Tag Schönheitsoperation

Gesetzlich Krankenversicherte, die eine medizinisch nicht indizierte Schönheitsoperation als Privatbehandlung durchführen

…. lassen, sollten wissen, dass, 

  • falls sie sich dadurch eine (behandlungsbedürftige) Krankheit zuziehen, 

die Krankenkasse sie nach § 52 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) 

  • in angemessener Höhe an den Kosten zu beteiligen und 
  • das Krankengeld für die Dauer dieser Behandlung ganz oder teilweise zu versagen oder zurückzufordern 

hat.

Das bedeutet, kommt es beispielsweise bei einer Frau nach einer schönheitschirurgischen Brustvergrößerung

  • zu Rissen an einem Silikonimplantat sowie 
  • aufgrund dessen zu einer Brustentzündung, die den Ausbau der Implantate dringend erforderlich macht, 

muss die Frau,

  • weil die Erkrankung, nämlich die Entzündung der Brust auf die eigenverantwortliche Entscheidung, sich Implantate einsetzten zu lassen, zurückzuführen ist, 

sich an den für die Entnahme der alten Implantate anfallenden Kosten beteiligen und

  • wenn sie die alten Implantat durch neue ersetzen lässt, auch die Kosten hierfür (wieder) privat bezahlen.

Die Höhe der Kostenbeteiligung hängt dabei ab von 

Was, wer an einer Lipödem leidet und eine Liposuktion (Fettabsaugung) durchführen lassen möchte, wissen sollte

Mit Urteil vom 10.09.2020 – 3 K 1498/18 – hat das Sächsische Finanzgericht (FG) in einem Fall, in dem eine Frau, 

  • die seit vielen Jahren unter einem Lipödem des Stadiums I litt,

eine,

  • von ihrer Krankenkasse nicht bezahlte, 

Liposuktion (Fettabsaugung) hatte durchführen lassen, entschieden, dass bei einer 

  • Lipödemerkrankung

die Kosten der Liposuktion bei der Einkommensteuer dann als 

  • außergewöhnliche Belastung anerkannt,
  • d.h. in Abzug gebracht 

werden können, wenn 

  • eine ärztliche Verordnung 

vorgelegen hat.

Danach handelt es sich bei einer ärztlich verordneten Liposuktion bei Lipödem 

  • nicht um eine Schönheitsoperation, sondern 

um eine 

  • zwischenzeitlich von nahezu allen mit dieser Krankheit befassten Wissenschaftlern angesehene 

risikoarme Behandlungsmethode, die 

  • der Linderung der durch die Erkrankung verursachten Beschwerden und 
  • der Vermeidung von Folgeerkrankungen dient. 

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage hat das FG die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen (Quelle: Pressemitteilung des FG Leipzig).

Werbung für Schönheitsoperationen mit Vorher-/Nachher-Bildern ist unzulässig

Der für Wettbewerbssachen zuständige 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz hat mit Urteil vom 08.06.2016 – 9 U 1362/15 – den Eigentümer einer Klinik,

  • in der Schönheitsoperationen durchgeführt werden und
  • der auf einer Internetseite seine Leistungen unter anderem durch eine Zusammenstellung von Bildern päsentiert hatte, die Patientinnen vor und nach einem von ihm durchgeführten plastisch-chirurgischen Eingriff zeigen,

dazu verurteilt, es künftig zu unterlassen, für Schönheitsoperationen mit diesen sog. Vorher-/Nachher-Bildern zu werben.

Zur Begründung verwies der Senat auf die Bestimmung des § 11 Absatz 1 Satz 3 des Heilmittelwerbegesetzes (HWG), nach der für Schönheitsoperationen nicht mit einer vergleichenden Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach dem Eingriff geworben werden darf.
Da danach die Werbung mit Vorher-/Nachher-Bildern ausnahmslos verboten ist, änderte sich an der der Unzulässigkeit der Bilddarstellung nach Auffassung des Senats auch dadurch nichts, dass die Bilder auf der Internetseite erst nach einer Registrierung aufgerufen werden konnten und im Übrigen darauf hingewiesen wurde, dass das Bildmaterial nur den Patienten zugänglich gemacht werden soll, die sich schon eingehend informiert haben (Quelle: Pressemitteilung des OLG Koblenz vom 22.06.2016).