BGH entscheidet: Vertragslaufzeit von Handyverträgen darf auch nach Verlängerung nicht mehr als 24 Monate betragen

In einem Fall, in dem ein 

  • Telekommunikationsanbieter

Verbraucher, die bei ihm einen 

  • Mobilfunkvertrag

abgeschlossen hatten,

  • bereits kurz danach 

dazu zu bewegen versuchte, ihren Vertrag schon jetzt 

  • um weitere 24 Monate, anschließend an die ursprünglich noch laufende Vertragslaufzeit und 
  • damit um weit über 24 Monate hinaus, 

zu verlängern, indem ihnen hierfür per Schreiben eine Prämie

  • von 20 Euro, 

in Aussicht gestellt wurde, hat der Bundesgerichtshof (BGH),

  • auf die Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen (NRW), die dieses Vorgehen des Telekommunikationsanbieter für rechtswidrig hielt,

mit Urteil vom 10.07.2025 – III ZR 61/24 – unter Verweis darauf, dass 

  • nach § 56 Abs. 1 S. 1 Telekommunikationsgesetz (TKG) 

die anfängliche Laufzeit eines Vertrages zwischen einem Verbraucher und einem Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste, 

  • der nicht nur nummernunabhängige interpersonelle Telekommunikationsdienste oder Übertragungsdienste für die Bereitstellung von Diensten der Maschine-Maschine-Kommunikation zum Gegenstand hat, 

24 Monate nicht überschreiten darf und dass diese gesetzliche Grenze Verbraucher 

  • vor langfristigen Bindungen und überhöhten Kosten 

schützen soll, entschieden, dass Verbraucher von Telekommunikationsanbietern (auch) durch 

  • vorzeitige

Vertragsverlängerungen nicht in Verträge 

  • mit über 24 Monate Laufzeit 

gebracht werden dürfen.

Das bedeutet:
Laufzeitverlängerungen von Handyverträgen über 

  • 24 Monate 

hinaus sind unzulässig, so dass sich also bei

  • vorzeitigen

Vertragsverlängerungen die Gesamtvertragslaufzeit 

  • nicht auf die Summe aus Restlaufzeit und 24 Monaten, sondern

nur auf 

  • maximal 24 Monate 

verlängern darf (Quelle: Pressemitteilung der Verbraucherzentrale NRW).