…. dann vorliegt, wenn dies der versicherten Beschäftigung zuzurechnen ist.
Mit Urteil vom 16.05.2019 – S 19 U 123/18 – hat das Sozialgericht (SG) Osnabrück in einem Fall, in dem eine bei einem Juwelier Angestellte, die regelmäßig kurz vor dem Juweliergeschäft zu einem ca. 180 m entfernten Parkhaus abbog,
- um sich dort mit ihrer Kollegin, der ihr gegenüber weisungsbefugten Geschäftsführerin und Besitzerin des Schlüssels für das Juweliergeschäft, zu treffen,
- aus Sicherheitsgründen dann den Weg vom Parkhaus zum Juweliergeschäft gemeinsam zurückzulegen und
- auch gemeinsam das Juweliergeschäft aufzuschließen,
auf dem Weg zum Parkhaus verunfallt war, entschieden, dass
- es sich hierbei um einen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehenden Wegeunfall gehandelt hat.
Dass der Weg zum Parkhaus
- der versicherten Beschäftigung der verunfallten Angestellten zuzurechnen und somit auch
als versicherter Weg nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) anzusehen ist, hat das SG damit begründet, dass
- der unmittelbare Weg von der Angestellten nicht aus eigenwirtschaftlichen Gründen verlassen wurde, sondern
für das Verlassen des unmittelbaren Weges ein objektiv sinnvoller, aus Sicherheitsaspekten dem Unternehmen dienender Grund,
- nämlich durch die Begleitung der Schlüsselträgerin der Gefahr eines Überfalls zu begegnen,
vorgelegen hat (Quelle: Pressemitteilung des SG Osnabrück).