Tag Beschäftigung

LSG Berlin-Brandenburg entscheidet: Arbeitnehmerin war bei Teilnahme an sog. Firmenlauf nicht kraft Gesetzes unfallversichert

Mit Urteil vom 21.03.2023 – L 3 U 66/21 – hat der 3. Senat des Landessozialgerichts (LSG) Berlin-Brandenburg in einem Fall, in dem eine 45 Jahre alte Arbeitnehmerin, 

  • als Inlineskaterin, 

gemeinsam mit anderen Mitarbeitenden ihres Unternehmens, 

  • mit Lauf-Shirts mit dem Firmenlogo, die vom Arbeitgeber, der für die Teilnahme geworben, sowie auch die Startgebühr übernommen hatte, zur Verfügung gestellt worden waren,   

an einem

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Corona-Pandemie: Was ist, wenn einem Arbeitnehmer das vom Arbeitgeber angeordnete Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung

…. ärztlich attestiert nicht möglich ist? 

Das Arbeitsgericht (ArbG) Siegburg hat mit Urteil vom 18.08.2021 – 4 Ca 2301/20 – in einem Fall, in dem ein Arbeitgeber im Betriebsgebäude das Tragen einer 

  • Mund-Nasen-Bedeckung für Besucher und Beschäftigte 

angeordnet und ein Arbeitnehmer, 

  • unter Vorlage von zwei ärztlichen Attesten, die ihm eine Unfähigkeit zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung und von Gesichtsvisieren jeglicher Art bescheinigte,

verlangt hatte,

  • ohne Gesichtsbedeckung,
  • alternativ im Homeoffice 

beschäftigt zu werden, entschieden, dass eine Pflicht zum 

  • Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung 

aufgrund einer 

  • Rechtsvorschrift,

aber auch aufgrund einer 

  • von dem Direktionsrecht des Arbeitgebers gedeckten Anordnung

bestehen kann,

  • da der Gesundheits- und Infektionsschutz aller Mitarbeiter und Besucher eines Betriebes das Interesse eines Arbeitnehmers an einer Beschäftigung ohne Mund-Nasen-Bedeckung überwiegt

und dass ein Arbeitnehmer, wenn er, 

  • bei einer bestehenden Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, 

zum Tragen einer Maske 

  • ärztlich attestiert 

unfähig ist und nicht im Homeoffice beschäftigt werden kann, 

  • weil er zumindest Teile seiner Aufgaben im Betrieb erledigen muss, 

arbeitsunfähig ist und keinen Anspruch auf 

  • Beschäftigung und 
  • Annahmeverzugslohn oder 
  • Schadensersatz

hat (Quelle: Pressemitteilung des ArbG Siegburg).

Was Arbeitnehmer wissen sollten, wenn im Betrieb das Tragen einer FFP-2-Maske vorgeschrieben ist

Hat ein Arbeitgeber, aufgrund

  • der sich aus einer Corona-Verordnung ergebenden Verpflichtung und/oder
  • seines Direktionsrechts,

zum größtmöglichen Schutz der Beschäftigten vor einer Infektion, das 

  • Tragen einer FFP-2-Maske im Betrieb 

angeordnet, darf er einem Arbeitnehmer, 

  • dem – belegt durch ein ärztliches Attest – das Tragen einer solchen Maske nicht möglich ist oder
  • der das Tragen einer Maske ablehnt,

die Beschäftigung im Betrieb verweigern und der Arbeitnehmer jedenfalls dann 

  • arbeitsunfähig ist und
  • keinen Anspruch auf Beschäftigung hat, 

wenn 

  • von ihm zumindest Teile seiner Arbeitsaufgaben im Betrieb erledigt werden müssen und 
  • deshalb auch die Zuweisung eines Arbeitsplatzes in Form einer Beschäftigung im Home Office nicht möglich ist.

Das hat das 

  • Landesarbeitsgericht (LAG) Köln mit Urteil vom 12.04.2021 – 2 SaGa 1/21

in einem Fall entschieden, in dem in den Räumlichkeiten des Rathauses einer Gemeinde das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung für Besucher und Beschäftigte angeordnet, 

  • von einem dort beschäftigten Verwaltungsangestellten ein Attest vorgelegt worden 

war, 

  • das ihn von der Maskenpflicht sowie von der Pflicht zum Tragen von Gesichtsvisieren jeglicher Art befreite

und der Arbeitnehmer,

  • weil der Arbeitgeber ihn ohne Gesichtsbedeckung nicht im Rathaus beschäftigen wollte, 

im Eilverfahren den 

  • erfolglos gebliebenen

Antrag gestellt hatte, ihn

  • im Rathaus ohne Gesichtsbedeckung, 
  • hilfsweise im Homeoffice 

zu beschäftigen (Quelle: Pressemitteilung das LAG Köln).    

