…. dabei eine Schenkelhalsfraktur erlitten hatte, Schadensersatz und Schmerzensgeld zu.
Mit Urteil vom 23.02.2021 – 4 O 2137/20 – hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Oldenburg in einem Fall, in dem eine 81-jährige Rentnerin,
- im Eingangsbereich eines Bahnhofs,
beim Durchschreiten der dortigen automatischen Schiebetür,
- auf die sie in einem sehr spitzen Winkel zugegangen war,
von der Schiebetür dadurch zu Fall gebracht worden war, dass diese,
- obwohl die Rentnerin sich im unmittelbaren Schließ- und damit Gefahrenbereich der Schiebetür befand,
den Schließvorgang,
- trotz der Annäherung der Rentnerin,
fortgesetzt und sie umgestoßen hatte, den Bahnhofsbetreiber
- wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht
verurteilt, der Rentnerin wegen der erlittenen Schenkelhalsfraktur
- Schadensersatz zu leisten und
- Schmerzensgeld zu zahlen.
Automatischen Schiebetüren müssen danach so konstruiert sein, dass Personen jeden Alters bei „normalem“ Durchschreiten der Tür von dieser nicht umgestoßen werden, d.h.,
- der Bewegungsmelder muss bei automatischen Schiebetüren so ausgerichtet sein, dass davon alle auf die Tür zulaufenden Personen erfasst werden, egal aus welchem Winkel sie sich nähern
und
- automatische Schiebetüren dürfen nicht schließen bzw. einen begonnenen Schließvorgang nicht fortsetzen, wenn und solange eine Person sich noch im unmittelbaren Schließ- und damit Gefahrenbereich befindet (Quelle: Pressemitteilung des LG Oldenburg).
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