Mit Urteil vom 22.09.2020 – 3 AZR 433/19 – hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in einem Fall, in dem bei einem Arbeitgeber eine betriebliche Altersversorgungsordnung in Form von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) galt, nach der,
- wer in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis steht sowie bei Beginn des Arbeitsverhältnisses noch nicht das 55. Lebensjahr vollendet hat versorgungsberechtigt sein sollte,
- außerdem eine schriftliche Vereinbarung über die Versorgungszusage gefordert war und
- nicht teilnahmeberechtigt befristet Beschäftigte waren,
entschieden, dass eine solche in AGB enthaltene Versorgungsregelung dahin auszulegen ist, dass, sofern sich eine unbefristete Beschäftigung unmittelbar an
- ein befristetes Arbeitsverhältnis
anschließt, das Lebensalter
- bei Beginn der Betriebszugehörigkeit
maßgeblich und für den Versorgungsanspruch des Arbeitnehmers die geforderte
- schriftliche Vereinbarung über die Versorgungszusage
nur deklaratorische und keine konstitutive Wirkung hat und somit auch nicht echte Anspruchsvoraussetzung ist.
Denn, so der Senat, die Zusage einer Versorgungszusage ist, wenn und soweit das Erstarken einer Anwartschaft zum Vollrecht nur noch
- vom Fortbestand des Arbeitsverhältnisses und
- vom Eintritt des Versorgungsfalles
abhängt,
- dem Arbeitgeber also kein Entscheidungsspielraum mehr über den Inhalt und den Umfang der zu erteilenden Zusage bleibt,
bereits als Versorgungszusage i.S.v. § 1 Abs. 1 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) anzusehen.
Anspruch auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung hat demzufolge in einem solchen Fall auch ein Arbeitnehmer, der
- zunächst befristet beschäftigt war,
- im unmittelbaren Anschluss unbefristet beschäftigt wurde
und
Hinweis:
Damit, ob eine Versorgungsordnung wie die obige, befristet beschäftigte Arbeitnehmer möglicherweise diskriminiert, musste sich der Senat nicht auseinandersetzen.
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