Tag Gefahrenbereich

LG Oldenburg spricht Rentnerin, die durch eine automatische Schiebetür zu Fall gebracht worden war und

…. dabei eine Schenkelhalsfraktur erlitten hatte, Schadensersatz und Schmerzensgeld zu.   

Mit Urteil vom 23.02.2021 – 4 O 2137/20 – hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Oldenburg in einem Fall, in dem eine 81-jährige Rentnerin, 

  • im Eingangsbereich eines Bahnhofs, 

beim Durchschreiten der dortigen automatischen Schiebetür,

  • auf die sie in einem sehr spitzen Winkel zugegangen war, 

von der Schiebetür dadurch zu Fall gebracht worden war, dass diese,

  • obwohl die Rentnerin sich im unmittelbaren Schließ- und damit Gefahrenbereich der Schiebetür befand,

den Schließvorgang,

  • trotz der Annäherung der Rentnerin,

fortgesetzt und sie umgestoßen hatte, den Bahnhofsbetreiber 

  • wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht

verurteilt, der Rentnerin wegen der erlittenen Schenkelhalsfraktur

  • Schadensersatz zu leisten und 
  • Schmerzensgeld zu zahlen. 

Automatischen Schiebetüren müssen danach so konstruiert sein, dass Personen jeden Alters bei „normalem“ Durchschreiten der Tür von dieser nicht umgestoßen werden, d.h.,

  • der Bewegungsmelder muss bei automatischen Schiebetüren so ausgerichtet sein, dass davon alle auf die Tür zulaufenden Personen erfasst werden, egal aus welchem Winkel sie sich nähern

und

  • automatische Schiebetüren dürfen nicht schließen bzw. einen begonnenen Schließvorgang nicht fortsetzen, wenn und solange eine Person sich noch im unmittelbaren Schließ- und damit Gefahrenbereich befindet (Quelle: Pressemitteilung des LG Oldenburg).

Benutzer einer automatischen Autowaschanlage sollten wissen wann der Betreiber der Anlage für Fahrzeugschäden haftet

…. die bei der Benutzung der Anlage entstanden sind.

Betreiber von Autowaschstraßen haften zwar grundsätzlich für Fahrzeugschäden, die bei der Benutzung seiner Waschanlage entstehen,

  • wenn kein Fehlverhalten des Nutzers oder aber ein Defekt des Fahrzeugs vorgelegen haben,

weil dann (zunächst) vermutet wird, dass

  • die Schadensursache im Organisations- und Gefahrenbereich des Betreibers liegt.

Kann der Betreiber der Waschstraße jedoch nachweisen,

  • dass der Schaden auch bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt nicht zu vermeiden gewesen wäre,

haftet er nicht, weil

  • Betreiber von Waschanlagen nur für schuldhafte Pflichtverletzungen einstehen müssen.

Beispielsweise träfe einem Waschanlagenbetreiber kein Verschulden an einem Fahrzeugschaden,

  • so dass er demzufolge auch nicht haften müsste,

wenn nachweislich feststehen würde, dass ein Auto während des Waschvorgangs durch den Trocknungsbügel beschädigt worden ist,

  • weil der Gebläsebalken aufgrund eines Defekts seines Sensors beim Abfahren des Fahrzeugs die tatsächlichen Fahrzeugkonturen nicht korrekt erkannt hat

und

  • dieser Defekt in der Programmierung des Gebläsebalkens von dem Waschanlagenbetreiber nicht erkennbar war.

Denn Verschuldensunabhängig haftet ein Waschanlagenbetreiber nicht und selbst wenn es in den am Eingang einer Anlage ausgehängten Allgemeinen Geschäftsbedingungen z.B. heißen sollte, dass

  • „Bei Eintritt eines Schadens durch den Waschvorgang in der Waschanlage der Waschanlagenunternehmer für den unmittelbaren Schaden haftet“,

läge darin nicht die Übernahme einer verschuldensunabhängigen Haftung, sondern nur die Begrenzung der Haftung auf „unmittelbare Schäden“.

Darauf

  • und dass in dem Beispielsfall ein Geschädigter nicht rechtlos gestellt wäre,
  • sondern den Hersteller der Waschstraße in Anspruch nehmen könnte,

hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main mit Urteil vom 14.12.2017 – 11 U 43/17 – hingewiesen (Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt am Main vom 14.12.2017).