…. zu erlangen, einen „Probearbeitstag“ ohne Bezahlung verrichten.
Mit Urteil vom 20.08.2019 – B 2 U 1/18 R – hat der 2. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) entschieden, dass ein Arbeitssuchender, der
- in einem fremden Unternehmen einen „Probearbeitstag“ verrichtet und
sich bei der Verrichtung verletzt,
- auch dann, wenn noch kein Beschäftigungsverhältnis vorgelegen hat,
gesetzlich unfallversichert ist.
Danach stehen Arbeitssuchende in solchen Fällen,
- in denen von ihnen eine dem Unternehmer dienende, dessen Willen entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert erbracht wird,
- die einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ähnlich ist,
gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) als „Wie-Beschäftigte“ unter Versicherungsschutz (Quelle: Pressemitteilung des BSG).
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