LG Oldenburg spricht Rentnerin, die durch eine automatische Schiebetür zu Fall gebracht worden war und

…. dabei eine Schenkelhalsfraktur erlitten hatte, Schadensersatz und Schmerzensgeld zu.   

Mit Urteil vom 23.02.2021 – 4 O 2137/20 – hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Oldenburg in einem Fall, in dem eine 81-jährige Rentnerin, 

  • im Eingangsbereich eines Bahnhofs, 

beim Durchschreiten der dortigen automatischen Schiebetür,

  • auf die sie in einem sehr spitzen Winkel zugegangen war, 

von der Schiebetür dadurch zu Fall gebracht worden war, dass diese,

  • obwohl die Rentnerin sich im unmittelbaren Schließ- und damit Gefahrenbereich der Schiebetür befand,

den Schließvorgang,

  • trotz der Annäherung der Rentnerin,

fortgesetzt und sie umgestoßen hatte, den Bahnhofsbetreiber 

  • wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht

verurteilt, der Rentnerin wegen der erlittenen Schenkelhalsfraktur

  • Schadensersatz zu leisten und 
  • Schmerzensgeld zu zahlen. 

Automatischen Schiebetüren müssen danach so konstruiert sein, dass Personen jeden Alters bei „normalem“ Durchschreiten der Tür von dieser nicht umgestoßen werden, d.h.,

  • der Bewegungsmelder muss bei automatischen Schiebetüren so ausgerichtet sein, dass davon alle auf die Tür zulaufenden Personen erfasst werden, egal aus welchem Winkel sie sich nähern

und

  • automatische Schiebetüren dürfen nicht schließen bzw. einen begonnenen Schließvorgang nicht fortsetzen, wenn und solange eine Person sich noch im unmittelbaren Schließ- und damit Gefahrenbereich befindet (Quelle: Pressemitteilung des LG Oldenburg).