…. der Hilfsbedürftige
- erbt oder
- nach einem Erbfall einen Pflichtteilsanspruch hat.
Darauf hat das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg mit Beschluss vom 17.12.2021 – 3 U 121/21 – hingewiesen.
Hat ein Sozialleistungsträger einem Hilfsbedürftigen
gewährt, kann er, wenn der Hilfsbedürftige noch
hat, diese Ansprüche,
- bis zur Höhe der gewährten Leistungen,
gemäß § 93 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)
und dann
- selbst gegen die Dritten geltend machen.
Zu solchen Ansprüchen gegenüber Dritten können auch erbrechtliche Ansprüche gehören.
Das bedeutet, sind vom Staat Jemandem Sozialleistungen gewährt worden und
- wird dieser Erbe oder
- hat er nach einem Erbfall einen Pflichtteilsanspruch gemäß § 2303 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB),
kann der Staat diesen Anspruch
- auf sich überleiten und
- ihn gegenüber den anderen Erben bzw. dem Erben geltend machen.
In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall, in dem eine Stadt für einen Mann
- über Jahre Sozialleistungen – insgesamt in Höhe von etwa 19.000 € –
erbracht und dessen Mutter den Sohn des Mannes, also ihren Enkel, in ihrem Testament
eingesetzt hatte, war nach dem Tod der Mutter von der Stadt der Pflichtteilsanspruch des Mannes gegenüber seiner verstorbenen Mutter
- in Höhe der erbrachten Sozialleistungen
auf sich übergeleitet und erfolgreich Zahlung von dem Enkel des Mannes verlangt worden (Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg).
Wichtiger Hinweis:
Eltern von behinderten Kindern, die Sozialleistungen beziehen, können ein
- sog. Behindertentestament
errichten und darin die Nachlassverteilung durch
- eine kombinierte Anordnung von Vor- und Nacherbschaft sowie
- einer mit konkreten Verwaltungsanweisungen versehenen Dauertestamentsvollstreckung
so gestalten, dass
- das Kind zwar Vorteile aus dem Nachlassvermögen erhält,
- der Sozialleistungsträger auf dieses aber nicht zurückgreifen kann.
Infos dazu finden Sie hier.
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