Tag Herabsetzung

Wichtig zu wissen für Vermieter und Mieter von Geschäftsräumen, wenn corona-bedingt eine Geschäftsschließung angeordnet wird

Mit Urteil vom 01.04.2021 – 8 U 1099/20 – hat der 8. Zivilsenat des Kammergerichts (KG) Berlin entschieden, dass bei einer, 

  • wegen der Corona-Pandemie, 

staatlich angeordneten Geschäftsschließung der Mieter der Räume, 

  • wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage, 

gemäß § 313 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom Vermieter eine Herabsetzung der Miete 

  • um 50%

verlangen kann und, 

  • sofern eine angeordnete Schließung einen Monat oder länger andauert,

eine Existenzbedrohung des Mieters zu vermuten ist, 

  • ohne dass eine solche im Einzelfall konkret festgestellt werden muss.

Begründet hat der Senat dies damit, dass eine,  

  • aufgrund einer Pandemie 

staatlich angeordnete Betriebsschließung, 

  • kein normales vertragliches Risiko, sondern 

einen 

  • derart tiefgreifenden, unvorhersehbaren, außerhalb der Verantwortungssphäre beider Vertragsparteien liegenden und potentiell existenzgefährdenden 

Eingriff in die im Vertrag vorausgesetzte Nutzungsmöglichkeit darstellt, dass es nahe liegt, dass die Vertragsparteien, 

  • wäre von ihnen das Auftreten einer Pandemie mit den entsprechenden weitreichenden staatlichen Eingriffen in das wirtschaftliche und soziale Leben vorhergesehen worden, 

den Mietvertrag mit einem anderen Inhalt geschlossen, nämlich vereinbart hätten, dass 

  • für den Fall einer vollständigen staatlichen Betriebsuntersagung 

die Nachteile solidarisch von beiden Vertragsparteien getragen werden (Quelle: Pressemitteilung des KG Berlin).

Übrigens:
Dazu, unter welchen Voraussetzungen Mieter von Geschäftsräumen eine Reduzierung der Miete verlangen können, 

  • wenn wegen Corona-Maßnahmen die Räume für den Betrieb des Mieters nicht mehr (voll) nutzbar sind, 

werden von den Oberlandesgerichten (OLG) uneinheitliche Ansichten vertreten. Vgl. hierzu auch die Urteile 

Was Bezieher von Verletztenrente bei neuer prothetischer Versorgung wissen sollten

Hat ein durch einen Arbeitsunfall Verletzter eine neue mikroprozessorgesteuerte Beinprothese erhalten, rechtfertigt dies allein es nicht, die Verletztenrente der gesetzlichen Unfallversicherung herabzusetzen.

Das hat der 2. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) am 20.12.2016 – B 2 U 11/15 R – in einem Fall entschieden, in dem

  • ein Unfallverletzter nach der Amputation des linken Beines im Bereich des Oberschenkels von dem Unfallversicherungsträger mit einer Prothese versorgt und
  • ihm zunächst eine Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 70 vom Hundert bewilligt,

dem Unfallverletzten aber,

  • nachdem er anstelle der bisherigen Prothese eine mikroprozessorgesteuerte Oberschenkelprothese (sogenanntes C‑Leg) erhalten hatte,
  • wegen dadurch bedingter deutlicher Funktionsverbesserung des linken Beines,

nur noch eine geringere Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 60 vom Hundert gewährt worden war.

Dass die Versorgung mit der neuen Prothese den Unfallversicherungsträger nicht zur Herabsetzung der bisher gewährten Verletztenrente berechtigte, hat der Senat damit begründet, dass

  • die Höhe der Verletztenrente der gesetzlichen Unfallversicherung, mit der u.a. die dauerhaften gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufgrund eines anerkannten Arbeitsunfalls ausgeglichen werden, sich aus den Berechnungsfaktoren Jahresarbeitsverdienst und Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) ergibt,
  • die Minderung der Erwerbsfähigkeit in der Praxis von medizinischen Sachverständigen anhand sogenannter MdE‑Tabellen eingeschätzt wird und

die heranzuziehende MdE‑Tabelle keine Differenzierung nach der Qualität der jeweiligen Oberschenkelprothese vornimmt (Quelle: Pressemitteilung des BSG vom 20.12.2016 – Nr. 28/16 –).