Wichtig zu wissen für Arbeitnehmer, wenn zwischen ihnen und ihrem ehemaligen Arbeitgeber streitig ist,

…. ihre tatsächliche Beschäftigung bei ihm und somit ihre Versicherungspflicht als Arbeitnehmer bzw. ob sie 

  • zur Sozialversicherung hätten angemeldet und 
  • Beiträge für bestimmte Beschäftigungszeiträume hätten entrichtet werden müssen. 

Mit Urteil vom 29.11.2019 – S 19 KR 2794/17 – hat das Sozialgericht (SG) Stuttgart darauf hingewiesen, dass Arbeitnehmer, die mit ihrem ehemaligen Arbeitgeber 

  • über das Bestehen der Versicherungs- und der Beitragspflicht auf Grund von Beschäftigungsverhältnissen

streiten und

  • die Anmeldung zur Sozialversicherung sowie 
  • die Entrichtung entsprechender Beiträge für bestimmte Zeiträume 

begehren, können und müssen ggf. bei der Einzugsstelle, 

  • die gemäß § 28h Abs. 2 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) über die Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege und Rentenversicherung durch Verwaltungsakt zu entscheiden hat,  

beantragen, 

  • das Beitragseinzugsverfahren gegen den ehemaligen Arbeitgeber einzuleiten.

Allein die Einzugsstelle ist auch,

  • sollte der Antrag auf Einleitung des Beitragseinzugsverfahren erfolglos bleiben 

die richtige Klagegegnerin, wenn der Arbeitnehmer Klage auf Verpflichtung zum Beitragseinzug erheben will.

  • In diesem Rechtsstreit gegen die Einzugsstelle werden der Arbeitgeber und der Rentenversicherungsträger beigeladen. 

Eine 

  • gegen den früheren Arbeitgeber 

gerichtete Verpflichtungsklage 

  • auf Abgabe einer berichtigten Meldung und 
  • auf Zahlung von Beiträgen an die Einzugsstelle bzw. eine Feststellungsklage auf Bestehen von Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- oder Rentenversicherung 

ist dagegen unzulässig (Quelle: Pressemitteilung des SG Stuttgart).

Wichtig zu wissen für als Strohmann fungierende GmbH-Geschäftsführer

Ein Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) haftet wegen des Vorenthaltens von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung gemäß § 823 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), §§ 266 a, 14 Abs. 1 Nr. 1 Strafgesetzbuch (StGB) auch dann, wenn er

  • nur als Strohmann fungiert,
  • die Wahrnehmung seiner Kompetenzen Dritten überlässt und
  • die Kontrolle über die Gesellschaft allein bei wirtschaftlich interessierten Hintermännern liegt.

Darauf hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Celle mit Urteil vom 10.05.2017 – 9 U 3/17 – hingewiesen.

Die Haftung eines GmbH-Geschäftsführers entfällt danach nicht dadurch, dass er

  • seine ihm kraft Gesetzes zustehenden Kompetenzen nicht nutzt,
  • sondern diese anderen überlässt.

Allein die Stellung als formeller Geschäftsführer, mit der von Gesetzes wegen stets alle rechtlichen und damit auch tatsächlichen Handlungsmöglichkeiten einhergehen, begründet nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB nämlich dessen Verantwortlichkeit als Organ der Gesellschaft nach außen und dies gilt, so der Senat, auch dann, wenn

  • ihm – als „Strohmann“ – rechtsgeschäftlich im Innenverhältnis keine bedeutsamen Kompetenzen übertragen wurden und
  • für die Gesellschaft eine andere Person mit so weitreichenden Handlungskompetenzen auftritt, dass sie ihrerseits als faktischer Geschäftsführer anzusehen ist.

Auch handelt, so der Senat weiter, ein GmbH-Geschäftsführer, der sich, wie es für ein Strohmannverhältnis typisch ist, nicht in eigener Person um seine Pflichten als Geschäftsführer kümmert, sondern sich auf andere verlässt, zumindest bedingt vorsätzlich.