OLG Koblenz entscheidet: Bei einem Unfall, der sich in einer automatischen Autowaschanlage, während

OLG Koblenz entscheidet: Bei einem Unfall, der sich in einer automatischen Autowaschanlage, während

…. des Wasch- und Transportvorganges auf dem Förderband der Waschstraße ereignet, haftet der Fahrzeughalter nicht aus Betriebsgefahr.

Mit Beschluss vom 05.08.2019 – 12 U 57/19 – hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz entschieden, dass ein Auto, das in einer automatischen Waschanlage

  • bei ausgeschaltetem Motor
  • mit Hilfe von Rollen

auf dem Förderband durch die Waschstraße gezogen wird, sich

  • während dieses Wasch- und Transportvorganges auf dem Förderband

nicht „in Betrieb“ im Sinne von § 7 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) befindet und der Fahrzeughalter somit auch nicht verschuldensunabhängig für

  • während dieses Wasch- und Transportvorganges auf dem Förderband verursachte

Unfallfremdschäden aufkommen muss.

Begründet hat das OLG dies damit, dass während dieses Vorgangs

  • weder die Fortbewegungs- noch die Transportfunktion des Fahrzeuges zum Tragen kommen,
  • das Fahrzeug vollständig von den automatisierten Transportvorgängen innerhalb der Waschstraße abhängig ist und
  • die besonderen, mit dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges verbunden Gefahren (z.B. Geschwindigkeit und Gewicht), ohne Relevanz sind (Quelle: Pressemitteilung des OLG Koblenz).

Dazu, ab wann sich ein Kraftfahrzeug nach Beendigung des Waschvorganges

  • wieder in Betrieb befindet

und ob dies bereits wieder der Fall ist, sobald das Fahrzeug

  • das Förderband verlassen hat und
  • der Fahrer (meist von einer Ampel) aufgefordert worden ist, den Verkehrsraum durch eigene Motorkraft zu verlassen,
    • unabhängig davon, ob der Motor anspringt oder nicht,

vgl. Landgericht (LG) Klewe, Urteil vom 23.12.2016 – 5 S 146/15 – einerseits sowie Amtsgericht (AG) Köln, Urteil vom 26.06.2012 – 272 C 33/12 – andererseits.

Hinweis:
Befindet sich ein Kraftfahrzeug bei einem Unfall nicht in Betrieb, kommt lediglich eine (Mit)Haftung des Fahrzeugführers nach § 823 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dann in Betracht, wenn

  • der Geschädigte beweisen kann, dass

der Schaden von dem Fahrzeugführer (mit)verschuldet worden ist.


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