Tag Waschanlage

OLG Koblenz entscheidet: Bei einem Unfall, der sich in einer automatischen Autowaschanlage, während

…. des Wasch- und Transportvorganges auf dem Förderband der Waschstraße ereignet, haftet der Fahrzeughalter nicht aus Betriebsgefahr.

Mit Beschluss vom 05.08.2019 – 12 U 57/19 – hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz entschieden, dass ein Auto, das in einer automatischen Waschanlage

  • bei ausgeschaltetem Motor
  • mit Hilfe von Rollen

auf dem Förderband durch die Waschstraße gezogen wird, sich

  • während dieses Wasch- und Transportvorganges auf dem Förderband

nicht „in Betrieb“ im Sinne von § 7 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) befindet und der Fahrzeughalter somit auch nicht verschuldensunabhängig für

  • während dieses Wasch- und Transportvorganges auf dem Förderband verursachte

Unfallfremdschäden aufkommen muss.

Begründet hat das OLG dies damit, dass während dieses Vorgangs

  • weder die Fortbewegungs- noch die Transportfunktion des Fahrzeuges zum Tragen kommen,
  • das Fahrzeug vollständig von den automatisierten Transportvorgängen innerhalb der Waschstraße abhängig ist und
  • die besonderen, mit dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges verbunden Gefahren (z.B. Geschwindigkeit und Gewicht), ohne Relevanz sind (Quelle: Pressemitteilung des OLG Koblenz).

Dazu, ab wann sich ein Kraftfahrzeug nach Beendigung des Waschvorganges

  • wieder in Betrieb befindet

und ob dies bereits wieder der Fall ist, sobald das Fahrzeug

  • das Förderband verlassen hat und
  • der Fahrer (meist von einer Ampel) aufgefordert worden ist, den Verkehrsraum durch eigene Motorkraft zu verlassen,
    • unabhängig davon, ob der Motor anspringt oder nicht,

vgl. Landgericht (LG) Klewe, Urteil vom 23.12.2016 – 5 S 146/15 – einerseits sowie Amtsgericht (AG) Köln, Urteil vom 26.06.2012 – 272 C 33/12 – andererseits.

Hinweis:
Befindet sich ein Kraftfahrzeug bei einem Unfall nicht in Betrieb, kommt lediglich eine (Mit)Haftung des Fahrzeugführers nach § 823 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dann in Betracht, wenn

  • der Geschädigte beweisen kann, dass

der Schaden von dem Fahrzeugführer (mit)verschuldet worden ist.

Benutzer einer automatischen Autowaschanlage sollten wissen wann der Betreiber der Anlage für Fahrzeugschäden haftet

…. die bei der Benutzung der Anlage entstanden sind.

Betreiber von Autowaschstraßen haften zwar grundsätzlich für Fahrzeugschäden, die bei der Benutzung seiner Waschanlage entstehen,

  • wenn kein Fehlverhalten des Nutzers oder aber ein Defekt des Fahrzeugs vorgelegen haben,

weil dann (zunächst) vermutet wird, dass

  • die Schadensursache im Organisations- und Gefahrenbereich des Betreibers liegt.

Kann der Betreiber der Waschstraße jedoch nachweisen,

  • dass der Schaden auch bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt nicht zu vermeiden gewesen wäre,

haftet er nicht, weil

  • Betreiber von Waschanlagen nur für schuldhafte Pflichtverletzungen einstehen müssen.

Beispielsweise träfe einem Waschanlagenbetreiber kein Verschulden an einem Fahrzeugschaden,

  • so dass er demzufolge auch nicht haften müsste,

wenn nachweislich feststehen würde, dass ein Auto während des Waschvorgangs durch den Trocknungsbügel beschädigt worden ist,

  • weil der Gebläsebalken aufgrund eines Defekts seines Sensors beim Abfahren des Fahrzeugs die tatsächlichen Fahrzeugkonturen nicht korrekt erkannt hat

und

  • dieser Defekt in der Programmierung des Gebläsebalkens von dem Waschanlagenbetreiber nicht erkennbar war.

Denn Verschuldensunabhängig haftet ein Waschanlagenbetreiber nicht und selbst wenn es in den am Eingang einer Anlage ausgehängten Allgemeinen Geschäftsbedingungen z.B. heißen sollte, dass

  • „Bei Eintritt eines Schadens durch den Waschvorgang in der Waschanlage der Waschanlagenunternehmer für den unmittelbaren Schaden haftet“,

läge darin nicht die Übernahme einer verschuldensunabhängigen Haftung, sondern nur die Begrenzung der Haftung auf „unmittelbare Schäden“.

Darauf

  • und dass in dem Beispielsfall ein Geschädigter nicht rechtlos gestellt wäre,
  • sondern den Hersteller der Waschstraße in Anspruch nehmen könnte,

hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main mit Urteil vom 14.12.2017 – 11 U 43/17 – hingewiesen (Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt am Main vom 14.12.2017).

Fahrzeugeigentümer und SB-Autowaschanlagenbetreiber sollten wissen, wann

…. wegen behaupteter Beschädigung eines Fahrzeugs beim Waschen Anspruch auf Schadensersatz besteht und wann nicht.

Behauptet ein Fahrzeugeigentümer, dass sein PKW bei der Nutzung einer Autowaschanlage beschädigt worden ist, muss er beweisen, dass der Schaden

  • nur während des Waschvorgangs eingetreten sein kann,
  • also aus dem Verantwortungsbereich des Waschanlagenbetreibers herrührt,

weil der Schaden

  • zuvor nicht vorhanden gewesen und
  • auch bis zu seiner Feststellung nicht durch einen Unfall entstanden ist.

Erbringt der Fahrzeugeigentümer diesen Beweis, wird aus der Schädigung geschlossen, dass der Anlagenbetreiber

  • seine Pflicht aus dem Waschvertrag verletzt hat,
    • das Fahrzeug ohne Beschädigung zu waschen bzw.
    • es vor jeglicher Beschädigung im Zusammenhang mit der Nutzung der Anlage zu bewahren.

Dass diese Pflichtverletzung von dem Anlagenbetreiber zu vertreten ist, wird in einem solchen Fall vermutet.

Will der Waschanlagenbetreiber seine Haftung abwenden, muss er dieses gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu vermutende Vertretenmüssen der Pflichtverletzung widerlegen.

Die Vermutung des Vertretenmüssens kann, sofern nicht besondere Umstände gegeben sind, vom Anlagenbetreiber durch den Nachweis widerlegt werden, dass

  • die von ihm betriebene Anlage den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprochen,
  • keinen Defekt aufgewiesen hat und
  • von ihm alle zumutbaren Sicherheitsvorkehrungen getroffen sowie erforderlichen (Warn)Hinweise erteilt worden waren, um die Nutzer der Anlage vor Schäden zu bewahren.

Denn der Vorwurf der Fahrlässigkeit kann gegen den Betreiber einer Autowaschanlage nur dann erhoben werden, wenn er nicht das beachtet hat, was der Verkehr von ihm berechtigterweise erwarten kann.

Darauf hat das Landgericht LG München I mit Urteil vom 12.06.2017 – 31 S 2137/17 – hingewiesen.