Tag Laufzeit

Wichtig zu wissen, wenn bei einem Prämiensparvertrag, mit stufenweise bis zu einem bestimmten Sparjahr steigenden Prämien, eine Vertragslaufzeit von 

…. 1188 Monaten (= 99 Jahre) in der Sparurkunde bestimmt ist.

Mit Urteil vom 14.11.2023 – XI ZR 88/23 – hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) darauf hingewiesen, dass bei einem Prämiensparvertrag, 

  • bei dem die Prämien auf die Sparbeiträge stufenweise bis zu einem bestimmten Sparjahr steigen, 

das Recht der Sparkasse zu einer 

  • ordentlichen Kündigung 

auch nach

Read More

Kann ein Fitnessstudiovertrag mit bestimmter Erstlaufzeit wegen verschlechterter Gesundheit vorzeitig gekündigt werden?

Mit Urteil vom 05.06.2020 – 3c C 51/19 – hat das Amtsgericht (AG) Frankenthal entschieden, dass ein Mitgliedsvertrag über die Nutzung eines Fitnessstudios mit einer bestimmten Erstlaufzeit und einem vertraglich vorgesehenen Kündigungszeitpunkt

  • vorzeitig außerordentlich fristlos gekündigt 

werden kann, wenn der Kunde nachweislich 

  • an einer Erkrankung leidet, die ihm die künftige Inanspruchnahme wesentlicher Leistungen auf unbestimmte Zeit unmöglich macht,
  • wobei Vorerkrankungen dann keine Rolle spielen, wenn 
    • die zur Kündigung führenden Beschwerden zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht bestanden und 
    • das Auftreten für den Kunden nicht vorhersehbar war.

Begründet hat das AG dies damit, dass in einem solchen Fall die Fortführung des als Dauerschuldverhältnis einzustufenden Fitnessstudiovertrages bis zum vertraglich vorgesehenen Kündigungszeitpunkt ohne Nutzungsmöglichkeit wesentlicher Elemente der vertraglichen Leistungen, 

  • nämlich des überwiegenden Teils der zur Verfügung gestellten Trainingsgeräte, 

nicht zumutbar sein kann (Quelle: Pressemitteilung des AG Frankenthal). 

Hinweis:
Vergleiche dazu auch den Blogeintrag „Wichtig zu wissen, wenn man einen Fitnessstudiovertrag mit Mindestlaufzeit abgeschlossen hat oder beabsichtigt abzuschließen“. 

Wichtig zu wissen für Mobilfunkkunden wenn der Mobilfunkanbieter ihren Vertrag vorzeitig kündigt

Ein Mobilfunknetzbetreiber der den mit einem Kunden über eine bestimmte Laufzeit geschlossenen Mobilfunkvertrag,

  • d.h. den Dienstvertrag über den Zugang zu seinem Mobilfunknetz, der den Kunden zur Zahlung monatlicher Grundgebühren verpflichtet,

vorzeitig, beispielsweise wegen Zahlungsverzugs des Kunden berechtigt gemäß § 626 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) außerordentlich kündigt, kann,

  • neben Zahlung der bis zur Kündigung angefallen und nicht bezahlten Gebühren aus §§ 611, 612 BGB
  • sowie etwaiger angefallener Mahnkosten und Rücklastschriftkosten aus §§ 280 Abs. 1 und Abs. 2, 286 BGB,

nach §§ 628 Abs. 2, 249, 252 BGB den ihm durch die Aufhebung des Dienstverhältnisses entstandenen Schaden ersetzt verlangen, der sich berechnet,

  • aus der Summe der bis zur regulären Beendigung des Vertrages angefallenen Grundgebühren,
  • vermindert um einen Abzinsungsfaktor, ersparte Aufwendungen und die Erträge aus einer anderen Verwertung der Vertragsgegenstände,
    • wobei ohne Angabe zu den ersparten Aufwendungen der Gewinnanteil am Grundpreis auf 10% geschätzt und
    • somit davon ausgegangen werden kann, dass der Mobilfunkanbieter 90 % eines Paketpreises an Aufwendungen erspart.

Darauf und

  • dass ein Mobilfunkanbieter, der durch eine außerordentliche Kündigung das Vertragsverhältnis verfrüht auflöst somit als Schadensersatz möglicherweise lediglich 10 % der bis zum Ende der Vertragslaufzeit angefallenen Grundgebühren beanspruchen kann, weil ihm nur Gewinn in dieser Höhe entgangen ist,

hat das Amtsgericht (AG) Sondershausen mit Urteil vom 30.03.2017 – 4 C 11/17 – hingewiesen (so auch AG Hamburg, Urteil vom 24.10.2014 – 36a C 459/13 –; AG Hamburg-Barmbeck, Urteil vom 15.07.2011 – 822 C 182/10 –; anderer Ansicht sind das AG Recklinghausen, Urteil vom 06.08.2014 – 51 C 159/14 – nach dessen Auffassung sich nach der Kündigung eines Mobilfunkvertrages der Mobilfunkanbieter nur individuell wegfallende Positionen (wie z.B. Kosten für die Erstellung von Rechnungen) und eine kleine Abzinsung als ersparte Aufwendungen entgegenhalten lassen muss sowie das Landgericht (LG) Hamburg, Urteil vom 21.05.2015 – 413 HKO 47/14 –, von dem die Auffassung vertreten wird, dass der Wegfall eines einzelnen Kunden dem Netzanbieter keine Kosten und Aufwendungen erspart).

