In einem Fall, in dem ein
- Telekommunikationsanbieter
Verbraucher, die bei ihm einen
abgeschlossen hatten,
dazu zu bewegen versuchte, ihren Vertrag schon jetzt
- um weitere 24 Monate, anschließend an die ursprünglich noch laufende Vertragslaufzeit und
- damit um weit über 24 Monate hinaus,
zu verlängern, indem ihnen hierfür per Schreiben eine Prämie
in Aussicht gestellt wurde, hat der Bundesgerichtshof (BGH),
- auf die Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen (NRW), die dieses Vorgehen des Telekommunikationsanbieter für rechtswidrig hielt,
mit Urteil vom 10.07.2025 – III ZR 61/24 – unter Verweis darauf, dass
- nach § 56 Abs. 1 S. 1 Telekommunikationsgesetz (TKG)
die anfängliche Laufzeit eines Vertrages zwischen einem Verbraucher und einem Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste,
- der nicht nur nummernunabhängige interpersonelle Telekommunikationsdienste oder Übertragungsdienste für die Bereitstellung von Diensten der Maschine-Maschine-Kommunikation zum Gegenstand hat,
24 Monate nicht überschreiten darf und dass diese gesetzliche Grenze Verbraucher
- vor langfristigen Bindungen und überhöhten Kosten
schützen soll, entschieden, dass Verbraucher von Telekommunikationsanbietern (auch) durch
Vertragsverlängerungen nicht in Verträge
- mit über 24 Monate Laufzeit
gebracht werden dürfen.
Das bedeutet:
Laufzeitverlängerungen von Handyverträgen über
hinaus sind unzulässig, so dass sich also bei
Vertragsverlängerungen die Gesamtvertragslaufzeit
- nicht auf die Summe aus Restlaufzeit und 24 Monaten, sondern
nur auf
verlängern darf (Quelle: Pressemitteilung der Verbraucherzentrale NRW).
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