Gewähren Sozialleistungsträger Sozialleistungen können sie sich das erbrachte Geld zurückholen, wenn

Gewähren Sozialleistungsträger Sozialleistungen können sie sich das erbrachte Geld zurückholen, wenn

…. der Hilfsbedürftige 

  • erbt oder 
  • nach einem Erbfall einen Pflichtteilsanspruch hat. 

Darauf hat das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg mit Beschluss vom 17.12.2021 – 3 U 121/21 – hingewiesen.

Hat ein Sozialleistungsträger einem Hilfsbedürftigen 

  • Sozialleistungen

gewährt, kann er, wenn der Hilfsbedürftige noch 

  • Ansprüche gegen Dritte 

hat, diese Ansprüche, 

  • bis zur Höhe der gewährten Leistungen, 

gemäß § 93 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) 

  • auf sich überleiten 

und dann 

  • selbst gegen die Dritten geltend machen.

Zu solchen Ansprüchen gegenüber Dritten können auch erbrechtliche Ansprüche gehören. 

Das bedeutet, sind vom Staat Jemandem Sozialleistungen gewährt worden und 

  • wird dieser Erbe oder 
  • hat er nach einem Erbfall einen Pflichtteilsanspruch gemäß § 2303 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB),

kann der Staat diesen Anspruch 

  • auf sich überleiten und 
  • ihn gegenüber den anderen Erben bzw. dem Erben geltend machen.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall, in dem eine Stadt für einen Mann 

  • über Jahre Sozialleistungen – insgesamt in Höhe von etwa 19.000 € – 

erbracht und dessen Mutter den Sohn des Mannes, also ihren Enkel, in ihrem Testament 

  • als Alleinerben 

eingesetzt hatte, war nach dem Tod der Mutter von der Stadt der Pflichtteilsanspruch des Mannes gegenüber seiner verstorbenen Mutter 

  • in Höhe der erbrachten Sozialleistungen 

auf sich übergeleitet und erfolgreich Zahlung von dem Enkel des Mannes verlangt worden (Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg). 

Wichtiger Hinweis:
Eltern von behinderten Kindern, die Sozialleistungen beziehen, können ein 

  • sog. Behindertentestament 

errichten und darin die Nachlassverteilung durch 

  • eine kombinierte Anordnung von Vor- und Nacherbschaft sowie 
  • einer mit konkreten Verwaltungsanweisungen versehenen Dauertestamentsvollstreckung 

so gestalten, dass 

  • das Kind zwar Vorteile aus dem Nachlassvermögen erhält, 
  • der Sozialleistungsträger auf dieses aber nicht zurückgreifen kann. 

Infos dazu finden Sie hier.


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