…. des Wasch- und Transportvorganges auf dem Förderband der Waschstraße ereignet, haftet der Fahrzeughalter nicht aus Betriebsgefahr.
Mit Beschluss vom 05.08.2019 – 12 U 57/19 – hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz entschieden, dass ein Auto, das in einer automatischen Waschanlage
- bei ausgeschaltetem Motor
- mit Hilfe von Rollen
auf dem Förderband durch die Waschstraße gezogen wird, sich
- während dieses Wasch- und Transportvorganges auf dem Förderband
nicht „in Betrieb“ im Sinne von § 7 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) befindet und der Fahrzeughalter somit auch nicht verschuldensunabhängig für
- während dieses Wasch- und Transportvorganges auf dem Förderband verursachte
Unfallfremdschäden aufkommen muss.
Begründet hat das OLG dies damit, dass während dieses Vorgangs
- weder die Fortbewegungs- noch die Transportfunktion des Fahrzeuges zum Tragen kommen,
- das Fahrzeug vollständig von den automatisierten Transportvorgängen innerhalb der Waschstraße abhängig ist und
- die besonderen, mit dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges verbunden Gefahren (z.B. Geschwindigkeit und Gewicht), ohne Relevanz sind (Quelle: Pressemitteilung des OLG Koblenz).
Dazu, ab wann sich ein Kraftfahrzeug nach Beendigung des Waschvorganges
- wieder in Betrieb befindet
und ob dies bereits wieder der Fall ist, sobald das Fahrzeug
- das Förderband verlassen hat und
- der Fahrer (meist von einer Ampel) aufgefordert worden ist, den Verkehrsraum durch eigene Motorkraft zu verlassen,
- unabhängig davon, ob der Motor anspringt oder nicht,
vgl. Landgericht (LG) Klewe, Urteil vom 23.12.2016 – 5 S 146/15 – einerseits sowie Amtsgericht (AG) Köln, Urteil vom 26.06.2012 – 272 C 33/12 – andererseits.
Hinweis:
Befindet sich ein Kraftfahrzeug bei einem Unfall nicht in Betrieb, kommt lediglich eine (Mit)Haftung des Fahrzeugführers nach § 823 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dann in Betracht, wenn
- der Geschädigte beweisen kann, dass
der Schaden von dem Fahrzeugführer (mit)verschuldet worden ist.