Tag Sozialversicherung

Wichtig zu wissen für Arbeitnehmer, wenn zwischen ihnen und ihrem ehemaligen Arbeitgeber streitig ist,

…. ihre tatsächliche Beschäftigung bei ihm und somit ihre Versicherungspflicht als Arbeitnehmer bzw. ob sie 

  • zur Sozialversicherung hätten angemeldet und 
  • Beiträge für bestimmte Beschäftigungszeiträume hätten entrichtet werden müssen. 

Mit Urteil vom 29.11.2019 – S 19 KR 2794/17 – hat das Sozialgericht (SG) Stuttgart darauf hingewiesen, dass Arbeitnehmer, die mit ihrem ehemaligen Arbeitgeber 

  • über das Bestehen der Versicherungs- und der Beitragspflicht auf Grund von Beschäftigungsverhältnissen

streiten und

  • die Anmeldung zur Sozialversicherung sowie 
  • die Entrichtung entsprechender Beiträge für bestimmte Zeiträume 

begehren, können und müssen ggf. bei der Einzugsstelle, 

  • die gemäß § 28h Abs. 2 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) über die Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege und Rentenversicherung durch Verwaltungsakt zu entscheiden hat,  

beantragen, 

  • das Beitragseinzugsverfahren gegen den ehemaligen Arbeitgeber einzuleiten.

Allein die Einzugsstelle ist auch,

  • sollte der Antrag auf Einleitung des Beitragseinzugsverfahren erfolglos bleiben 

die richtige Klagegegnerin, wenn der Arbeitnehmer Klage auf Verpflichtung zum Beitragseinzug erheben will.

  • In diesem Rechtsstreit gegen die Einzugsstelle werden der Arbeitgeber und der Rentenversicherungsträger beigeladen. 

Eine 

  • gegen den früheren Arbeitgeber 

gerichtete Verpflichtungsklage 

  • auf Abgabe einer berichtigten Meldung und 
  • auf Zahlung von Beiträgen an die Einzugsstelle bzw. eine Feststellungsklage auf Bestehen von Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- oder Rentenversicherung 

ist dagegen unzulässig (Quelle: Pressemitteilung des SG Stuttgart).

Wichtig zu wissen für als Strohmann fungierende GmbH-Geschäftsführer

Ein Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) haftet wegen des Vorenthaltens von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung gemäß § 823 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), §§ 266 a, 14 Abs. 1 Nr. 1 Strafgesetzbuch (StGB) auch dann, wenn er

  • nur als Strohmann fungiert,
  • die Wahrnehmung seiner Kompetenzen Dritten überlässt und
  • die Kontrolle über die Gesellschaft allein bei wirtschaftlich interessierten Hintermännern liegt.

Darauf hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Celle mit Urteil vom 10.05.2017 – 9 U 3/17 – hingewiesen.

Die Haftung eines GmbH-Geschäftsführers entfällt danach nicht dadurch, dass er

  • seine ihm kraft Gesetzes zustehenden Kompetenzen nicht nutzt,
  • sondern diese anderen überlässt.

Allein die Stellung als formeller Geschäftsführer, mit der von Gesetzes wegen stets alle rechtlichen und damit auch tatsächlichen Handlungsmöglichkeiten einhergehen, begründet nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB nämlich dessen Verantwortlichkeit als Organ der Gesellschaft nach außen und dies gilt, so der Senat, auch dann, wenn

  • ihm – als „Strohmann“ – rechtsgeschäftlich im Innenverhältnis keine bedeutsamen Kompetenzen übertragen wurden und
  • für die Gesellschaft eine andere Person mit so weitreichenden Handlungskompetenzen auftritt, dass sie ihrerseits als faktischer Geschäftsführer anzusehen ist.

Auch handelt, so der Senat weiter, ein GmbH-Geschäftsführer, der sich, wie es für ein Strohmannverhältnis typisch ist, nicht in eigener Person um seine Pflichten als Geschäftsführer kümmert, sondern sich auf andere verlässt, zumindest bedingt vorsätzlich.