Tag versicherte Tätigkeit

LSG Berlin-Brandenburg entscheidet: Arbeitnehmerin war bei Teilnahme an sog. Firmenlauf nicht kraft Gesetzes unfallversichert

Mit Urteil vom 21.03.2023 – L 3 U 66/21 – hat der 3. Senat des Landessozialgerichts (LSG) Berlin-Brandenburg in einem Fall, in dem eine 45 Jahre alte Arbeitnehmerin, 

  • als Inlineskaterin, 

gemeinsam mit anderen Mitarbeitenden ihres Unternehmens, 

  • mit Lauf-Shirts mit dem Firmenlogo, die vom Arbeitgeber, der für die Teilnahme geworben, sowie auch die Startgebühr übernommen hatte, zur Verfügung gestellt worden waren,   

an einem

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Arbeitnehmer die an einem Betriebssport- oder anderen betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung teilnehmen

…. sollten wissen, wann es sich dabei um eine in der Unfallversicherung versicherte Tätigkeit handelt und wann nicht.

Mit Urteil vom 04.10.2018 – S 5 U 47/18 – hat die 5. Kammer des Sozialgerichts (SG) Dresden darauf hingewiesen, dass, wenn Arbeitnehmer

  • an Sportveranstaltungen oder ähnlichen betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen teilnehmen,

es sich dabei dann um eine in der Unfallversicherung versicherte Tätigkeit handeln kann, wenn

  • der Arbeitgeber die Veranstaltung als eigene betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung zur Förderung der Zusammengehörigkeit der Beschäftigten untereinander und mit ihnen durchführen will,
  • er deswegen alle Betriebsangehörigen eingeladen hat und damit der Wunsch des Arbeitgebers deutlich wird, dass möglichst alle Beschäftigten sich freiwillig zu einer Teilnahme entschließen

und

  • die Teilnahme vorab erkennbar grundsätzlich allen Beschäftigten des Unternehmens oder der betroffenen Abteilung offen steht und objektiv möglich ist.

Keine in der Unfallversicherung versicherte Tätigkeit liegt dagegen vor, wenn die vom Arbeitgeber ausgerichtete Veranstaltung beispielsweise

  • am Wochenende und
  • unter nicht unerheblichem finanziellen Eigenaufwand der Teilnehmer stattfindet und
  • auch Betriebsfremden offensteht,

so dass,

  • wenn bei einer solchen Veranstaltung ein teilnehmender Arbeitnehmer verunfallt,

es sich auch um keinen Arbeitsunfall handelt.

Zeckenbiss eines Beschäftigten kann Arbeitsunfall sein

…. für den gesetzlicher Unfallversicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) besteht.

Voraussetzung für die Anerkennung eines Zeckenbisses als Arbeitsunfall ist jedoch, dass der Beschäftigte zum Zeitpunkt des Zeckenbisses bzw. des Erstkontaktes mit der Zecke einer versicherten Tätigkeit nachgegangen ist.

  • Steht dies nicht fest, scheidet eine Anerkennung als Arbeitsunfall aus.

Darauf hat das Thüringer Landessozialgericht (LSG) mit Urteil vom 09.08.2017 – L 1 U 150/17 – in einem Fall hingewiesen, in dem eine Lehrerin