Wichtig zu wissen für Arbeitnehmer, wenn zwischen ihnen und ihrem ehemaligen Arbeitgeber streitig ist,

…. ihre tatsächliche Beschäftigung bei ihm und somit ihre Versicherungspflicht als Arbeitnehmer bzw. ob sie 

  • zur Sozialversicherung hätten angemeldet und 
  • Beiträge für bestimmte Beschäftigungszeiträume hätten entrichtet werden müssen. 

Mit Urteil vom 29.11.2019 – S 19 KR 2794/17 – hat das Sozialgericht (SG) Stuttgart darauf hingewiesen, dass Arbeitnehmer, die mit ihrem ehemaligen Arbeitgeber 

  • über das Bestehen der Versicherungs- und der Beitragspflicht auf Grund von Beschäftigungsverhältnissen

streiten und

  • die Anmeldung zur Sozialversicherung sowie 
  • die Entrichtung entsprechender Beiträge für bestimmte Zeiträume 

begehren, können und müssen ggf. bei der Einzugsstelle, 

  • die gemäß § 28h Abs. 2 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) über die Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege und Rentenversicherung durch Verwaltungsakt zu entscheiden hat,  

beantragen, 

  • das Beitragseinzugsverfahren gegen den ehemaligen Arbeitgeber einzuleiten.

Allein die Einzugsstelle ist auch,

  • sollte der Antrag auf Einleitung des Beitragseinzugsverfahren erfolglos bleiben 

die richtige Klagegegnerin, wenn der Arbeitnehmer Klage auf Verpflichtung zum Beitragseinzug erheben will.

  • In diesem Rechtsstreit gegen die Einzugsstelle werden der Arbeitgeber und der Rentenversicherungsträger beigeladen. 

Eine 

  • gegen den früheren Arbeitgeber 

gerichtete Verpflichtungsklage 

  • auf Abgabe einer berichtigten Meldung und 
  • auf Zahlung von Beiträgen an die Einzugsstelle bzw. eine Feststellungsklage auf Bestehen von Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- oder Rentenversicherung 

ist dagegen unzulässig (Quelle: Pressemitteilung des SG Stuttgart).