Was Arbeitnehmer, wenn eine betriebliche Altersversorgungsregelung in Form von AGB besteht, wissen sollten

Mit Urteil vom 22.09.2020 – 3 AZR 433/19 – hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in einem Fall, in dem bei einem Arbeitgeber eine betriebliche Altersversorgungsordnung in Form von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) galt, nach der, 

  • wer in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis steht sowie bei Beginn des Arbeitsverhältnisses noch nicht das 55. Lebensjahr vollendet hat versorgungsberechtigt sein sollte, 
  • außerdem eine schriftliche Vereinbarung über die Versorgungszusage gefordert war und
  • nicht teilnahmeberechtigt befristet Beschäftigte waren,

entschieden, dass eine solche in AGB enthaltene Versorgungsregelung dahin auszulegen ist, dass, sofern sich eine unbefristete Beschäftigung unmittelbar an 

  • ein befristetes Arbeitsverhältnis 

anschließt, das Lebensalter 

  • bei Beginn der Betriebszugehörigkeit 

maßgeblich und für den Versorgungsanspruch des Arbeitnehmers die geforderte 

  • schriftliche Vereinbarung über die Versorgungszusage 

nur deklaratorische und keine konstitutive Wirkung hat und somit auch nicht echte Anspruchsvoraussetzung ist.

Denn, so der Senat, die Zusage einer Versorgungszusage ist, wenn und soweit das Erstarken einer Anwartschaft zum Vollrecht nur noch 

  • vom Fortbestand des Arbeitsverhältnisses und 
  • vom Eintritt des Versorgungsfalles 

abhängt, 

  • dem Arbeitgeber also kein Entscheidungsspielraum mehr über den Inhalt und den Umfang der zu erteilenden Zusage bleibt, 

bereits als Versorgungszusage i.S.v. § 1 Abs. 1 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) anzusehen.

Anspruch auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung hat demzufolge in einem solchen Fall auch ein Arbeitnehmer, der 

  • zunächst befristet beschäftigt war,
  • im unmittelbaren Anschluss unbefristet beschäftigt wurde 

und 

Hinweis:
Damit, ob eine Versorgungsordnung wie die obige, befristet beschäftigte Arbeitnehmer möglicherweise diskriminiert, musste sich der Senat nicht auseinandersetzen.

Wichtig zu wissen für Arbeitnehmer, wenn zwischen ihnen und ihrem ehemaligen Arbeitgeber streitig ist,

…. ihre tatsächliche Beschäftigung bei ihm und somit ihre Versicherungspflicht als Arbeitnehmer bzw. ob sie 

  • zur Sozialversicherung hätten angemeldet und 
  • Beiträge für bestimmte Beschäftigungszeiträume hätten entrichtet werden müssen. 

Mit Urteil vom 29.11.2019 – S 19 KR 2794/17 – hat das Sozialgericht (SG) Stuttgart darauf hingewiesen, dass Arbeitnehmer, die mit ihrem ehemaligen Arbeitgeber 

  • über das Bestehen der Versicherungs- und der Beitragspflicht auf Grund von Beschäftigungsverhältnissen

streiten und

  • die Anmeldung zur Sozialversicherung sowie 
  • die Entrichtung entsprechender Beiträge für bestimmte Zeiträume 

begehren, können und müssen ggf. bei der Einzugsstelle, 

  • die gemäß § 28h Abs. 2 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) über die Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege und Rentenversicherung durch Verwaltungsakt zu entscheiden hat,  

beantragen, 

  • das Beitragseinzugsverfahren gegen den ehemaligen Arbeitgeber einzuleiten.

Allein die Einzugsstelle ist auch,

  • sollte der Antrag auf Einleitung des Beitragseinzugsverfahren erfolglos bleiben 

die richtige Klagegegnerin, wenn der Arbeitnehmer Klage auf Verpflichtung zum Beitragseinzug erheben will.

  • In diesem Rechtsstreit gegen die Einzugsstelle werden der Arbeitgeber und der Rentenversicherungsträger beigeladen. 

Eine 

  • gegen den früheren Arbeitgeber 

gerichtete Verpflichtungsklage 

  • auf Abgabe einer berichtigten Meldung und 
  • auf Zahlung von Beiträgen an die Einzugsstelle bzw. eine Feststellungsklage auf Bestehen von Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- oder Rentenversicherung 

ist dagegen unzulässig (Quelle: Pressemitteilung des SG Stuttgart).

Wichtig zu wissen für Arbeitnehmer, deren Entlassung nachträglich als rechtswidrig eingestuft wird

Mit Urteil vom 25.06.2020 hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in den verbundenen Rechtssachen C-762/18 und C-37/19 entschieden, dass ein rechtswidrig entlassener Arbeitnehmer für den Zeitraum 

  • bis zur Wiederaufnahme der Beschäftigung nach erfolgter Einstufung seiner Entlassung als rechtswidrig,

auch dann,

  • wenn ihm die Möglichkeit zu arbeiten vom Arbeitgeber verwehrt war,

Anspruch hat,

  • auf bezahlten Jahresurlaub 

oder 

  • bei Beendigung seines Arbeitsverhältnisses, auf eine Vergütung als Ersatz für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub.

