Arbeitnehmer sollten wissen, dass auch nach Verlassen des direkten Arbeitsweges Unfallversicherungsschutz

Arbeitnehmer sollten wissen, dass auch nach Verlassen des direkten Arbeitsweges Unfallversicherungsschutz

…. dann vorliegt, wenn dies der versicherten Beschäftigung zuzurechnen ist.

Mit Urteil vom 16.05.2019 – S 19 U 123/18 – hat das Sozialgericht (SG) Osnabrück in einem Fall, in dem eine bei einem Juwelier Angestellte, die regelmäßig kurz vor dem Juweliergeschäft zu einem ca. 180 m entfernten Parkhaus abbog,

  • um sich dort mit ihrer Kollegin, der ihr gegenüber weisungsbefugten Geschäftsführerin und Besitzerin des Schlüssels für das Juweliergeschäft, zu treffen,
  • aus Sicherheitsgründen dann den Weg vom Parkhaus zum Juweliergeschäft gemeinsam zurückzulegen und
  • auch gemeinsam das Juweliergeschäft aufzuschließen,

auf dem Weg zum Parkhaus verunfallt war, entschieden, dass

  • es sich hierbei um einen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehenden Wegeunfall gehandelt hat.

Dass der Weg zum Parkhaus

  • der versicherten Beschäftigung der verunfallten Angestellten zuzurechnen und somit auch

als versicherter Weg nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) anzusehen ist, hat das SG damit begründet, dass

  • der unmittelbare Weg von der Angestellten nicht aus eigenwirtschaftlichen Gründen verlassen wurde, sondern

für das Verlassen des unmittelbaren Weges ein objektiv sinnvoller, aus Sicherheitsaspekten dem Unternehmen dienender Grund,

  • nämlich durch die Begleitung der Schlüsselträgerin der Gefahr eines Überfalls zu begegnen,

vorgelegen hat (Quelle: Pressemitteilung des SG Osnabrück).


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