Hat ein Arbeitgeber, aufgrund
- der sich aus einer Corona-Verordnung ergebenden Verpflichtung und/oder
- seines Direktionsrechts,
zum größtmöglichen Schutz der Beschäftigten vor einer Infektion, das
- Tragen einer FFP-2-Maske im Betrieb
angeordnet, darf er einem Arbeitnehmer,
- dem – belegt durch ein ärztliches Attest – das Tragen einer solchen Maske nicht möglich ist oder
- der das Tragen einer Maske ablehnt,
die Beschäftigung im Betrieb verweigern und der Arbeitnehmer jedenfalls dann
- arbeitsunfähig ist und
- keinen Anspruch auf Beschäftigung hat,
wenn
- von ihm zumindest Teile seiner Arbeitsaufgaben im Betrieb erledigt werden müssen und
- deshalb auch die Zuweisung eines Arbeitsplatzes in Form einer Beschäftigung im Home Office nicht möglich ist.
Das hat das
- Landesarbeitsgericht (LAG) Köln mit Urteil vom 12.04.2021 – 2 SaGa 1/21
in einem Fall entschieden, in dem in den Räumlichkeiten des Rathauses einer Gemeinde das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung für Besucher und Beschäftigte angeordnet,
- von einem dort beschäftigten Verwaltungsangestellten ein Attest vorgelegt worden
war,
- das ihn von der Maskenpflicht sowie von der Pflicht zum Tragen von Gesichtsvisieren jeglicher Art befreite
und der Arbeitnehmer,
- weil der Arbeitgeber ihn ohne Gesichtsbedeckung nicht im Rathaus beschäftigen wollte,
im Eilverfahren den
Antrag gestellt hatte, ihn
- im Rathaus ohne Gesichtsbedeckung,
- hilfsweise im Homeoffice
zu beschäftigen (Quelle: Pressemitteilung das LAG Köln).
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