Mit Urteil vom 21.03.2023 – L 3 U 66/21 – hat der 3. Senat des Landessozialgerichts (LSG) Berlin-Brandenburg in einem Fall, in dem eine 45 Jahre alte Arbeitnehmerin,
gemeinsam mit anderen Mitarbeitenden ihres Unternehmens,
- mit Lauf-Shirts mit dem Firmenlogo, die vom Arbeitgeber, der für die Teilnahme geworben, sowie auch die Startgebühr übernommen hatte, zur Verfügung gestellt worden waren,
an einem
- von einem Sportverein organisierten, sportlich interessierten Beschäftigten zahlreicher Unternehmen und Organisationen, aber auch Freizeitteams und Nachbarschaftsteams offenstehenden, einmal jährlich stattfindenden
sog. Firmenlauf,
- mit geplanter Siegerehrung und „Run-Party“ danach,
teilgenommen hatte, auf der Skaterstrecke
- auf nassem Untergrund ins Rutschen gekommen,
gestürzt war und sich dabei das rechte Handgelenk gebrochen hatte, entschieden, dass es sich bei dem Sturz um keinen
- kraft Gesetzes versicherten
Arbeitsunfall
- i.S.d. § 8 Abs. 1 S. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)
gehandelt hat.
Begründet ist dies vom Senat damit worden, dass der Unfall der Arbeitnehmerin sich nicht bei einer, mit ihrer
in einem
- sog. inneren Zusammenhang
stehenden
ereignet hat, der es rechtfertigt, diese ihrer
zuzurechnen.
Insbesondere habe es sich bei dem sog. Firmenlauf
- weder um einen Betriebssport,
- noch um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung
gehandelt.
Unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht eine sportliche Betätigung
nämlich nur, wenn der Sport
- keinen Wettkampf-, sondern Ausgleichscharakter hat,
- regelmäßig stattfindet,
- der Teilnehmerkreis im Wesentlichen auf Unternehmensangehörige beschränkt ist,
- Übungszeit und Übungsdauer im Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit stehen und
- die Übungen im Rahmen einer unternehmensbezogenen Organisation stattfinden,
was bei dem Firmenlauf nicht der Fall war.
Als
- betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung
gewertet werden kann der Firmenlauf ebenfalls nicht, weil eine Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung der
- versicherten Beschäftigung
nur dann zugerechnet werden kann, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Der Arbeitgeber will die Veranstaltung als eigene betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung durchführen.
- Er hat zu ihr alle Betriebsangehörige bzw. alle Angehörige einer organisatorisch abgegrenzten Abteilung des Betriebs eingeladen oder einladen lassen, wobei es bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen in einzelnen organisatorischen Einheiten des Unternehmens, insbesondere wenn das Unternehmen über mehrere Betriebsstätten oder Dienststellen verfügt, allerdings genügt, dass die Leitung der jeweiligen organisatorischen Einheit als Veranstalter auftritt.
- Mit der Einladung muss der Wunsch des Arbeitgebers deutlich werden, dass möglichst alle Beschäftigten sich freiwillig zu einer Teilnahme entschließen.
- Die Teilnahme muss ferner vorab erkennbar grundsätzlich allen Beschäftigten des Unternehmens oder der betroffenen Abteilung offenstehen und objektiv möglich sein, was nicht der Fall ist, wenn nur den Beschäftigten einer ausgewählten Gruppe die Teilnahme angeboten wird oder zugänglich ist.
- Die betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung muss im Interesse des Arbeitgebers liegen und einen betrieblichen Zweck verfolgen.
- Die von der Unternehmensleitung getragene, im Einvernehmen mit ihr durchgeführte Veranstaltung muss darauf abzielen, die Zusammengehörigkeit der Beschäftigten untereinander zu fördern, woran es dann fehlt, wenn stattdessen Freizeit, Unterhaltung, Erholung oder die Befriedigung sportlicher oder kultureller Interessen im Vordergrund stehen und wenn für die Teilnehmenden kein verbindliches (und damit das „Wir-Gefühl“ stärkendes) Programm vorgesehen wird.
Ähnliche Beiträge