auf die eigenverantwortliche Entscheidung, sich Implantate einsetzten zu lassen, zurückzuführen ist, 

sich an den für die Entnahme der alten Implantate anfallenden Kosten beteiligen und

  • wenn sie die alten Implantat durch neue ersetzen lässt, auch die Kosten hierfür (wieder) privat bezahlen.

Die Höhe der Kostenbeteiligung hängt dabei ab von 

Was Zahnärzte und Patienten wissen sollten, wenn eine zahnärztliche Leistung fehlerhaft erfolgt ist

…. beispielsweise Implantate fehlerhaft eingesetzt wurden.

Mit Urteil vom 13.09.2018 – III ZR 294/16 – hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass ein Zahnarzt,

  • der seinem Patienten Implantate eingesetzt hat,

dann keinen Anspruch auf Honorarzahlung (Vergütungsanspruch)

  • gemäß § 611 Abs. 1, § 612 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) oder
  • gemäß § 628 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 BGB

hat, wenn

  • die Implantate (behandlungs-)fehlerhaft eingesetzt (d.h. unter Verletzung des geschuldeten Facharztstandards fehlerhaft positioniert) wurden und
  • auf Grund dessen eine Korrektur ihrer Position durch Nachbehandlung nicht möglich ist.

Zwar handelt es sich, so der Senat, bei einem Behandlungsvertrag zwischen Patient und Zahnarzt, um einen,

  • jederzeit gemäß § 627 BGB ohne Gründe kündbaren,

Dienstvertrag über Dienste höherer Art, mit dem der Zahnarzt

  • regelmäßig nur eine den allgemeinen Grundsätzen der zahnärztlichen Wissenschaft entsprechende Behandlung verspricht,
  • nicht aber ihr – immer auch von der körperlichen und seelischen Verfassung des Patienten abhängiges – Gelingen,

so dass der Vergütungsanspruch,

  • da das Dienstvertragsrecht keine Gewährleistungsregeln kennt,

bei einer unzureichenden oder pflichtwidrigen Leistung grundsätzlich nicht gekürzt werden oder in Fortfall geraten kann.

Allerdings können sich,

  • wenn ein Behandlungsfehler vorliegt,

Rechte und (Gegen-)Ansprüche des Patienten aus § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB beziehungsweise § 280 Abs. 1 BGB (auf Befreiung von der Vergütungspflicht) ergeben.

So besteht für einen Patienten gemäß § 628 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 BGB keine Vergütungspflicht, wenn

  • der behandelnde Zahnarzt durch schuldhaft vertragswidriges Verhalten den Patienten zur (konkludenten) Kündigung des Behandlungsvertrags durch (vorzeitigen) Abbruch der Behandlung veranlasst hat und
  • für den Patienten die erbrachten (behandlungsfehlerhaften) zahnärztlichen Leistungen infolge der Kündigung für den Patienten nutzlos sind, d.h. für ihn wegen fehlender wirtschaftlicher Verwertung oder Verwertbarkeit kein Interesse mehr haben, weil
    • ein nachbehandelnder Zahnarzt nicht in mit den Regeln der zahnärztlichen Kunst vereinbarer Weise auf Leistungen des Erstbehandlers aufbauen oder durch eine Nachbesserung des gefertigten Zahnersatzes Arbeit gegenüber einer Neuherstellung ersparen kann (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 13.09.2018).