Ein Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) haftet wegen des Vorenthaltens von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung gemäß § 823 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), §§ 266 a, 14 Abs. 1 Nr. 1 Strafgesetzbuch (StGB) auch dann, wenn er
- nur als Strohmann fungiert,
- die Wahrnehmung seiner Kompetenzen Dritten überlässt und
- die Kontrolle über die Gesellschaft allein bei wirtschaftlich interessierten Hintermännern liegt.
Darauf hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Celle mit Urteil vom 10.05.2017 – 9 U 3/17 – hingewiesen.
Die Haftung eines GmbH-Geschäftsführers entfällt danach nicht dadurch, dass er
- seine ihm kraft Gesetzes zustehenden Kompetenzen nicht nutzt,
- sondern diese anderen überlässt.
Allein die Stellung als formeller Geschäftsführer, mit der von Gesetzes wegen stets alle rechtlichen und damit auch tatsächlichen Handlungsmöglichkeiten einhergehen, begründet nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB nämlich dessen Verantwortlichkeit als Organ der Gesellschaft nach außen und dies gilt, so der Senat, auch dann, wenn
- ihm – als „Strohmann“ – rechtsgeschäftlich im Innenverhältnis keine bedeutsamen Kompetenzen übertragen wurden und
- für die Gesellschaft eine andere Person mit so weitreichenden Handlungskompetenzen auftritt, dass sie ihrerseits als faktischer Geschäftsführer anzusehen ist.
Auch handelt, so der Senat weiter, ein GmbH-Geschäftsführer, der sich, wie es für ein Strohmannverhältnis typisch ist, nicht in eigener Person um seine Pflichten als Geschäftsführer kümmert, sondern sich auf andere verlässt, zumindest bedingt vorsätzlich.