Was Bezieher von Verletztenrente bei neuer prothetischer Versorgung wissen sollten

Was Bezieher von Verletztenrente bei neuer prothetischer Versorgung wissen sollten

Hat ein durch einen Arbeitsunfall Verletzter eine neue mikroprozessorgesteuerte Beinprothese erhalten, rechtfertigt dies allein es nicht, die Verletztenrente der gesetzlichen Unfallversicherung herabzusetzen.

Das hat der 2. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) am 20.12.2016 – B 2 U 11/15 R – in einem Fall entschieden, in dem

  • ein Unfallverletzter nach der Amputation des linken Beines im Bereich des Oberschenkels von dem Unfallversicherungsträger mit einer Prothese versorgt und
  • ihm zunächst eine Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 70 vom Hundert bewilligt,

dem Unfallverletzten aber,

  • nachdem er anstelle der bisherigen Prothese eine mikroprozessorgesteuerte Oberschenkelprothese (sogenanntes C‑Leg) erhalten hatte,
  • wegen dadurch bedingter deutlicher Funktionsverbesserung des linken Beines,

nur noch eine geringere Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 60 vom Hundert gewährt worden war.

Dass die Versorgung mit der neuen Prothese den Unfallversicherungsträger nicht zur Herabsetzung der bisher gewährten Verletztenrente berechtigte, hat der Senat damit begründet, dass

  • die Höhe der Verletztenrente der gesetzlichen Unfallversicherung, mit der u.a. die dauerhaften gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufgrund eines anerkannten Arbeitsunfalls ausgeglichen werden, sich aus den Berechnungsfaktoren Jahresarbeitsverdienst und Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) ergibt,
  • die Minderung der Erwerbsfähigkeit in der Praxis von medizinischen Sachverständigen anhand sogenannter MdE‑Tabellen eingeschätzt wird und

die heranzuziehende MdE‑Tabelle keine Differenzierung nach der Qualität der jeweiligen Oberschenkelprothese vornimmt (Quelle: Pressemitteilung des BSG vom 20.12.2016 – Nr. 28/16 –).


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