Tag Sozialleistungen

OLG Celle entscheidet, dass regelmäßige Zahlungen zum Kapitalaufbau an Familienangehörige, wie an Kinder oder Enkel,

…. bei (Pflege)Bedürftigkeit des Schenkers nach § 528 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) von diesem bzw.,

  • wenn der Schenker Sozialleistungen bezieht,

von dem Sozialhilfeträger zurückgefordert werden können.

Mit Urteil vom 13.02.2020 – 6 U 76/19 – hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Celle in einem Fall, in dem eine Großmutter,

  • die eine Rente von etwa 1.250 Euro bezog,

für ihre beiden Enkel nach deren Geburt,

  • um für sie Kapital anzusparen,

jeweils ein für 25 Jahre angelegtes Sparkonto eröffnet und darauf über einen Zeitraum von ca. elf bzw. neun Jahren jeweils monatlich 50 Euro eingezahlt hatte, bis sie,

  • weil sie wegen Pflegebedürftigkeit vollstationär in einer Pflegeeinrichtung untergebracht werden musste und
  • die für die Heimunterbringung von ihr anteilig zu tragenden Kosten nicht aus eigenen Mitteln aufbringen konnte,

die Zahlungen an ihre Enkel hatte einstellen müssen, entschieden, dass der Sozialhilfeträger,

  • der für die Kosten der Heimunterbringung (mit) aufkommen musste,

von den Enkeln die Rückzahlung der Beträge verlangen kann,

  • die die – selbst nunmehr bedürftig gewordene – Großmutter in den letzten zehn Jahren (vgl. dazu § 529 Alt. 3 BGB) auf die Sparkonten der Enkel eingezahlt hat.

Begründet hat der Senat dies damit, dass

  • zwar Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird, nach § 534 BGB nicht der Rückforderung und dem Widerruf unterliegen, jedoch

monatlich geleisteten Zahlungen über mehrere Jahre an Familienangehörige zum Kapitalaufbau

  • weder eine sittlich gebotene „Pflichtschenkung“,
  • noch eine auf moralischer Verantwortung beruhende „Anstandsschenkung“,
    • wie sie anlassbezogen etwa zu Weihnachten und zum Geburtstag erfolgt,

darstellen und es sich somit um keine „privilegierten Schenkungen“ i.S.v. § 534 BGB handelt (Quelle: Pressemitteilung des OLG Celle).

Eltern eines behinderten Sozialleistungsbeziehers sollten wissen, dass sie ein sog. Behindertentestament errichten können

…. und damit das Erbe ihres behinderten Kindes nicht nur schützen, sondern auch dafür Sorge tragen können, dass ihr behindertes Kind auch nach dem Erbfall (weiterhin) Sozialleistungen erhält.

Ein Behindertentestament ist eine Verfügung von Todes wegen, in der Eltern eines behinderten Kindes,

  • das beispielsweise in einem Behindertenwohnheim lebt und im Rahmen der stationären Eingliederungshilfe staatliche Sozialleistungen erhält,

die Nachlassverteilung

  • durch eine kombinierte Anordnung von Vor- und Nacherbschaft sowie
  • einer – mit konkreten Verwaltungsanweisungen versehenen – Dauertestamentsvollstreckung so gestalten,

dass

Ein solches Behindertentestament ist grundsätzlich,

  • auch wenn die Eltern sehr vermögend sind,

nicht sittenwidrig, sondern vielmehr Ausdruck der sittlich anzuerkennenden Sorge für das Wohl des Kindes über den Tod der Eltern hinaus.

Das hat der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Urteil vom 27.10.2016 –10 U 13/16 – entschieden und

  • in einem Fall ein privatschriftliches gemeinschaftliches Testament für wirksam erachtet,

in dem von Eltern, deren Vermögen sich auf mehrere Millionen Euro belief, in Bezug auf ihr behindertes, Sozialleistungen beziehendes Kind bestimmt worden war, dass

  • dieses zu einem Anteil des 1,1 fachen seines Pflichtteils nach dem Tod eines Elternteils jeweils nicht befreiter Vorerbe werden soll,
  • für diese Erbteile des behinderten Kindes jeweils Dauertestamentsvollstreckung bis zum Eintritt des Nacherbfalls angeordnet wird,
    • der Testamentsvollstrecker dem behinderten Kind nur so viele Mittel – zur Finanzierung persönlicher Interessen und Bedürfnisse – zur Verfügung stellen soll, dass ihm andere Zuwendungen, insbesondere staatliche Leistungen nicht verloren gehen,
    • wenn Zuwendungen des Testamentsvollstreckers gegen dessen Willen insbesondere auf staatliche Leistungen angerechnet werden sollten, er seine Zuwendungen einzustellen und
    • das behinderte Kind keinen Anspruch auf Herausgabe des Nachlasses sowie von Nachlassgegenständen und Nachlasserträgen hat.

Zwar kann auch in einem solchen Fall

  • das behinderte Kind bzw. ein für Erbangelegenheiten des Kindes bestellter Pfleger durch Ausschlagung der durch die Testamentsvollstreckung und die Nacherbfolge beschränkten Erbschaft

den Pflichtteilsanspruch erhalten (vgl. § 2306 BGB) und dadurch dem Sozialhilfeträger den Zugriff auf den Pflichtteilsanspruch eröffnen.

  • Eine solche Ausschlagung muss jedoch nicht erfolgen und es besteht auch keine Verpflichtung hierzu.

Haben Sie Fragen hierzu, wird Ihnen diese der Rechtsanwalt Ihres Vertrauens gerne beantworten.