…. 1188 Monaten (= 99 Jahre) in der Sparurkunde bestimmt ist.
Mit Urteil vom 14.11.2023 – XI ZR 88/23 – hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) darauf hingewiesen, dass bei einem Prämiensparvertrag,
- bei dem die Prämien auf die Sparbeiträge stufenweise bis zu einem bestimmten Sparjahr steigen,
das Recht der Sparkasse zu einer
auch nach
- Erreichen der höchsten Prämienstufe
ausgeschlossen sein kann, wenn
- die Vertragsurkunde eine darüberhinausgehende Vertragslaufzeit bestimmt und
- die Parteien insofern nicht übereinstimmend etwas anderes gewollt haben.
Für Sparer bedeutet das:
Ist bei einem zwischen ihnen und einer Sparkasse abgeschlossenen Prämiensparvertrag
- mit stufenweise steigenden Prämien
beispielsweise
- nach 15 Jahren die höchste Prämienstufe erreicht,
- in der Vertragsurkunde aber eine Vertragslaufzeit von 1188 Monaten bestimmt,
kann,
- sollten die Parteien insofern nicht übereinstimmend etwas anderes gewollt bzw. nichts Abweichendes vereinbart haben,
die Sparkasse den Sparvertrag nicht schon
sondern erst
- nach Ablauf von 1188 Monaten
ordentlich kündigen.
Hinweis:
Kündigt die Sparkasse den Sparvertrag dennoch vorzeitig ordentlich, hat der Sparer die Möglichkeit
- Klage gegen die Sparkasse
zu erheben, mit dem Antrag festzustellen, dass der
- Sparvertrag Nr. …. vom ….
zwischen der Parteien
- nicht durch die Kündigung der Beklagtenpartei vom …. beendet worden ist,
- sondern über den …. hinaus fortbesteht.
Übrigens:
Dass ein Prämiensparvertrag, wenn er eine
Laufzeitvereinbarung,
- beispielsweise von 1188 Monaten,
enthält, von der Sparkasse
- vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit
nicht ordentlich,
- also jedenfalls nicht ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes,
gekündigt werden kann, haben bereits entschieden,
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