Tag Zusage

Was Arbeitnehmer, wenn eine betriebliche Altersversorgungsregelung in Form von AGB besteht, wissen sollten

Mit Urteil vom 22.09.2020 – 3 AZR 433/19 – hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in einem Fall, in dem bei einem Arbeitgeber eine betriebliche Altersversorgungsordnung in Form von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) galt, nach der, 

  • wer in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis steht sowie bei Beginn des Arbeitsverhältnisses noch nicht das 55. Lebensjahr vollendet hat versorgungsberechtigt sein sollte, 
  • außerdem eine schriftliche Vereinbarung über die Versorgungszusage gefordert war und
  • nicht teilnahmeberechtigt befristet Beschäftigte waren,

entschieden, dass eine solche in AGB enthaltene Versorgungsregelung dahin auszulegen ist, dass, sofern sich eine unbefristete Beschäftigung unmittelbar an 

  • ein befristetes Arbeitsverhältnis 

anschließt, das Lebensalter 

  • bei Beginn der Betriebszugehörigkeit 

maßgeblich und für den Versorgungsanspruch des Arbeitnehmers die geforderte 

  • schriftliche Vereinbarung über die Versorgungszusage 

nur deklaratorische und keine konstitutive Wirkung hat und somit auch nicht echte Anspruchsvoraussetzung ist.

Denn, so der Senat, die Zusage einer Versorgungszusage ist, wenn und soweit das Erstarken einer Anwartschaft zum Vollrecht nur noch 

  • vom Fortbestand des Arbeitsverhältnisses und 
  • vom Eintritt des Versorgungsfalles 

abhängt, 

  • dem Arbeitgeber also kein Entscheidungsspielraum mehr über den Inhalt und den Umfang der zu erteilenden Zusage bleibt, 

bereits als Versorgungszusage i.S.v. § 1 Abs. 1 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) anzusehen.

Anspruch auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung hat demzufolge in einem solchen Fall auch ein Arbeitnehmer, der 

  • zunächst befristet beschäftigt war,
  • im unmittelbaren Anschluss unbefristet beschäftigt wurde 

und 

Hinweis:
Damit, ob eine Versorgungsordnung wie die obige, befristet beschäftigte Arbeitnehmer möglicherweise diskriminiert, musste sich der Senat nicht auseinandersetzen.

BAG entscheidet: Eine in einer Hinterbliebenenversorgungszusage des Arbeitgebers enthaltene Mindestehedauerklausel

…. von zehn Jahren ist unwirksam.

Mit Urteil vom 19.02.2019 – 3 AZR 150/18 – hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) entschieden, dass eine in den Bedingungen einer

  • von einem Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer erteilten

Hinterbliebenenversorgungszusage enthaltene Klausel,

  • die vorsieht, dass die Hinterbliebenenversorgung des Ehepartners des Arbeitnehmers entfällt,
  • wenn im Zeitpunkt des Todes des Arbeitnehmers die Ehe nicht mindestens zehn Jahre bestanden hat,

wegen unangemessener Benachteiligung der unmittelbar versorgungsberechtigten Witwe des Arbeitnehmers nach § 307 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unwirksam ist.

Danach

  • entspricht es bei einer Hinterbliebenenversorgungzusage des Arbeitgebers der im Gesetz angelegten Vertragstypik, dass die Ehepartner der Arbeitnehmer abgesichert sind,
  • unterliegt eine durch den Arbeitgeber erfolgte Einschränkung des danach erfassten Personenkreises der Angemessenheitskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB,
  • wird durch die Beschränkung der Zusage auf Ehepartner, mit denen der Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Todes mindestens zehn Jahre verheiratet war, von dieser die Hinterbliebenenversorgung kennzeichnenden Vertragstypik abgewichen und

ist bei einer solchen Ausschlussklausel,

  • die sich an willkürlich gegriffenen Zeitspannen ohne inneren Zusammenhang zum Arbeitsverhältnis und
  • zum verfolgten Zweck orientiert,

eine unangemessene Benachteiligung des Versorgungsberechtigten deswegen gegeben, weil