…. ordentlich gekündigt werden, wenn auch für Folgejahre die Sparprämie in der Vertragsurkunde ausdrücklich aufgeführt ist.
Mit Urteil vom 17.10.2023 – XI ZR 72/22 – hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem Rechtsstreit zwischen einem Sparer und einer Sparkasse,
- bei der er einen Prämiensparvertrag abgeschlossen hatte,
darüber, wann der Sparvertrag von der Sparkasse
- nach Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen
gekündigt werden kann,
entschieden, dass bei einem
Prämiensparvertrag, bei dem die Prämien auf die Sparbeiträge stufenweise
- bis zu einem bestimmten Sparjahr
steigen, das Recht der Sparkasse zur ordentlichen Kündigung
- nach Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen
auch dann (nur) bis zum
- Erreichen der höchsten Prämienstufe
ausgeschlossen ist, wenn in der Vertragsurkunde die Sparprämie
ausdrücklich aufgeführt ist.
Das bedeutet für Sparer:
Ist beispielsweise in der Vertragsurkunde
- eines unbefristeten Prämiensparvertrages
aufgeführt, dass die Prämie beträgt, nach
- 3 J 3,000%, 4 J 4,000%, 5 J 6,000%, 6 J 8,000%, 7 J 10,000%, 8 J 15,000%, 9 J 20,000%,10 J 25,000%, 11 J 30,000%, 12 J 35,000%,13 J 40,000%, 14 J 45,000%, 15 J 50,000%, 16 J 50,000%, 17 J 50,000%, 18 J 50,000%, 19 J 50,000%, 20 J 50,000%, FJ 50,000%,
ist nach 15 Jahren die höchst Prämienstufe
erreicht und kann,
- obwohl anschließend auch für die Jahre 16, 17, 18, 19, 20 und FJ die (höchste) Prämienstufe von 50,000% ausdrücklich fortgeschrieben ist,
die Sparkasse
- nach dem Ablauf des 15. Sparjahres und
- unter Beachtung der in den AGB vorgesehenen Auslauffrist
den Sparvertrag ordentlich kündigen.
Übrigens:
Dass bei
Prämiensparverträgen,
- bei denen die Prämien auf die Sparbeiträge bis zu einem bestimmten Sparjahr steigen,
das ordentliche Kündigungsrecht der Sparkasse
- konkludent zeitlich befristet
bis zum
- Erreichen der höchsten Prämienstufe
ausgeschlossen ist, hat der BGH bereits
entschieden und dies mit
- dem durch die vereinbarte Prämienstaffel gesetzten besonderen Bonusanreiz und
- der Zusage des Erreichens der höchsten Prämienstufe
begründet.
Hinweis:
Noch nicht vom BGH entschieden ist, ob ein Prämiensparvertrag, wenn er eine
Laufzeitvereinbarung,
- beispielsweise von 1188 Monaten,
enthält, von der Sparkasse
- vorzeitig gekündigt werden kann
oder
- ob das vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit nicht möglich ist (so das OLG Nürnberg mit Urteil vom 16.11.2021 – 14 U 185/21 – und das OLG Dresden vom 21.11.2019 – 8 U 1770/18 –, die entschieden haben, dass bei einem Prämiensparvertrag mit einer festgelegten Laufzeit, die Sparkasse den Prämiensparvertrag vor Ablauf dieser Laufzeit, jedenfalls ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes, nicht kündigen kann).
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