Tag Prämiensparvertrag

Wichtig zu wissen, wenn bei einem Prämiensparvertrag, mit stufenweise bis zu einem bestimmten Sparjahr steigenden Prämien, eine Vertragslaufzeit von 

…. 1188 Monaten (= 99 Jahre) in der Sparurkunde bestimmt ist.

Mit Urteil vom 14.11.2023 – XI ZR 88/23 – hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) darauf hingewiesen, dass bei einem Prämiensparvertrag, 

  • bei dem die Prämien auf die Sparbeiträge stufenweise bis zu einem bestimmten Sparjahr steigen, 

das Recht der Sparkasse zu einer 

  • ordentlichen Kündigung 

auch nach

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Wann kann ein unbefristeter Prämiensparvertrag mit stufenweise bis zu einem bestimmten Sparjahr steigenden Prämien von der Sparkasse 

…. ordentlich gekündigt werden, wenn auch für Folgejahre die Sparprämie in der Vertragsurkunde ausdrücklich aufgeführt ist.

Mit Urteil vom 17.10.2023 – XI ZR 72/22 – hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem Rechtsstreit zwischen einem Sparer und einer Sparkasse, 

  • bei der er einen Prämiensparvertrag abgeschlossen hatte, 

darüber, wann der Sparvertrag von der Sparkasse

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BGH entscheidet: Zinsanpassungsklauseln in (flexiblen) Prämiensparverträgen von Sparkassen und Banken sind unwirksam

…. Sparern können aufgrund dessen Zinsnachzahlungen zustehen.

Mit Urteil vom 06.10.2021 – XI ZR 234/20 – hat der u.a. für das Bank- und Kapitalmarktrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass bei den von Sparkassen mit Sparern seit dem Jahr 1994 abgeschlossenen sogenannten 

  • Prämiensparverträgen,

bei denen eine

  • variable Verzinsung der Spareinlage und 
  • ab dem dritten Sparjahr eine der Höhe nach – bis zu 50% der jährlichen Spareinlage ab dem 15. Sparjahr – 

gestaffelte verzinsliche Prämie vorgesehen ist und bei denen es heißt, in den Vertragsformularen u.a.: 

  • „Die Spareinlage wird variabel, z.Zt. mit .. % p.a. verzinst“ 

sowie weiter in den in die Sparverträge einbezogenen „Bedingungen für den Sparverkehr“:

  • „Soweit nichts anderes vereinbart ist, vergütet die Sparkasse dem Kunden den von ihr jeweils durch Aushang im Kassenraum bekannt gegebenen Zinssatz. 
    Für bestehende Spareinlagen tritt eine Änderung des Zinssatzes, unabhängig von einer Kündigungsfrist, mit der Änderung des Aushangs in Kraft, sofern nichts anderes vereinbart ist.“

die Zinsänderungsklausel,

  • da sie nicht das erforderliche Mindestmaß an Kalkulierbarkeit möglicher Zinsänderungen aufweist,

wegen Verstoßes gegen § 308 Nr. 4 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 

  • in Bezug auf die Ausgestaltung der Variabilität der Verzinsung der Spareinlagen 

unwirksam ist, die in den Prämiensparverträgen insoweit entstandene Regelungslücke durch 

  • eine ergänzende Vertragsauslegung nach §§ 133, 157 BGB 

geschlossen werden muss durch 

  • monatliche und 
  • unter Beibehaltung des anfänglichen relativen Abstands des Vertragszinssatzes zu einen Zinssatz für langfristige Spareinlagen als Referenz (Verhältnismethode) 

vorzunehmende Zinsanpassungen, weil nur so gewährleistet wird, 

  • dass das Grundgefüge der Vertragskonditionen über die gesamte Laufzeit der Sparverträge erhalten bleibt, 
  • so dass günstige Zinskonditionen günstig und ungünstige Zinskonditionen ungünstig bleiben

und dass Ansprüche von Sparern auf 

  • Zahlung von weiteren Zinsbeträgen aus dem Sparvertrag 

frühestens mit Beendigung der Sparverträge fällig werden,

  • also die in einem Sparguthaben enthaltenen Zinsen derselben Verjährung unterliegen wie das angesparte Kapital (Quelle: Pressemitteilung des BGH). 

BGH entscheidet für welchen Zeitraum bei S-Prämiensparverträgen flexibel ein Kündigungsrecht des Kreditinstituts

…. ausgeschlossen ist.