Ein Fitnessstudio-Vertrag kann aus wichtigem Grund vorzeitig gekündigt werden

Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes steht sowohl dem Studiobetreiber als auch dem Mitglied zu und kann grundsätzlich auch nicht ausgeschlossen werden.

Ein Vertrag über die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio (Fitnessstudio-Vertrag) ist ein typengemischter Gebrauchsüberlassungsvertrag mit miet- und dienstvertraglichen Elementen, auf den die §§ 535 ff. und §§ 611 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) entsprechend sowie auch § 314 BGB Anwendung finden (Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 08.02.2012 – XII ZR 42/10 –; Landgericht (LG) Kiel, Urteil vom 30.01.2009 – 8 S 54/08 –; LG Stuttgart, Urteil vom 18.12.2006 – 5 S 263/06 –; Amtsgericht (AG) Brandenburg an der Havel, Urteil vom 15.10.2015 – 34 C 5/15 –; AG Siegburg, Urteil vom 11.12.2014 – 112 C 131/13 –; AG Bremen, Urteil vom 16.10.2014 – 10 C 47/14 –; AG Kehl, Urteil vom 05.05.2014 – 4 C 68/14 –).

Sieht eine vorformulierte Vertragsbestimmung in einem solchen Vertrag eine Erstlaufzeit von 24 Monaten vor, hält dies grundsätzlich der Inhaltskontrolle nach § 207 Abs. 1 BGB stand (vgl. BGH, Urteil vom 08.02.2012 – XII ZR 42/10 –).

  • Allerdings steht bei solchen für eine bestimmte Zeit abgeschlossen Verträgen jedem Vertragsteil grundsätzlich das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund zu.

Denn insofern kommt in den Vorschriften der § 626 Abs. 1, § 543 und § 314 Abs. 1 BGB der von Rechtsprechung und Lehre entwickelte allgemeine Grundsatz zum Ausdruck, dass den Vertragsparteien eines Dauerschuldverhältnisses stets ein Recht zur außerordentlichen Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zur Seite steht (BGH, Urteile vom 07.03.2013 – III ZR 231/12 – und vom 08.02.2012 – XII ZR 42/10 –; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 15.10.2015 – 34 C 5/15 –).

  • Dieses Recht zur außerordentlichen Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann grundsätzlich auch nicht ausgeschlossen werden (BGH, Urteil vom 08.02.2012 – XII ZR 42/10 –; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 15.10.2015 – 34 C 5/15 –).

Übt ein Studiobetreiber, weil beispielsweise ein Kunde mit der Zahlung von zwei monatlichen Beiträgen in Verzug ist, sein Recht zur außerordentlichen Kündigung des befristeten Vertrages aus, kann er von dem Kunden Schadensersatzanspruch wegen des ihm entgangenen Gewinns verlangen.
Die Höhe dieses Schadensersatzanspruchs bemisst sich, sofern diese im Vertrag bzw. den AGB nicht geregelt ist,

  • nach der Summe der noch ausstehenden bzw. infolge der Kündigung entgehenden Entgelte,
  • die jedoch um einen Abzinsfaktor sowie um ersparte Aufwendungen zu verringern sind (BGH, Urteile vom 02.02.2010 – VI ZR 139/08 – und vom 27.10.2005 – III ZR 59/05 –; AG Bremen, Urteil vom 16.10.2014 – 10 C 47/14 –; AG Husum, Urteil vom 14.05.2009 – 2 C 664/08 –).

Bei Fitness- und Sportverträgen können dabei grundsätzlich, wenn keine konkreten Angaben gemacht werden können, an ersparten Aufwendungen incl. Abzinsung zugrunde gelegt werden,

  • 10% (vgl. hierzu u.a.: AG Bremen, Urteil vom 16.10.2014 – 10 C 47/14 –; AG Husum, Urteil vom 14.05.2009 – 2 C 664/08 –) und
  • maximal 200,00 Euro pro Kunde/Teilnehmer im Jahr (vgl. Finanzgericht (FG) Hamburg, Urteil vom 07.02.1996 – II 33/94 –).

Darauf hat das AG Brandenburg mit Urteil vom 18.04.2016 – 31 C 204/15 – hingewiesen.