Mit Urteil vom 01.04.2021 – 8 U 1099/20 – hat der 8. Zivilsenat des Kammergerichts (KG) Berlin entschieden, dass bei einer,
- wegen der Corona-Pandemie,
staatlich angeordneten Geschäftsschließung der Mieter der Räume,
- wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage,
gemäß § 313 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom Vermieter eine Herabsetzung der Miete
verlangen kann und,
- sofern eine angeordnete Schließung einen Monat oder länger andauert,
eine Existenzbedrohung des Mieters zu vermuten ist,
- ohne dass eine solche im Einzelfall konkret festgestellt werden muss.
Begründet hat der Senat dies damit, dass eine,
staatlich angeordnete Betriebsschließung,
- kein normales vertragliches Risiko, sondern
einen
- derart tiefgreifenden, unvorhersehbaren, außerhalb der Verantwortungssphäre beider Vertragsparteien liegenden und potentiell existenzgefährdenden
Eingriff in die im Vertrag vorausgesetzte Nutzungsmöglichkeit darstellt, dass es nahe liegt, dass die Vertragsparteien,
- wäre von ihnen das Auftreten einer Pandemie mit den entsprechenden weitreichenden staatlichen Eingriffen in das wirtschaftliche und soziale Leben vorhergesehen worden,
den Mietvertrag mit einem anderen Inhalt geschlossen, nämlich vereinbart hätten, dass
- für den Fall einer vollständigen staatlichen Betriebsuntersagung
die Nachteile solidarisch von beiden Vertragsparteien getragen werden (Quelle: Pressemitteilung des KG Berlin).
Übrigens:
Dazu, unter welchen Voraussetzungen Mieter von Geschäftsräumen eine Reduzierung der Miete verlangen können,
- wenn wegen Corona-Maßnahmen die Räume für den Betrieb des Mieters nicht mehr (voll) nutzbar sind,
werden von den Oberlandesgerichten (OLG) uneinheitliche Ansichten vertreten. Vgl. hierzu auch die Urteile
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