Arbeitnehmer sollten wissen, dass auch nach Verlassen des direkten Arbeitsweges Unfallversicherungsschutz

…. dann vorliegt, wenn dies der versicherten Beschäftigung zuzurechnen ist.

Mit Urteil vom 16.05.2019 – S 19 U 123/18 – hat das Sozialgericht (SG) Osnabrück in einem Fall, in dem eine bei einem Juwelier Angestellte, die regelmäßig kurz vor dem Juweliergeschäft zu einem ca. 180 m entfernten Parkhaus abbog,

  • um sich dort mit ihrer Kollegin, der ihr gegenüber weisungsbefugten Geschäftsführerin und Besitzerin des Schlüssels für das Juweliergeschäft, zu treffen,
  • aus Sicherheitsgründen dann den Weg vom Parkhaus zum Juweliergeschäft gemeinsam zurückzulegen und
  • auch gemeinsam das Juweliergeschäft aufzuschließen,

auf dem Weg zum Parkhaus verunfallt war, entschieden, dass

  • es sich hierbei um einen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehenden Wegeunfall gehandelt hat.

Dass der Weg zum Parkhaus

  • der versicherten Beschäftigung der verunfallten Angestellten zuzurechnen und somit auch

als versicherter Weg nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) anzusehen ist, hat das SG damit begründet, dass

  • der unmittelbare Weg von der Angestellten nicht aus eigenwirtschaftlichen Gründen verlassen wurde, sondern

für das Verlassen des unmittelbaren Weges ein objektiv sinnvoller, aus Sicherheitsaspekten dem Unternehmen dienender Grund,

  • nämlich durch die Begleitung der Schlüsselträgerin der Gefahr eines Überfalls zu begegnen,

vorgelegen hat (Quelle: Pressemitteilung des SG Osnabrück).


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