…. ihre tatsächliche Beschäftigung bei ihm und somit ihre Versicherungspflicht als Arbeitnehmer bzw. ob sie
- zur Sozialversicherung hätten angemeldet und
- Beiträge für bestimmte Beschäftigungszeiträume hätten entrichtet werden müssen.
Mit Urteil vom 29.11.2019 – S 19 KR 2794/17 – hat das Sozialgericht (SG) Stuttgart darauf hingewiesen, dass Arbeitnehmer, die mit ihrem ehemaligen Arbeitgeber
- über das Bestehen der Versicherungs- und der Beitragspflicht auf Grund von Beschäftigungsverhältnissen
streiten und
- die Anmeldung zur Sozialversicherung sowie
- die Entrichtung entsprechender Beiträge für bestimmte Zeiträume
begehren, können und müssen ggf. bei der Einzugsstelle,
- die gemäß § 28h Abs. 2 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) über die Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege und Rentenversicherung durch Verwaltungsakt zu entscheiden hat,
beantragen,
- das Beitragseinzugsverfahren gegen den ehemaligen Arbeitgeber einzuleiten.
Allein die Einzugsstelle ist auch,
- sollte der Antrag auf Einleitung des Beitragseinzugsverfahren erfolglos bleiben
die richtige Klagegegnerin, wenn der Arbeitnehmer Klage auf Verpflichtung zum Beitragseinzug erheben will.
- In diesem Rechtsstreit gegen die Einzugsstelle werden der Arbeitgeber und der Rentenversicherungsträger beigeladen.
Eine
- gegen den früheren Arbeitgeber
gerichtete Verpflichtungsklage
- auf Abgabe einer berichtigten Meldung und
- auf Zahlung von Beiträgen an die Einzugsstelle bzw. eine Feststellungsklage auf Bestehen von Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- oder Rentenversicherung
ist dagegen unzulässig (Quelle: Pressemitteilung des SG Stuttgart).
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