Mit Urteil vom 14.05.2019 – XI ZR 345/18 – hat der u.a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem Fall, in dem ein Sparkassenkunde bei seiner Sparkasse mehrere (unbefristete) Sparverträge „S-Prämiensparen flexibel“ abgeschlossen hatte,

  • die jeweils neben einer variablen Verzinsung des Sparguthabens vorsahen,
    • erstmals nach Ablauf des dritten Sparjahres die Zahlung einer Prämie in Höhe von 3% der im abgelaufenen Sparjahr erbrachten Sparbeiträge sowie
    • ein Ansteigen dieser Prämie bis zum Ablauf des 15. Jahres auf 50% der geleisteten Sparbeiträge

und die Sparkasse nach Nr. 26 Abs. 1 ihrer für alle Sparverträge geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) berechtigt sein sollte, wenn

  • weder eine Laufzeit
  • noch eine abweichende Kündigungsregelung

vereinbart wurde, bei Vorliegen eines sachgerechten Grundes

  • die gesamte Geschäftsbeziehung oder einzelne Geschäftszweige
  • jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist ordentlich zu kündigen,

entschieden, dass die Sparkasse

  • nach Nr. 26 Abs. 1 ihrer AGB

die Sparverträge

  • nicht vor Erreichen der höchsten Prämienstufe,
    • d.h. hier jeweils erst nach Ablauf des 15. Sparjahres,

kündigen darf.

Durch

  • die vereinbarte Prämienstaffel mit dem dadurch gesetzten besonderen Bonusanreiz und
  • die Zusage des Erreichens der höchsten Prämienstufe

ist danach,

  • da andernfalls die Sparkasse dem Sparer jederzeit den Anspruch auf Gewährung der Sparprämien entziehen könnte,

das ordentliche Kündigungsrecht der Sparkasse

  • aus Nr. 26 Abs. 1 ihrer AGB

für einen Zeitraum bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe – hier: 15 Jahre – ausgeschlossen.

Wie der Senat weiter ausgeführt hat, enden die Verträge

  • mit Ablauf des Sparjahres in dem die höchste Prämienstufe erreicht wird,

nicht automatisch

  • – mit der Folge der Fälligkeit und Rückzahlung der Spareinlagen -,

sondern laufen (zunächst) weiter, sind dann aber

  • unter Beachtung der in den Bedingungen für den Sparverkehr geregelten Auslauffrist von drei Monaten

von der Sparkasse,

  • beispielsweise wegen des niedrigen Zinsumfeldes,

ordentlich kündbar (Quelle: Pressemitteilung des BGH).

Wer einen Prämiensparvertrag abgeschlossen hat sollte wissen, wann dieser von dem Kreditinstitut

…. ordentlich gekündigt werden kann und bis wann eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen ist.

Mit Urteil vom 14.05.2019 – XI ZR 345/18 – hat der u.a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem Fall, in dem ein Sparkassenkunde bei seiner Sparkasse einen Sparvertrag „S-Prämiensparen flexibel“ abgeschlossen hatte,

  • der neben einer variablen Verzinsung des Sparguthabens vorsah,
  • erstmals nach Ablauf des dritten Sparjahres die Zahlung einer Prämie in Höhe von 3% der im abgelaufenen Sparjahr erbrachten Sparbeiträge sowie
  • ein Ansteigen dieser Prämie bis zum Ablauf des 15. Jahres auf 50% der geleisteten Sparbeiträge

entschieden, dass solche Sparverträge von der Sparkasse unter Hinweis

  • auf Nr. 26 Abs. 1 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB),
    • nach denen, wenn weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart war, die Sparkasse bei Vorliegen eines sachgerechten Grundes jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zur ordentlichen Kündigung der gesamte Geschäftsbeziehung oder einzelne Geschäftszweige berechtigt ist,

und

  • auf das niedrige Zinsumfeld

erst nach Erreichen der höchsten Prämienstufe,

  • d.h. hier also erst nach Ablauf des 15. Sparjahres,

ordentlich gekündigt werden können.

Begründet hat der Senat dies damit, dass Kreditinstitute bei Prämiensparverträgen

  • mit der vereinbarten Prämienstaffel

für die Sparer einen besonderen Bonusanreiz setzen, der einen konkludenten Ausschluss des Kündigungsrechts aus Nr. 26 Abs. 1 der AGB für den Zeitraum bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe bedingt,

  • also – hier – bis zum Ablauf des 15. Sparjahres,

da andernfalls das Kreditinstitut den Sparern jederzeit den Anspruch auf Gewährung der Sparprämien entziehen könnte.

Nach Erreichen der höchsten Prämienstufe enden, so der Senat, die Verträge nicht automatisch

  • – mit der Folge der Fälligkeit und Rückzahlung der Spareinlagen -,

sondern laufen (zunächst) weiter, sind dann aber

  • unter Beachtung der in den AGB vorgesehenen Auslauffrist

ordentlich kündbar (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 14.05.2019).