Ist der Arbeitnehmer allerdings während dieses Zeitraums 

  • einer neuen Beschäftigung nachgegangen, 

kann er seine Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub, 

  • die dem Zeitraum entsprechen, in dem er der neuen Beschäftigung nachgegangen ist, 

nur gegenüber dem neuen Arbeitgeber geltend machen (Quelle: Pressemitteilung des EuGH).

Was Arbeitssuchende wissen sollten, wenn sie bei einem Unternehmen, um dort eine dauerhafte Beschäftigung

…. zu erlangen, einen „Probearbeitstag“ ohne Bezahlung verrichten.

Mit Urteil vom 20.08.2019 – B 2 U 1/18 R – hat der 2. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) entschieden, dass ein Arbeitssuchender, der

  • in einem fremden Unternehmen einen „Probearbeitstag“ verrichtet und

sich bei der Verrichtung verletzt,

  • auch dann, wenn noch kein Beschäftigungsverhältnis vorgelegen hat,

gesetzlich unfallversichert ist.

Danach stehen Arbeitssuchende in solchen Fällen,

  • in denen von ihnen eine dem Unternehmer dienende, dessen Willen entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert erbracht wird,
  • die einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ähnlich ist,

gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) als „Wie-Beschäftigte“ unter Versicherungsschutz (Quelle: Pressemitteilung des BSG).

Arbeitnehmer sollten wissen, dass auch nach Verlassen des direkten Arbeitsweges Unfallversicherungsschutz

…. dann vorliegt, wenn dies der versicherten Beschäftigung zuzurechnen ist.

Mit Urteil vom 16.05.2019 – S 19 U 123/18 – hat das Sozialgericht (SG) Osnabrück in einem Fall, in dem eine bei einem Juwelier Angestellte, die regelmäßig kurz vor dem Juweliergeschäft zu einem ca. 180 m entfernten Parkhaus abbog,

  • um sich dort mit ihrer Kollegin, der ihr gegenüber weisungsbefugten Geschäftsführerin und Besitzerin des Schlüssels für das Juweliergeschäft, zu treffen,
  • aus Sicherheitsgründen dann den Weg vom Parkhaus zum Juweliergeschäft gemeinsam zurückzulegen und
  • auch gemeinsam das Juweliergeschäft aufzuschließen,

auf dem Weg zum Parkhaus verunfallt war, entschieden, dass

  • es sich hierbei um einen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehenden Wegeunfall gehandelt hat.

Dass der Weg zum Parkhaus

  • der versicherten Beschäftigung der verunfallten Angestellten zuzurechnen und somit auch

als versicherter Weg nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) anzusehen ist, hat das SG damit begründet, dass

  • der unmittelbare Weg von der Angestellten nicht aus eigenwirtschaftlichen Gründen verlassen wurde, sondern

für das Verlassen des unmittelbaren Weges ein objektiv sinnvoller, aus Sicherheitsaspekten dem Unternehmen dienender Grund,

  • nämlich durch die Begleitung der Schlüsselträgerin der Gefahr eines Überfalls zu begegnen,

vorgelegen hat (Quelle: Pressemitteilung des SG Osnabrück).

Nachweis eines Arbeitsunfalles kann auch noch nach 50 Jahren gelingen

…. und zwar selbst dann, wenn Unterlagen über das Geschehen nicht mehr auffindbar sind.

Das hat der Fall eines heute 72-Jährigen gezeigt, der 2011 beantragt hatte einen 1966 erlittenen Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen.

Nach seiner Schilderung waren damals, während seiner Beschäftigung als Gleisbauhelfer in einem Betrieb,

  • bei dem Versuch eine entgleiste Kleinlokomotive mit einer Winde aufzugleisen,
  • von der dabei ausgerutschten Winde

die Finger seiner linken Hand sowie das zugehörige Gelenk samt anschließendem Mittelhandknochen so stark gequetscht worden, dass der kleine Finger amputiert werden musste.

Seiner Klage gab die 39. Kammer des Sozialgerichts (SG) Dresden mit Gerichtsentscheid vom 29.05.2017 – S 39 U 320/12 – statt, weil

  • die Eintragungen im SV-Ausweis des Klägers sich mit seinem Vortrag deckten,
  • ein früherer Arbeitskollege des Klägers, der den Unfall 1966 miterlebt und den Kläger danach mit seinem Motorrad ins Krankenhaus gebracht hatte, das Geschehen schildern konnte, dessen Angaben mit denen des Klägers übereinstimmten sowie
  • von einem sachverständigen Unfallchirurg in der Verhandlung bestätigt worden war, dass der Gesundheitsschaden des Klägers auf einen Arbeitsunfall zurückzuführen sein kann und

aufgrund dessen das Gericht davon überzeugt war, dass sich das Geschehen wie vom Kläger dargelegt zugetragen hatte.

Wird die Entscheidung rechtskräftig ist damit dem Kläger damit die Möglichkeit eröffnet, Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung für den Verlust des kleinen Fingers der linken Hand zu verlangen (Quelle: Pressemitteilung des SG Dresden vom 28.06.2017).